1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.4.2024 I Nr. 120
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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