Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. AnwZ (B) 8/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2576

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[X.][X.] ([X.]) 8/06 vom 17. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 17. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] in der [X.] und [X.] vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und seit 1986 auch bei dem

[X.]. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermö-gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der [X.] an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung [X.] auf gerichtliche Entscheidung sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der [X.] [X.]eschwerde beantragt. 1 - 3 - I[X.] 2 Der Senat entscheidet vorab über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde. Dieser ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahme-fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset-zung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Wi-derrufsverfügung [X.]estandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist [X.] des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Präventiv-maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter [X.] für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. [X.]VerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschluss v. 2. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 171, v. 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 27/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 176,177; v. 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 3/98, [X.]RAK-Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00, [X.]RAK-Mitt. 2002, 63 f; v. 9. Mai 2003 Œ [X.]([X.]) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). 3 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung [X.] gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und [X.] - 4 - ckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von [X.]n in Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwi-schenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung von ca. 480.000 • (Hauptforderungen) gegen den [X.] gekommen. Der Antragsteller hat mit [X.] vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass eine —immer noch andauerndefi Zahlungsunfähigkeit vorliege. Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs über die abstrakte Gefährdung der Interessen der [X.] hinausgehende erforderliche k o n k r e t e Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden ist hier gegeben. Der Antragsteller unterhält für ein-gehende [X.] kein Anderkonto. Er hat bereits in einem Fall (—[X.]. fi) trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines ge-richtlichen Verfahrens [X.] in einer Größenordnung von mindestens 150.000 • nicht an die [X.]erechtigten ausgekehrt. Seine Vermögensverhältnisse 6 - 5 - haben sich eher weiter verschlechtert, er ist fortlaufenden Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In Anbetracht dieser [X.] bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in [X.]ezug auf den Um-gang des Antragstellers mit [X.]n die Interessen der Rechtsuchenden weiterhin konkret gefährdet sind. [X.][X.] Ernemann Frellesen Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - [X.] -

Meta

AnwZ (B) 8/06

17.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. AnwZ (B) 8/06 (REWIS RS 2006, 2576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2576

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