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PDF anzeigen[X.] ZR 216/04 vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 23. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von den Klägern aufgeworfene Frage des Verhältnisses von § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG zu §§ 117, 127 HGB ist nicht entschei-dungserheblich, weil das [X.] - vom Berufungsgericht ge-billigt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes i.S. von § 20 Abs. 4 der Gesellschaftssat-zung bejaht hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 150.000,00 • Goette [X.] [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2003 - 15 O 14/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 142/03 -
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23.01.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 216/04 (REWIS RS 2006, 5460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5460
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