Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZB 219/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 203

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[X.] ZB 219/01vom12. Dezember 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] 14. Zivilsenats - 5. [X.] - des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2001 aufgehoben.Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - [X.] vom 20. Juni 2001 Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.[X.]: 6.000 [X.]:[X.] 6. August 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzlichenProzeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm am 6. Juli 2001zugestellte klagabweisende Urteil des Familiengerichts zu gewähren.Mit Beschluß vom 6. September 2001 bewilligte ihm das Berufungsge-richt Prozeßkostenhilfe für einen eingeschrän[X.]n Berufungsantrag und ord-- 3 -nete ihm Rechtsanwalt [X.] bei, dem die Ausfertigung dieses Beschlusses [X.] September 2001 zuging. Seinem erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigtenwurde dieser [X.] erst am 4. Oktober 2001 zugestellt, nachdem dieser [X.] vom 26. September 2001 an die [X.] den [X.] erinnert hatte.Nach Eingang des Bewilligungsbeschlusses bei ihm forderte Rechtsan-walt [X.] am selben Tage die Handa[X.]n des erstinstanzlichen Prozeûbevoll-mchtigten an, die ihm jedoch nicht vor dem 5. Oktober rsandt [X.]. Zwischenzeitlich hatte er mit Schriftsatz vom 17. September 2001 umÜberlassung der Gerichtsa[X.]n gebeten und diese am 20. Oktober 2001 [X.].Noch vor Erhalt der Prozeûvollmacht des Pflegers des [X.], die ihmam 16. Oktober 2001 zuging, legte Rechtsanwalt [X.] am 4. Oktober 2001 [X.] des [X.] Berufung ein, die inzwischen fristgerecht [X.] wordenist, und beantragte, dem [X.] wegen der Versmung der [X.] in den vorigen Stand zu gewren.Mit dem angefochtenen [X.] wies das Berufungsgericht den [X.] Wiedereinsetzung gegen die Versmung der Berufungsfrist auch insoweitzurck, als es darin zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen [X.] des [X.] hat, und verwarf die Berufung als unzulssig.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.], mit der ersein Wiedereinsetzungsgesuch [X.] 4 -II.Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die beantragteWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Beru-fungsfrist zu gewren, weil er diese Frist ohne eigenes oder ihm zuzurech-nendes Verschulden versmt hat.Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], [X.] der [X.]durch seine Mittellosigkeit gehindert war, die Frist zur Einlegung der [X.], und [X.] dieses Hindernis erst mit der Bekanntgabe des [X.] die (teilweise) Bewilligung der [X.] an den [X.]oder seinen Prozeûbevollmchtigten entfiel (vgl. [X.], [X.] vom31. Januar 1978 - [X.] - NJW 1978, 1920 m.N.).Insoweit kann dahinstehen, ob die Annahme des [X.] zu-trifft, das Hindernis sei nicht erst mit der (verfahrensrechtlich gebotenen, vgl.[X.] vom 14. November 1990 - [X.]/90 - [X.]R ZPO § 233Verschulden 8) Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den erstinstanzli-chen Prozeûbevollmchtigten am 4. Oktober 2001 entfallen, sondern [X.] 13. September 2001 mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses anden mit diesem [X.] nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten zweitinstanz-lichen Rechtsanwalt, mit der Folge, [X.] die zweiwöchige Frist fr die Anbrin-gung des [X.] (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) schon an [X.] begonnen habe.Die Beiordnung als solche macht den beigeordneten Rechtsanwalt nochnicht zum Prozeûbevollmchtigten der Partei (vgl. [X.]Z 30, 226, 228 f.; [X.] vom 16. Dezember 1992 - [X.] 142/92 - ZPO § 234 Abs. 1- 5 -Fristbeginn 4); seine Rechtsbeziehungen zu ihr beurteilen sich wie auch [X.] §§ 164, 675 Abs. 1 BGB (vgl. [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § [X.]. 2; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 121 [X.]. 4; [X.]/[X.] [X.] Aufl. § 85 [X.]. 22).Ob allerdings in der Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts im[X.]gesuch bereits eine durch schlssige Erklrung dem [X.] erteilte Vollmacht gesehen werden kann, wie das [X.] Hinweis auf [X.]/[X.] aaO § 80 [X.]. 5 annimmt, hat der Senatbislang offen gelassen (vgl. Senatsbeschlsse vom 17. Januar 2001 - [X.]124/00 - FamRZ 2001, 1606, vom 22. November 2000 - [X.] 28/00 - [X.], 1143, 1144 und vom 22. Januar 1986 - [X.] - VersR 1986,580). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. [X.] die [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO bereits am [X.] 2001 zu laufen begonnen, wre auch sie ohne ein dem [X.] zuzurech-nendes Verschulden versmt worden und ihm auch insoweit Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewren.Insoweit kann hier dahinstehen, ob Rechtsanwalt [X.] rhaupt ein Ver-schulden an der Versmung der [X.] trifft. Selbst wenn inder Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts eine stillschweigendeVollmachtserteilung zu sehen wre, deckt sich der zeitliche Anwendungsbe-reich der Zurechnung eines [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO nichtnotwendigerweise mit dem Zeitraum dieser Bevollmchtigung. Denn die Zu-rechnung eines [X.] setzt stets auch das Bestehen eineswirksamen Mandats im [X.] voraus, das indes nicht schon mit [X.] der Vollmacht, sondern erst mit der Annahme des Mandats entsteht;ein vor dessen Annahme liegendes Verschulden des Rechtsanwalts ist der- 6 -Partei auch dann nicht zuzurechnen, wenn das [X.] kommt (vgl. Musielak/[X.] aaO § 85 [X.]. 15; [X.]/v. Mettenheim 2. Aufl. § 85 [X.]. 21; [X.] 21. Aufl. § 85[X.]. 13; vgl. auch [X.], [X.] vom 23. Februar 1973 - [X.]/72 - [X.], 446, 447 zu § 232 Abs. 2 ZPO a.F.).Sollte die Frist zur Anbringung des [X.] hier [X.] worden sein, wre dem [X.] insoweit auch ohne ausdrcklichen [X.] wegen Wiedereinsetzung zu gewren, weil ihm ein etwa gege-benes Verschulden von Rechtsanwalt [X.] an der Versmung dieser Frist nichtnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wre. Denn ein Mandatsverltnis zwi-schen dem [X.] und Rechtsanwalt [X.], das eine solche Zurechnung alleinrechtfertigen [X.], ist jedenfalls nicht vor Ablauf einer am [X.] in Lauf gesetzten Frist zustande gekommen, so [X.] das [X.] mit der zugleich nachgeholten [X.] innerhalb der zweiwchigen Frist einging, innerhalb derer auch [X.] um Wiedereinsetzung gegen die Versmung der [X.] anzubringen gewesen wre.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, [X.] der zweit-instanzliche Rechtsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 Ein-sicht in die Gerichtsa[X.]n beantragt hatte. Diesem Schriftsatz ist - entgegen [X.] des [X.] - nicht zu entnehmen, [X.] Rechtsanwalt [X.]sich bereits zum Prozeûbevollmchtigten des [X.] bestellt tte. Eine aus-drckliche Erklrung dieses Inhalts [X.] dieser Schriftsatz nicht, und [X.] durfte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, [X.] [X.] um A[X.]neinsicht eine solche Erklrung stillschweigend enthalte. [X.] ebenso naheliegend war die Annahme, [X.] Rechtsanwalt [X.] zu-- 7 -chst nur Einsicht in die Gerichtsa[X.]n nehmen wollte, um entscheiden zuk, ob er das Mandat rnahm oder nicht, zumal er aus dem [X.] allein noch nicht einmal ersehen konnte, ob der [X.] es ihmrhaupt schon - gegebenenfalls durch schlssige Erklrung - angetragenhatte, weil dieser [X.] keinen Hinweis darauf [X.], ob der [X.] ihn alsbeizuordnenden Anwalt namentlich benannt hatte.Auch der Rcksendung der A[X.] mit Schriftsatz vom 21. [X.] sind keine Anhaltspun[X.] dafr zu entnehmen, [X.] Rechtsanwalt [X.] sichnunmehr - nach A[X.]neinsicht - fr den [X.] bestelle. Vielmehr hat Rechts-anwalt [X.] erst durch seinen Schriftsatz vom 4. Oktober 2001, mit dem er [X.] des [X.] Berufung einlegte und Wiedereinsetzung beantragte, [X.] zur Übernahme des Mandats zu erkennen gegeben.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 219/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZB 219/01 (REWIS RS 2001, 203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 203

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