Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. AnwZ (B) 61/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 1892

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[X.] ([X.]) 61/00vom16. Juli 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.], Dr. [X.] die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrichund Dr. Freyam 16. Juli 2001beschlossen:Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungder sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des [X.] der Freien Hansestadt [X.]remen aufgrundder mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wird [X.].Gründe:[X.] im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde - nachdem frühereZulassungen zurückgenommen bzw. widerrufen worden waren - zuletzt wiederim September 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts-gericht und Landgericht [X.]. zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2000hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegenVermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] aufgrund mündlicher Verhandlung- 3 -vom 12. Juli 2000 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige [X.]e-schwerde ist beim [X.]undesgerichtshof anhängig. Durch Verfügung vom 24. [X.] hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO die [X.] vom 19. Januar 2000 angeordnet. [X.] hat mit [X.] vom 5. Mai 2001, eingegangen am 31. Mai2001, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen[X.]eschwerde beantragt.I[X.] Antrag ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO zulässig; er hat in [X.] jedoch keinen Erfolg. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Voll-ziehung lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO vor; daranhat sich bis heute nichts geändert.1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung[X.]estandskraft erlangen wird. Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Zif-fer 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom [X.] zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das [X.] Zeitpunkt der Widerrufsverfügung der Fall. Daß sich seine [X.] danach gebessert haben, hat der Antragsteller bisher nicht dargetan.In seiner Antragsschrift vom 5. Mai 2001 hat er vielmehr vorgetragen, die [X.] mehrerer Schuldner habe zu seinem Vermögensverfall - derdanach als solcher nicht bestritten wird - beigetragen. Ist ein Rechtsanwalt [X.], werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regel-- 4 -mäßig gefährdet. Daß dies in seinem Fall ausnahmsweise anders sei, hat [X.] bisher nicht dargetan.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öf-fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die [X.] die Rechtspflege geboten (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]VerfGE 44, 105,121; 48, 292, 296, 298; [X.]GH, [X.]eschl. v. 2. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 27/93,[X.]RAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994 - [X.] ([X.]) 9/94, [X.]RAK-Mitt. 1994,176, 177; v. 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt. 1998, 235, 236). So-weit die Anordnung darauf gestützt ist, das Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.].habe am 17. Januar 2001 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen undder Antragsteller bestreite seinen Lebensunterhalt durch Leistungen der Sozi-alhilfe, ist allerdings eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden oder [X.], die es geboten erscheinen läßt, jede weitere anwaltliche Tätig-keit des Antragstellers mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht ersichtlich.Die angegebenen Umstände unterstreichen für sich allein lediglich das Vorlie-gen eines Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin hat aber darüber hinausdarauf hingewiesen, gegen den Antragsteller sei ein seit dem 7. März 2001rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, mit welchem er wegen Veruntreuung [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Ein weiteres [X.] wegen des Verdachts der Veruntreuung aus einem [X.] sei bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig. Diese Angabenhat der Antragsteller nicht substantiiert bestritten.Danach ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs - obwohl diese Maß-nahme für den in schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen le-- 5 -benden Antragsteller fraglos einschneidende Wirkungen hat - zur Abwehr kon-kreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten. Denn vor dem [X.] im vorstehenden beschriebenen, sich verschärfenden Vermögensverfallsmacht das Strafverfahren deutlich, daß [X.] bei dem Antragstellerkonkret gefährdet sind. Solange der Antragsteller als Anwalt tätig ist, [X.] verhindert werden, daß solche [X.] in seine Hand gelangen.Hirsch [X.] Ganter Ot-ten Schott Wüllrich Frey

Meta

AnwZ (B) 61/00

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. AnwZ (B) 61/00 (REWIS RS 2001, 1892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1892

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