Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZB 140/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 44

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[X.] ZB 140/01vom20. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilse-nats des [X.] vom 29. Oktober 2001wird auf Kosten des [X.]n zu 1 zurückgewiesen.[X.]: 61.506,37 DM.GründeI.Der [X.] zu 1 (im folgenden: der [X.]) hat gegen ein seinemerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. März 2001 zugestelltes [X.] und Schlußurteil des [X.] vom 16. März 2001 persönlichmit Telefax vom 21. April 2001 Berufung eingelegt. Zugleich hat er mit der [X.], er sei "auf PKH angewiesen", um Zuweisung eines Anwalts gebeten.Am Ende des [X.] hieß es, ein Formular für die Prozeßkostenhilfeeinschließlich der erforderlichen Anlagen liege dem [X.] bei, wel-ches "heute noch auf den Postweg" gehe. Die Erklärung über die [X.] -und wirtschaftlichen Verltnisse (§ 117 Abs. 2-4 ZPO) gingen am 21. Mai2001 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat dem [X.]n durch [X.] 28. Juni 2001 gemû § 78 b ZPO einen Notanwalt beigeordnet. Dieser [X.] gegen die Versmung der Berufungsfrist beantragt [X.] Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit [X.] vom29. Oktober 2001 die Wiedereinsetzung versagt und das [X.]. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigenBeschwerde.[X.] form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Der [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, [X.] er die [X.] eigenes Verschulden versmt hat (§ 233 ZPO).Zugunsten des [X.]n mag unterstellt werden, [X.] eine schuldhafteSmnis bis zum 20. April 2001 (einem Freitag) nicht vorgelegen hat. An [X.] erhielt er Kenntnis davon, [X.] die [X.]. H. und F.das ihnen angetragene Mandat ablehnten.Dem [X.]n gereicht aber zum Verschulden, [X.] er danach nichtsunternommen hat, um einen anderen am [X.] zugelassenen undzur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden. Bis zum Ablaufder Frist verblieben ihm - abgesehen vom Wochenende - noch 1½ Werktage.Der [X.] rmt ein, [X.] er in dieser Zeit in der genannten Richtung keine- 4 -Bemtfaltet hat. Er habe nicht damit gerechnet, am [X.] noch etwas zu erreichen, und am Montag habe er wegen anderweitigerVerpflichtungen keine Zeit gehabt, um sich der Sache anzunehmen. [X.] diese Abhaltungen waren, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, [X.] es dem [X.]nunmlich war, sicr Telefon oder Fax beim Anwaltsverein oder der [X.] nach beim [X.] zugelassenen Anwlten zu erkun-digen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. [X.] er gegebenenfalls [X.] gehabt tte oder [X.] er zwar einen zur Übernahme des Mandats be-reiten Rechtsanwalt [X.], [X.] es diesem aber nicht mehr [X.] wre, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist nicht glaubhaft gemacht.Aufgrund einer entsprechenden Belehrung durch seinen erstinstanzlichen Pro-zeûbevollmchtigten in dessen Fax vom 18. April 2001 war dem [X.]n [X.], [X.] er [X.] keine wirksame Berufung einlegen [X.] 5 -Der [X.] hat in seiner Berufungsschrift vom 21. April 2001 ange-deutet, [X.] beantragen zu wollen. Das ist jedoch unerheblich,weil er nach seinem eigenen Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht davonausgegangen ist, die Berufungsfrist auf diesem Wege ("mittelbar") wahren zuk.Kreft [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 140/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZB 140/01 (REWIS RS 2001, 44)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 44

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