Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 21/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 7063

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 21/13

vom

17. März 2014

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Erlöschen des Notaramts

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 47 Nr. 1, § 48a
Die in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] bestimmte Altersgrenze ist -
die Anwendbarkeit der [X.] ([X.]) unterstellt -
mit Art. 15, 16, 17 und 21 [X.] vereinbar.
[X.], Beschluss vom 17. März 2014 -
[X.]([X.]) 21/13 -
[X.]

-

2

-

Der [X.] für Notarsachen des [X.] hat am
17. März 2014
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.]
Dr. [X.] und [X.], die Notarin Dr. Doyé sowie den Notar Dr. Strzyz

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, die Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.]s vom 16. September 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

Der im Mai
1943 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde
1983 zum Notar bestellt. Er beantragte bei der [X.], festzustellen, dass sein Amt als Notar nicht mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollende, erlö-sche. Er ist der Auffassung, die in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] bestimmte Alters-grenze verstoße gegen [X.] Verfassungsrecht und europäisches Recht. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag gerichtlich weiterverfolgt und überdies beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Fortsetzung seiner Tätigkeit als Notar über den 31. Mai 2013 hinaus zu dul-den und Maßnahmen zu unterlassen, die ihn in seiner freien notariellen [X.]
-

3

-

ausübung im bisherigen Umfang einzuschränken geeignet seien.
Hilfsweise hat er die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] beantragt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

II.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch weist die
Sache besondere
Schwierigkeiten auf (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) oder bestehen ernstli-che Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

1.
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den [X.]sbe-schluss vom 22. März 2010 ([X.] 16/09, [X.]Z 185, 30), den die Verfassungs-beschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, [X.], 1131) und die [X.]sbeschlüsse vom 23. Juli 2012 ([X.]([X.]) 15/11, D[X.] 2013, 76 sowie vom 25. November 2013 ([X.]([X.]) 11/13, juris, [X.]([X.]) 8/13,
juris
und [X.]([X.]) 12/13, juris)
bereits -
weitgehend -
zum Nachteil des [X.] geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a [X.] weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver-2
3
4
-

4

-

wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303/16)
(fortan: Richtlinie 2000/78/[X.]) folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte fest.

Insbesondere hat sich der [X.] in den
Beschlüssen
vom 25. November 2013 ([X.]([X.]) 11/13 und [X.]([X.]) 12/13
jew. aaO) mit der neueren Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.]
zu beruflichen Altersgren-zen
auseinander gesetzt (aaO jew. Rn. 5 ff).

Soweit der Kläger das Bestehen der
für die Einführung der Altersgrenze für den Gesetzgeber maßgebenden Gründe in Abrede stellt beziehungsweise geltend macht, diese seien mittlerweile überholt, ist, ebenso wie in den [X.]s-beschlüssen vom 25.
November 2013 ([X.]([X.]) 11/13 aaO Rn.
11 und [X.]([X.]) 12/13 Rn. 10
aaO), auf die von den Gerichten aus Gründen der Ge-waltenteilung zu respektierende Einschätzungsprärogative der Legislative
und deren Gestaltungsspielraum zu verweisen.
Da das Vorbringen des [X.] zu den aus seiner Sicht nicht (mehr) bestehenden tatsächlichen Grundlagen für die Altersgrenze aus diesen Gründen nicht entscheidungserheblich ist, ist auch seine Rüge, das [X.] habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
und die [X.] die hierzu angebotenen Beweise nicht
erhoben, unbegründet.

2.
Auch die vom Kläger angesprochenen weiteren Gesichtspunkte, die noch nicht Gegenstand der Erörterungen in den vorbezeichneten Entscheidun-gen waren, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Weder stellen sie die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage noch werfen sie [X.] oder schwierige Rechtsfragen auf.
5
6
7
-

5

-

a) Unbehelflich ist der Hinweis des [X.] auf die unterschiedliche
Altersversorgung im Bereich des hauptberuflichen Notariats (§ 3 Abs. 1 [X.]) und des [X.]s (§ 3 Abs. 2 [X.])
sowie auf die lediglich für die hauptberuflichen Notare (in Teilgebieten) gewährleistete Einkommensergän-zung. Maßgebend für die Altersgrenze des § 48a [X.] ist die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Notwendigkeit, im [X.] der beruflichen Perspektive jüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen, da anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Notarstellen (§ 4 Satz
1 [X.]) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wä-re, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für jüngere Be-werber freimachen
(z.B. [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 8 f, 29 und vom 25. November 2013 -
[X.]([X.]) 11/13, aaO Rn. 4, 9 sowie [X.]([X.]) 12/13,
aaO
Rn. 6). Für das hauptberufliche wie das [X.] bestehen diese Gründe gleichermaßen, da in beiden Berufsformen im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Limitierung der Stellenanzahl nach § 4 [X.] gilt (vgl. zur Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare mit Art. 43 [X.] und Art. 49 AEUV [X.], Urteil vom 24. Mai 2011
-
[X.]/08, [X.], 2941 Rn. 98).
Diesen für die Altersgrenze maßgeblichen Gründen
fehlt ein inhaltlicher Bezug zur Art und Weise, wie die Einkommenssi-cherung
aktiver Notare und die Versorgung der Notare, deren Amt nach § 47 Nr. 1, § 48a [X.] erloschen ist, ausgestaltet ist.

Auch im Übrigen ist nicht von Bedeutung, ob, wie der Kläger geltend macht, die Tätigkeit des Anwaltsnotars in ihrer faktischen Ausgestaltung stärker einem freien Beruf ähnelt als diejenige eines hauptberuflichen Notars. Die für 8
9
-

6

-

die Altersgrenze maßgebenden Gründe gelten, wie ausgeführt,
für die Nota-riatsformen des § 3 Abs. 1 und 2 [X.] in gleicher Weise.

b) Auch kann der Kläger nicht Art. 15, 16,
17 und 21 der [X.] der Grundrechte
der [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] Nr. L 303 S. 1 -
[X.]) für seine Rechtsposition nutzbar machen. Bereits der Anwen-dungsbereich der [X.] dürfte auch
unter Berücksichtigung der
Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 ([X.]/10 -
Akerberg
Fransson, NJW 2013, 1415 Rn. 17 ff) nicht eröffnet sein, da die Zuständigkeit für das Berufs-recht der Notare nicht auf die [X.] übertragen ist ([X.]s-beschlüsse vom 22. März 2010 -
[X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 14 und vom 26.
November 2007 -
[X.]
23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 27). Die notarielle [X.] dürfte zudem nicht vom Schutzbereich der Art. 16 und 17 [X.] erfasst sein. Art. 16 [X.] garantiert die unternehmerische Freiheit -
auch -
nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die notarielle Tätigkeit ist jedoch entgegen dem Verständnis des [X.] keine unternehmeri-sche, sondern ein öffentliches
Amt (§ 1 [X.]). Dies wird
durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 24. Mai 2011 ([X.]/08, [X.], 2941) nicht in Frage gestellt, der die [X.] der [X.] Notare nicht als die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 45 Abs. 1 [X.]
(= Art. 51 Abs. 1 AEUV) qualifiziert hat. Der [X.] nimmt insoweit auf sein den-selben Kläger betreffendes Urteil vom 4. März 2013 ([X.]([X.]) 9/12, [X.]Z 196, 271 Rn. 19 mwN)
Bezug. Unter anderem der (schlicht) hoheitliche Charak-ter der notariellen Amtstätigkeit dürfte auch ihrer Einbeziehung in den [X.] des Art. 17 Abs. 1 [X.] entgegenstehen, der das private Eigentum ga-rantiert.

10
-

7

-

Selbst wenn die Anwendbarkeit der [X.] auf den vor-liegenden Sachverhalt und die Einbeziehung der notariellen Tätigkeit in die Schutzbereiche
sämtlicher vom Kläger angeführter
Grundrechte unterstellt wird, würde sich hieraus ein Widerspruch zu § 47 Nr. 1, § 48a [X.] nicht ergeben. Vielmehr beinhalten diese Bestimmungen eine nach Art. 52 Abs. 1 [X.] zuläs-sige Einschränkung der -
hypothetisch -
betroffenen aus der [X.]
folgenden Rechte. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der [X.] anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, de-ren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der [X.] erforderlich sein und
den von der Union anerkannten
dem
Gemein-wohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur [X.] des festgestellten Eingriffs dürfen nicht die Grenzen dessen überschrit-ten werden, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässiger-weise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am [X.] belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (z.B. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2013 -
C-283/11, [X.], 176 Rn. 50 mwN). Die Altersgrenze der Notare dient, wie
der [X.] bereits wiederholt ausgeführt hat (z.B. Beschlüsse vom 25. November 2013 -
[X.]([X.]) 11/13 aaO Rn. 4; vom 23. Juli 2012
-
[X.]([X.]) 15/11, D[X.] 2013, 76 Rn. 8 und vom 22. März 2010 aaO Rn.
28
f), einem legitimen Ziel des Allgemeinwohls. Mildere Mittel, um dieses Ziel, die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Gewährleistung einer ausreichenden Fluktuation im Interesse der berufli-chen Perspektive jüngerer Anwärter (nicht, worauf der Kläger wiederholt [X.]
-

8

-

stellt,
die Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der akti-ven Notare), zu erreichen, sind nicht ersichtlich.

3.
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV
sind nicht erfüllt. Der [X.] nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinen Be-schlüssen vom 22. März 2010 (aaO Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG
Rn.
14) und vom 25. November 2013 ([X.]([X.]) 11/12 aaO Rn. 14 und [X.]([X.]) 12/13 aaO Rn. 14) Bezug. Die
in Nummer 2 Buchstabe b dieses
Beschlusses angestellten ergänzenden
Erwägungen zum Unionsrecht, liegen
ebenfalls der-art auf der Hand, dass eine Vorlage gemäß
Art. 267 AEUV nach den [X.] der so genannten acte-clair-Doktrin (siehe hierzu z.B. [X.]sbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom 26.
November 2007 -
[X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34) ausscheidet.

4.
Unbegründet ist schließlich
die Rüge des [X.], der Notarsenat des [X.]s habe über eine Maßnahme entschieden, die von der Inhaberin der Dienstaufsicht über die beteiligten Berufsrichter getroffen worden sei.
Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des [X.], dessen [X.] die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizver-waltungsbehörde
getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 [X.] vor-gegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit [X.] ([X.]sbe-schlüsse vom 25. November 2013 -
[X.]([X.]) 7/13 Rn. 4 und vom 21. Februar 2011 -
[X.]([X.]) 7/10, juris Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, [X.] des Notarsenats des [X.]s hätten die gebotene Neutralität gegenüber den Parteien des Rechtsstreits nicht gewahrt, hat der Kläger nicht vorgetragen und nach § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. 12
13
-

9

-

§
54 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 [X.] geltend gemacht. Sie sind
auch sonst nicht ersichtlich.

Galke
[X.]

Wöstmann

Doyé
Strzyz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
Not 15/13 -

Meta

NotZ (Brfg) 21/13

17.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2014, Az. NotZ (Brfg) 21/13 (REWIS RS 2014, 7063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7063

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 21/13 (Bundesgerichtshof)

Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der Grundrechtscharta der Europäischen Union


NotZ (Brfg) 13/14 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 13/14 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter englischem Siegel in Deutschland durch einen nach dem …


NotZ (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)

Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze


NotZ (Brfg) 5/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2870/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.