Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 13/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 389

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[X.][X.] ([X.]) 13/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 23. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. 1 - 3 - Der [X.] hat die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO wiederhergestellt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst jedoch zu-rückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) 5 - 4 - eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit sieben Haftbefehlsanordungen im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 10. Mai 2006 hatte er die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Gegen ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung aufgeführten titulierten Forde-rungen vor, deren vollständige Erledigung der Antragsteller nicht nachzuweisen vermocht hatte. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Ausweislich der Forderungsliste ([X.]) der Antragsgegnerin, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, stehen jedoch - nur exemplarisch - weiterhin noch folgende Forderungen offen: Fa. i.

GmbH & Co KG - 17.304,42 • ([X.] Nr. 40); [X.].

GmbH - 5.592,05 • ([X.] Nr. 49); [X.]a

AG - 130.521,64 • ([X.] Nr. 31); [X.] - 7.577,70 • ([X.] Nr. 45, 50-59 und 59 A); Finanzamt [X.]

115.398,77 • ([X.] Nr. 33). Insgesamt beläuft sich danach der Schuldenstand des Antragstellers auf ca. 320.000 •. Darüber hinaus sind gegen den Antragsteller immer wieder neue Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen bekannt geworden, zuletzt laut Mitteilung des zuständigen 8 - 5 - Gerichtsvollziehers vom 11. September 2007 ein Vollstreckungsauftrag der [X.] über eine Hauptforderung von 10.122,01 • auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des [X.]vom 27. Juli 2007. Schließlich liegen gegen den Antragsteller weiterhin vier Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis vor, so dass auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO fortbesteht. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. [X.] für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschl. vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) liegen nicht vor. 9 - 6 - 4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]e-teiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 10 Hirsch Ernemann Frellesen [X.] Hauger

[X.]

Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.12.2006 - [X.] 26/06 -

Meta

AnwZ (B) 13/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 13/07 (REWIS RS 2007, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 389

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