Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 158/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5462

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Abschrift [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 23. Januar 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 3. Januar 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die [X.] den mit der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag anerkannt hat, durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 2. September 2003 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Be-teiligung des [X.] zu [X.], 18 und 18 0 zum 22. November 2002 nach Maßgabe des Beteiligungs-vertrages des [X.] zu erstellen. Im Übrigen - mit Ausnahme der zweiten Stufe der Stufenklage - wird die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidung über die zweite Stufe der Stufenklage und über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird auf 62.060,61 • für die [X.] bis zur Zulassung der Revision und auf 1.359,46 • (1/4 der Einzahlungen) für die [X.] danach festgesetzt. Goette [X.] [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.09.2003 - 85 O 29/03 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 U 161/03 -

Meta

II ZR 158/04

23.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2006, Az. II ZR 158/04 (REWIS RS 2006, 5462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5462

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