Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 8/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4159

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[X.][X.] ([X.]) 8/06 vom 24. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie durch die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am 24. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] in der [X.] vom 22. Dezember 2005 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1981 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und seit 1986 auch bei dem [X.] zuge-lassen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 widerrief die Antrags- gegnerin die Zulassung des Antragsgegners gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO 1 - 3 - wegen [X.]. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Die hiergegen gerichteten Anträge auf [X.] der aufschiebenden Wirkung und auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurück-weisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen [X.]eschwerde beantragt. Hierüber hat der Senat durch [X.]e-schluss vom 17. Juli 2006 vorweg entschieden und den Antrag auf Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen worden. 2 1. Soweit der Antragsteller rügt, er habe keine Gelegenheit gehabt, in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sein Vorbringen zu erläu-tern, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der [X.] hat mit zutreffenden Erwägungen seinem [X.] nicht stattgegeben. Im Übrigen entscheidet der beschließende Senat als [X.]eschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 [X.]RAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren würde eine etwaige Verletzung des rechtlichen [X.] im Verfahren vor dem [X.] geheilt (vgl. [X.] in: [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 42 Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 3 - 4 - 2003 - [X.]([X.]) 36/02, vom 17. Mai 2004 - [X.]([X.]) 48/03 und vom 25. April 2005 - [X.]([X.]) 81/03). 4 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verfügung als auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149) erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen den Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen erfolglos durchgeführt worden. Eine Auskehrung von Fremdgeldern in Höhe von ca. 200.000 Euro war nicht erfolgt. Für eine zwischenzeitliche Konso-lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhalts-punkt; vielmehr spricht alles dafür, dass sich diese seitdem eher verschlechtert haben. Nach einer Mitteilung des [X.]

vom 9. Mai 2006 ist es zu einer Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in einer Größenordnung von ca. 480.000 • (Hauptforderungen) gegen den Antragsteller gekommen. Der Antragsteller hat mit [X.] vom 18. April 2006 selbst eingeräumt, dass ei-ne —immer noch andauerndefi Zahlungsunfähigkeit vorliege. Zwar hat er im Se-natstermin vom 5. Februar 2007 ein Schreiben einer Firma C.
H. M. 5 - 5 - mit Datum vom 2. Februar 2007 vorgelegt, in dem eine Honorarüberweisung in Höhe von 722.390 • innerhalb von sieben Tagen avisiert wird. Der Senat hat ihm daraufhin aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Eingang dieses [X.]etrages auf seinem Konto nachzuweisen. Dem hat der Antragsteller jedoch nicht entsprochen. b) Infolge des [X.] waren auch die Interessen der [X.] gefährdet. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derarti-gen Gefährdung insbesondere mit [X.]lick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Diese Gefährdung hatte sich zudem bereits konkretisiert. Der Antragsteller hat in einer Nachlasssache ("Nachlassverwaltung S.

") trotz wiederholter Mahnungen und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder in einer Größenord-nung von zuletzt ca. 150.000 • nicht an die [X.]erechtigten ausgekehrt. Seine Vermögensverhältnisse haben sich seitdem eher verschlechtert, er ist fortlau-fenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. In [X.] dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass gerade in [X.]ezug auf den Umgang des Antragstellers mit Fremdgeldern die Interessen der Rechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind. 6 - 6 - 7 3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die [X.]eteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. [X.] Frellesen [X.] Stüer Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - [X.]

Meta

AnwZ (B) 8/06

24.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. AnwZ (B) 8/06 (REWIS RS 2007, 4159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4159

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