Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZB 231/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3985

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 231/01vom20. März 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] Familiensenats des [X.] vom 18. Okto-ber 2001 aufgehoben.Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Bad Doberan vom 24. November 2000 und der Frist nach§ 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 2.987 [X.]:I.Am 11. Januar 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm [X.] Dezember 2000 zugestellte klageabweisende Urteil des Familiengerichts- 3 -zu [X.]. Mit [X.] vom 21. Mai 2001 bewilligte ihm das [X.] unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden,beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts. Die Entscheidung [X.] dem [X.] zu [X.] erstinstanzlichen [X.]n am25. Mai 2001 zugestellt.Am 14. August 2001 legte der [X.] durch einen beim Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der Versmung der Berufungsfrist sowiewegen der Versmung der [X.] fr den Wiedereinsetzungsantrag.Er machte geltend, die Kanzleiangestellte seines erstinstanzlichen Prozeûbe-vollmchtigten habe den Fristablauf mit einer Vorfrist von drei Tagen verse-hentlich zwei Monate ster eingetragen.Das [X.] hat die Berufung des [X.]s als unzulssigverworfen und seinen Antrag, ihm gegen die Versmung der [X.]des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.],zurckgewiesen. Es hat [X.], es komme nicht darauf an, ob dem erstin-stanzlichen [X.]n durch ein Verschulden seiner im rigenzuverlssigen Mitarbeiterin die Akten erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungs-frist vorgelegt worden seien. Entscheidend sei vielmehr, [X.] der beim [X.] nicht postulationsfige erstinstanzliche Rechtsanwalt es [X.] habe, den [X.] nach Erhalt des Bewilligungsbescheides des Oberlan-desgerichts vom 21. Mai 2001 aufzufordern, einen bei diesem Gericht zugelas-senen Anwalt mit der Stellung des [X.] und der [X.] der Berufung zu beauftragen, bzw. [X.] der [X.] selbst trotz des Hin-weises des [X.]s in dem genannten [X.], [X.] sein erstin-stanzlicher Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz nicht postulationsfig [X.] 4 -es versmt habe, rechtzeitig einen postulationsfigen Anwalt zu beauftra-gen. [X.] hinsichtlich dieser Smnis kein Verschulden vorliege, habe [X.] erstinstanzliche [X.] noch der [X.] selbst vorgetragenund glaubhaft gemacht.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]s.II.Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem [X.] ist die beantragteWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Beru-fungsfrist und der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu[X.].Ein schuldhaftes Verhalten des erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtig-ten, das sich der [X.] gemû § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen mûte,liegt nicht vor. Der [X.] hat glaubhaft gemacht, [X.] die Fristversmnis aufein Verschulden der [X.] seines erstinstanzlichen Prozeûbe-vollmchtigten zurckzufren ist. Zwar hat der erstinstanzliche Prozeûbevoll-mchtigte nicht sofort nach Zustellung des [X.] einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.], Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, sondern [X.] angewiesen, den Ablauf der [X.] mit einerVorfrist von drei Tagen zu notieren. Darin liegt aber kein Pflichtenverstoû.[X.] die Kanzleiangestellte die Frist richtig eingetragen, wre die Akte, wiegeplant, drei Tage vor Fristablauf vorgelegt worden. Der erstinstanzliche Pro-- 5 -zeûbevollmchtigttte ausreichend Zeit gehabt, einen beim Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung und [X.] des [X.] zu beauftragen. Unter Bercksichti-gung heutiger Kommunikationstechnologitte dies keine Schwierigkeitenbereitet. Zwar hat der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht aus-drcklich erklrt, [X.] sein [X.] [X.]r so gehan-delt tte. Dies war auch nicht erforderlich. Der [X.] hat in seinem [X.] dargelegt, worauf die Versmnis zurckzufren war,mlich auf ein Versehen der [X.] seines erstinstanzlichen[X.]n. [X.] dieser, wre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegtworden, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.], [X.] im Wiedereinsetzungsgesuch nicht [X.] erklrtwerden, weil es den [X.].[X.] [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 231/01

20.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZB 231/01 (REWIS RS 2002, 3985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3985

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.