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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 92/07 vom 1. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung am 1. September 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]es vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 16. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Mit [X.]escheid vom 2. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO die sofortige Vollziehung des [X.] vom 16. Februar 2007 angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den [X.]ayerischen [X.] gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 2008, 2 - 3 - welcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen [X.]eschwerde beantragt. I[X.] 3 Der Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 16 Abs. 5 [X.]RAO zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der [X.] [X.]estandskraft erlangen wird. Desweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist ([X.]VerfGE 48, 292, 296; [X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] ([X.]) 61/00, [X.]RAK-Mitt. 2002, 26 f.; v. 9. Mai 2003 - [X.] ([X.]) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; [X.]eschl. v. 20. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 67/04). 4 2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 5 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangen wird. 6 [X.]) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden 7 - 4 - Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall. 8 [X.]) Für einen nachträglichen Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Mit [X.]eschluss vom 14. September 2007 hat das [X.]nämlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am 27. Mai 2008 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben ([X.]
, [X.]. 1 M ). b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht dann, wenn [X.] bei dem Rechtsanwalt konkret gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in jüngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto unterhält ([X.]GH, [X.]eschl. v. 22. Oktober 2001 - [X.] ([X.]) 41/01, [X.]GHR 2002, 32). Das [X.]
hat den Antragsteller wegen Untreue in mehreren Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf [X.]ewährung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist für die [X.]eurteilung, ob eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden besteht, ohne [X.]edeutung. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass er wegen [X.] zeitweise bei ihm eingegangene [X.] nicht unverzüglich weiterleiten konnte. Die konkrete Gefährdung 9 - 5 - von [X.]n besteht fort. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller kein Anderkonto unterhält, vielmehr werden sämtliche Geldgeschäfte über das Konto seiner Ehefrau abgewickelt. [X.]Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Wüllrich Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.07.2007 - [X.]ayAGH I - 12/07 -
Meta
01.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2008, Az. AnwZ (B) 92/07 (REWIS RS 2008, 2171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2171
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Anwendbares Recht für sofortige Vollziehung der Verfügung in einem Altfall
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