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PDF anzeigen[X.] ZB 231/01vom20. März 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] Familiensenats des [X.] vom 18. Okto-ber 2001 aufgehoben.Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Bad Doberan vom 24. November 2000 und der Frist nach§ 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.] in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 2.987 [X.]:I.Am 11. Januar 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm [X.] Dezember 2000 zugestellte klageabweisende Urteil des Familiengerichts- 3 -zu [X.]. Mit [X.] vom 21. Mai 2001 bewilligte ihm das [X.] unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden,beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts. Die Entscheidung [X.] dem [X.] zu [X.] erstinstanzlichen [X.]n am25. Mai 2001 zugestellt.Am 14. August 2001 legte der [X.] durch einen beim Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der Versmung der Berufungsfrist sowiewegen der Versmung der [X.] fr den Wiedereinsetzungsantrag.Er machte geltend, die Kanzleiangestellte seines erstinstanzlichen Prozeûbe-vollmchtigten habe den Fristablauf mit einer Vorfrist von drei Tagen verse-hentlich zwei Monate ster eingetragen.Das [X.] hat die Berufung des [X.]s als unzulssigverworfen und seinen Antrag, ihm gegen die Versmung der [X.]des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.],zurckgewiesen. Es hat [X.], es komme nicht darauf an, ob dem erstin-stanzlichen [X.]n durch ein Verschulden seiner im rigenzuverlssigen Mitarbeiterin die Akten erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungs-frist vorgelegt worden seien. Entscheidend sei vielmehr, [X.] der beim [X.] nicht postulationsfige erstinstanzliche Rechtsanwalt es [X.] habe, den [X.] nach Erhalt des Bewilligungsbescheides des Oberlan-desgerichts vom 21. Mai 2001 aufzufordern, einen bei diesem Gericht zugelas-senen Anwalt mit der Stellung des [X.] und der [X.] der Berufung zu beauftragen, bzw. [X.] der [X.] selbst trotz des Hin-weises des [X.]s in dem genannten [X.], [X.] sein erstin-stanzlicher Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz nicht postulationsfig [X.] 4 -es versmt habe, rechtzeitig einen postulationsfigen Anwalt zu beauftra-gen. [X.] hinsichtlich dieser Smnis kein Verschulden vorliege, habe [X.] erstinstanzliche [X.] noch der [X.] selbst vorgetragenund glaubhaft gemacht.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]s.II.Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem [X.] ist die beantragteWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Beru-fungsfrist und der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu[X.].Ein schuldhaftes Verhalten des erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtig-ten, das sich der [X.] gemû § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen mûte,liegt nicht vor. Der [X.] hat glaubhaft gemacht, [X.] die Fristversmnis aufein Verschulden der [X.] seines erstinstanzlichen Prozeûbe-vollmchtigten zurckzufren ist. Zwar hat der erstinstanzliche Prozeûbevoll-mchtigte nicht sofort nach Zustellung des [X.] einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.], Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, sondern [X.] angewiesen, den Ablauf der [X.] mit einerVorfrist von drei Tagen zu notieren. Darin liegt aber kein Pflichtenverstoû.[X.] die Kanzleiangestellte die Frist richtig eingetragen, wre die Akte, wiegeplant, drei Tage vor Fristablauf vorgelegt worden. Der erstinstanzliche Pro-- 5 -zeûbevollmchtigttte ausreichend Zeit gehabt, einen beim Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung und [X.] des [X.] zu beauftragen. Unter Bercksichti-gung heutiger Kommunikationstechnologitte dies keine Schwierigkeitenbereitet. Zwar hat der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht aus-drcklich erklrt, [X.] sein [X.] [X.]r so gehan-delt tte. Dies war auch nicht erforderlich. Der [X.] hat in seinem [X.] dargelegt, worauf die Versmnis zurckzufren war,mlich auf ein Versehen der [X.] seines erstinstanzlichen[X.]n. [X.] dieser, wre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegtworden, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.], [X.] im Wiedereinsetzungsgesuch nicht [X.] erklrtwerden, weil es den [X.].[X.] [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. XII ZB 231/01 (REWIS RS 2002, 3985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3985
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