Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZA 7/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3584

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[X.][X.] vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4c Nr. 1 und 4, § 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] statuiert § 4c Nr. 4 [X.] einen wei-teren selbständigen [X.], der unabhängig von dem [X.] des § 4c Nr. 1 [X.] in der zweiten Alternative besteht. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2008 - [X.] 7/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 5. Juni 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 [X.]) und sich trotz mehrfacher Aufforde-rung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen [X.] nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückge-wiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um [X.] nach. 1 - 3 - I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des [X.] wegen der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeho-ben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz [X.] i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] nicht nachgekommen ist. Der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinwei-ses auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens über seine Bemühungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, keine Auskunft erteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ist er eine Aus-kunftserteilung schuldig geblieben, wie das [X.] in seiner Entscheidung ausgeführt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, die dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er [X.] angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und - wenn er ohne Beschäftigung ist - sich auch nicht um eine solche bemüht (dazu [X.]/[X.], [X.] § 4c Rn. 32, 38; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; [X.], [X.] 12. Aufl. § 4c Rn. 5). Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] sta-tuiert § 4c Nr. 4 [X.] einen zweiten selbständigen [X.], der unab-hängig von dem [X.] des § 4c Nr. 1 [X.] besteht (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 4c Rn. 63; [X.], aaO § 4c Rn. 5). Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der [X.] nach § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] schuldhaft nicht nachkommt (dazu [X.], 3 - 4 - Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.] ZB 156/04, [X.], 534), kann das [X.] die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz [X.] nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterfül-lung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz entsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine an-gemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es war nicht Sache des [X.], ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen sei. Es stand jedenfalls außer Frage, dass seine mit monatlich unter 400 • entlohnte Nebentätigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemes-sene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht hat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Vollzeittätigkeit nicht aus-üben zu können, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben. 4 Das Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts we-gen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht verpflichtet hat, sich in regelmäßigen Abständen von der Erfüllung der Erwerbs-obliegenheit durch den Schuldner zu überzeugen (so [X.]/[X.], aaO Rn. 62; [X.]/[X.], aaO Rn. 38; ablehnend [X.]/[X.], [X.] § 4c Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 4c Rn. 8; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 4c Rn. 27; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 24; [X.]/[X.]/
5 - 5 - [X.], [X.] § 4c Rn. 37; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO Rn. 18; [X.], aaO Rn. 6), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Überprüfung. Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 903 IN 964/06 - 0 - LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 20 [X.]/07 -

Meta

IX ZA 7/08

05.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZA 7/08 (REWIS RS 2008, 3584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3584

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