Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 1/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 468

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[X.][X.] ([X.]) 1/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 19. Januar 1994 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Seit dem 15. Mai 2000 ist er als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 26. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. 4 a) Ein Vermögensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen des Vermögensverfalls wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerver-zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in dem angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s aufgeführten [X.] - 4 - ckungsmaßnahmen - insbesondere von Seiten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im [X.] - eingeleitet worden. Am 26. März 2004 wurde der Antragsteller wegen einer Forderung des Versorgungswerks in Höhe von 7.142,71 Euro mit einem [X.]ftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.](6 M /04) eingetragen. Die dadurch begründete Vermu-tung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die An-tragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon [X.], dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulas-sung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]e-schwerdeverfahren nichts vor. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]), sind weder vom Antragsteller darge-tan noch aus den Umständen ersichtlich. 7 Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Soweit der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren geltend macht, dass seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung der Vermö-gensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der für den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des [X.] erforderlichen umfassenden Übersicht über die bestehenden [X.] - 5 - lichkeiten sowie über die laufenden Einkünfte und das Vermögen des [X.]. Eine solche Aufstellung hat der Antragsteller trotz eines [X.] Hinweises auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Zwar hat der Antragsteller die im angefochtenen [X.]eschluss des Anwalts-gerichtshofs aufgeführten Forderungen, insbesondere die des Versorgungs-werks, die zum Widerruf der Zulassung geführt hatten, und darüber hinaus auch die erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordene weitere Forderung des Versorgungswerks in Höhe von 15.939.31 •, wegen der der Antragsteller am 10. Januar 2005 vorübergehend erneut in das Schuldnerverzeichnis des Amts-gerichts [X.]eingetragen worden war, inzwischen ausgeglichen. Gegen den Antragsteller wird aber, wie im [X.]eschwerdeverfahren bekannt geworden ist, weiterhin vollstreckt. Der Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.] vom 24. Juni 2005 lautet gemäß der Mitteilung des Versorgungswerks vom 1. September 2005 auf 14.633,63 Euro; der [X.]eitragsrückstand des Antragstellers beim Versorgungs-werk beträgt danach zum 1. September 2005 insgesamt 19.185,14 Euro. [X.] hinaus besteht nach der Mitteilung des Versorgungswerks der [X.] Rechtsanwaltskammern vom 1. September 2005 ein [X.]eitragsrück-stand des Antragstellers bei diesem Versorgungswerk in Höhe von 1.243,21 Euro. Der Gläubiger [X.]betreibt die Vollstreckung gemäß Mitteilung der Gerichtsvollzieherin [X.].

vom 31. August 2005 wegen einer [X.]uptforderung von 1.407,07 Euro. Die Antragsgegnerin macht gegen den [X.] Zahlungsrückstände in Höhe von 5.217,23 Euro geltend. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit November 2005 mit drei eidesstattlichen Versi-cherungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]

eingetragen, so dass der Vermögensverfall des Antragstellers wiederum gesetzlich vermutet wird. 10 - 6 - Unter diesen Umständen ist auch im [X.]eschwerdeverfahren davon [X.], dass sich der Antragsteller nach wie vor in Vermögensverfall befindet und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der [X.] gegeben ist. 11 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich [X.]uger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 [X.] 4/04 -

Meta

AnwZ (B) 1/05

05.12.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. AnwZ (B) 1/05 (REWIS RS 2005, 468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 468

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