Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 25/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2254

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[X.] ZB 25/02vom17. Juli 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] (und [X.]) der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß [X.] vom 18. Dezember 2001 und [X.] auf Beiordnung eines beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.Der Antrag des Antragstellers persönlich auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbe-schwerde gegen den genannten Beschluß werden als unzulässigverworfen.Gründe:I.Durch Beschluß des [X.] vom 18. [X.], der nach dem 31. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben unddem Antragsteller am 10. Januar 2002 zugestellt wurde, ist die sofortige Be-- 3 -schwerde des Schuldners gegen [X.] des [X.] zu-rckgewiesen worden. Am 11. Februar 2002, einem Montag, hat der [X.] durch die [X.] [X.]und [X.] zum[X.] eingelegt und zugleich um Verlrung der Frist zur Be-grieser Beschwerde gebeten. Die [X.] innerhalb der ver-lrten Frist beim [X.] eingegangen; sie war ebenfalls vonden [X.] [X.] und [X.]. Mit gerichtlichem Schrei-ben an die [X.] vom 18. Februar 2002 wurde der Antragsteller [X.], [X.], 1073 [X.] belehrt,[X.] vieles [X.], [X.] die Rechtsbeschwerde durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt tte eingelegt werden ms-sen. Da der Antragsteller nichts mehr von sich hören [X.], hat der [X.] die Rechtsbeschwerde durch [X.] vom 6. Mai 2002 unter Be-zugnahme auf seine Entscheidung vom 21. Mrz 2002 - [X.] ([X.] in [X.], 425 = [X.] 2002, 123 = ZIP 2002, 1003) als unzulssigverworfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden war.Mit am 12. Juni 2002 eingegangenem Schreiben vom 11. Juni 2002 hatder Antragsteller persönlich um Bewilligung von [X.] zur Stellungeines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Einlegungder Rechtsbeschwerde gegen den [X.] des [X.]vom 18. Dezember 2001 nachgesucht. Zugleich hat er zur Fristwahrung selbsteinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Rechts-beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, ihm [X.] § 78 b ZPO einenbeim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] 4 -II.Smtliche Antrkeinen Erfolg.Sie scheitern daran, [X.] dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versmung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1ZPO [X.] und der Frist zur Begrr Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO)nicht gewrt werden kann. Er hat diese Frist versmt, weil er die Rechtsbe-schwerde innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.] nichtdurch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] nicht innerhalb der bis zum 10. Mrz 2002 vorsorglich verlrten [X.] einen solchen Rechtsanwalt [X.] hat. Es spricht einiges dafr, [X.]der Antragsteller diese Fristen schuldhaft versmt hat, weil die von ihm be-auftragten [X.], deren Verschulden dem Antragsteller [X.] § 85Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, damit tten rechnen kmssen, [X.]Rechtsbeschwerden zum [X.] wirksam nur durch einen bei [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und [X.] werden [X.] (vgl. in diesem Zusammenhang Zller/[X.], ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23Stichwort: "Rechtsirrtum"). Wenn wegen der mit dem neuen Recht zchstverbundenen Unsicherheiten ein solches Verschulden zu verneinen sein sollte,tte der Antragsteller [X.] § 234 Abs. 1, 2 ZPO innerhalb von zwei Wochennach Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 18. Februar 2002 bei [X.] entweder durch einen beim [X.]zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] oder um Bewilligung von [X.] fr einen solchen Antragnachsuchen, gegebenenfalls einen Antrag nach § 78 b ZPO stellen [X.] 234 Abs. 1, 2 ZPO). Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 18. Februar 2002, es- 5 -rfte vieles dafr sprechen, [X.] die Rechtsbeschwerde durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt tte eingelegt werden ms-sen, war das Hindernis - eine Unkenntnis des Antragstellers und seiner Verfah-rensbevollmchtigten von der Notwendigkeit der Einschaltung eines beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - behoben. Seine Verfahrensbe-vollmchtigten hatten den Antragsteller [X.] zu belehren, wie nunmehr zuverfahren sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller sich [X.] seiner Bevollmchtigten zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).Scheidet danach die Gewrung einer Wiedereinsetzung in den [X.] aus, kommt mangels Erfolgsaussicht weder die Bewilligung von [X.] einen solchen Antrag (die im rigen daran scheitert, [X.] es ander nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO notwendigen Erklrung fehlt) noch die Beiord-nung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts in [X.] 114, 78 b ZPO).Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbeschwerde sind[X.] §§ 236, 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 ZPO unzulssig.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser

Meta

IX ZB 25/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 25/02 (REWIS RS 2002, 2254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2254

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