Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. II ZB 23/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 858

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[X.] vom 14. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 14. November 2005 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] des [X.] vom 21. Oktober 2004 gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 21. Juli 2004 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss des [X.] vom 2. September 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 11.810,84 • Gründe: [X.] Der Kläger war stiller Gesellschafter der [X.]. Er hat die Beklagten als deren Vorstandsmitglieder auf Rückzahlung seiner an die [X.] und auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten in [X.] genommen. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 9. Juni 2005 ([X.]) als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehenen Betrag von 20.000,00 • nicht übersteigt. 1 - 3 - Parallel zu der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bei dem [X.] eine Rüge nach § 321 a ZPO erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze ihn daher in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hat das [X.] mit Beschluss vom 21. Juli 2004 als unzulässig verwor-fen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass § 321 a ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur auf erstinstanzliche Entscheidun-gen anwendbar sei. Auf eine Gegenvorstellung des [X.] hat es mit Be-schluss vom 2. September 2004 seinen vorangegangenen Beschluss [X.] ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Daraufhin hat der Kläger gegen die Verwerfung seiner Anhörungsrüge Rechtsbeschwerde einge-legt. 2 I[X.] [X.] ist unzulässig. 3 Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem angefochtenen Beschluss des [X.], des Berufungsgerichts oder des Oberlan-desgerichts im ersten Rechtszug zugelassen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 4 Nicht ausreichend ist, dass die Rechtsbeschwerde nach der Entschei-dung des Berufungsgerichts über die Anhörungsrüge in dem Ergänzungsbe-schluss zugelassen worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 24. November 2003 ([X.], [X.], 1698) entschieden hat, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nachgeholt werden. Insoweit kommt lediglich eine Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung nach § 319 ZPO in Betracht. [X.] muss aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen worden und 5 - 4 - lediglich versehentlich in dem Beschluss nicht zum Ausdruck gekommen sein, und dieser Umstand muss aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass erkennbar geworden sein (Senat aaO). Daran fehlt es hier. 6 Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus der Entscheidung des [X.] vom 19. Mai 2004 ([X.]/03, NJW 2004, 2529) nichts anderes. Auch der [X.] hat ausgeführt, dass eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO in Bezug auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist. Er hat davon nur dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn durch die Entscheidung, auf die sich die Rechtsbeschwerde beziehen soll, Verfahrens-grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind und diese Entschei-dung deshalb auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Im Übrigen hätte eine etwa zulässige Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör von dem [X.] - 5 - gericht nicht verletzt worden ist. Das angefochtene Urteil stellt keine Überra-schungsentscheidung dar. Goette [X.] [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 O 2052/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.07.2004 - 8 [X.] -

Meta

II ZB 23/04

14.11.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. II ZB 23/04 (REWIS RS 2005, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 858

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