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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 5. Zivilse-nats des [X.] vom 26. Juli 2004 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. [X.] 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-ger 7.005,87 • Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der [X.] mit den [X.], 6 und 7 nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 • seit dem 2. April 2000 bis zum 12. Juli 2003 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.005,87 • seit dem 12. Juli 2003 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der [X.] in Höhe von 103.801,30 • aus den Verträgen mit den [X.], 6 und 7 freizustellen. Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Revision für ver-lustig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.055,87 • festgesetzt. Goette [X.] [X.]
Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2003 - 3 O 213/03 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 5 U 2/04 -
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. II ZR 199/04 (REWIS RS 2006, 5421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5421
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