Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 160/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1019

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[X.][X.]/09vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 4c Nr. 4 Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der [X.] Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzie-len, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist. [X.], [X.]uss vom 22. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: [X.] wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 29. De-zember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 29. Dezember 2008 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 15. August 2008 aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Schuldnerin ist seit ihrem 18. Lebensjahr mit [X.] verheiratet. Bei beiden handelt es sich um Migranten. Die Schuldnerin hat weder einen Beruf erlernt noch einen solchen jemals ausgeübt. Von ihrem Ehemann erhält sie aus dessen Nettoeinkommen von rund 2.100 • ebenso Unterhalt wie die drei gemeinsamen Kinder im Alter von (mittlerweile) 18, 14 und 12 Jahren. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Auskunft über ihre Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit ließ die Schuldnerin mitteilen, dass sie ihre drei Kinder betreue, daher nicht ar-beite und als ungelernte, der [X.] [X.] ohnehin kein pfändbares Einkommen erzielen könne. Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin zunächst gewährte [X.] wegen Verweigerung der Auskunft gemäß § 4c Nr. 4, § 296 Abs. 2 Satz 3 [X.] widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde hat das [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin könne bei gehöriger [X.] zumindest vormittags arbeiten. Auf die Erzielbarkeit pfändbaren Einkommens komme es nicht an; vielmehr müsse ein Schuldner zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel erhebliche Anstrengungen unternehmen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. 2 - 4 - I[X.] 3 [X.] ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 4 Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil die Schuldnerin wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begrün-dungsfrist einzuhalten. Die [X.] ist gewahrt: Nach Zustellung des [X.] über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Juli 2009 hat die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Wieder-einsetzungsantrag, innerhalb der gemäß § 236 Abs. 2 S. 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einmonatigen Frist am 17. Juli 2009 eingelegt und am 3. August 2009 [X.]. Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst einen Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ge-stellt hatte. Zwar muss ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter wenigstens den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; v. 31. August 2005 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). Die auf Mittellosigkeit beruhende Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist aber auch dann noch als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen, wenn der bedürftige Beteiligte einen zur Ermöglichung des Rechtsmittels ge-stellten Prozesskostenhilfeantrag schuldlos verspätet und zumindest innerhalb der [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 31. August 2005 aaO; 5 - 5 - zustimmend [X.], ZPO 22. Aufl. § 234 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl. § 233 Rn. 30; Hk-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 233 Rn. 24). 6 Die Schuldnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist zur Einreichung des [X.] unverschuldet war. Sie selbst hat in der Angelegenheit nicht gehandelt, sondern sich der Hilfe ihrer [X.] bedient. Ein der Schuldnerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 4 [X.] zuzu-rechnendes Verschulden dieser Rechtsanwälte liegt nicht vor. Die Anwälte ha-ben die Frist von ihrer Büroleiterin zunächst richtig berechnen lassen und so-dann noch selbst nachgeprüft. Der Fehler ist erst geschehen, als die - im Übri-gen stets sorgfältig arbeitende und erfahrene - Büroleiterin die auf der Abschrift des [X.]sbeschlusses noch zutreffend notierte Frist im Fristenbuch der Kanzlei versehentlich auf der für den nachfolgenden Tag bestimmten Doppel-seite eintrug. Diesen Geschehensablauf hat die Schuldnerin mit Hilfe einer ei-desstattlichen Versicherung der Büroleiterin vom 23. März 2009 und von [X.] sowohl des Kalenderblattes als auch einer Ausfertigung des angefoch-tenen [X.]usses, auf dem der zutreffende Fristablauf notiert ist, glaubhaft gemacht. Ein solches Versehen ist einem Rechtsanwalt und folglich auch der von ihm vertretenen [X.] nicht zuzurechnen. Ein Rechtsanwalt darf eine [X.] sorgfältig arbeitende und geschulte Kanzleikraft mit der Führung des Fris-tenkalenders betrauen, ohne ihre Eintragungen im Einzelfall überprüfen zu müssen. Kommt es dennoch einmal zu einer Fehleintragung, beruht eine dar-aus resultierende Fristversäumnis nicht auf einem schuldhaften Handeln des Rechtsanwalts ([X.], [X.]. v. 23. November 2000 - [X.] ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). - 6 - II[X.] 7 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.] statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begründet. 8 Das Insolvenzgericht hat die der Schuldnerin gewährte [X.] zu Unrecht wieder aufgehoben. Der - einzig in Betracht [X.] gemäß § 4c Nr. 4 [X.] liegt nicht vor. Nach dieser Vor-schrift kann das Insolvenzgericht die zuvor nach § 4a [X.] gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner keine an-gemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Infolge des gesetzlichen Verweises auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] ist die Stundung außerdem aufzuheben, wenn der Schuldner über die Erfüllung dieser Oblie-genheit auch nach Fristsetzung keine Auskunft erteilt. Unter beiden [X.] ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt. 1. Der Auskunftspflicht hat die Schuldnerin entgegen der Meinung des Insolvenzgerichts genügt. Sie hat unmißverständlich erklärt, sich nicht zur [X.] irgendeiner Erwerbstätigkeit oder auch nur zum Bemühen um eine sol-che Beschäftigung verpflichtet zu fühlen. Eine weitergehende Erklärung war von ihr nicht zu verlangen. 9 2. Die Stundung kann auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin aufgehoben werden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich darum zu be-mühen. Zwar besteht die Erwerbsobliegenheit nach § 4c Nr. 4 [X.] - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bereits ab dem [X.]punkt der [X.] (BT-Drucks. 14/5680, S. 23; vgl. ferner [X.] Z[X.] 2002, 680, 681; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 4c Rn. 36; [X.] - 7 - [X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] § 4c Rn. 57; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 21). Eine Aufhebung der Stundung wegen einer Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit setzt jedoch voraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger durch die [X.] beeinträchtigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 11 a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 [X.]). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der [X.] der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, [X.], 413). Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 296 Rn. 11; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 296 Rn. 2; [X.], aaO § 296 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 15; [X.], [X.] 12. Aufl. § 296 Rn. 18). Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die [X.] verkürzt worden sein ([X.] Z[X.] 2006, 384, 385; FK-[X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 13). Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäfti-gung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine [X.] zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Gläubigerbeeinträch-tigung ([X.] 2007, 615, 616; AG Düsseldorf [X.] 2007, 482, 483; FK-[X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/Landfer-mann, aaO § 296 Rn. 3; [X.], Handbuch [X.]. Rn. 252; Schmerbach [X.] 2003, 256, 264). - 8 - b) Der Tatbestand des § 4c Nr. 4 [X.] enthält für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die auch insoweit geltende Er-werbsobliegenheit weder eine dem § 296 Abs. 1 S. 1 [X.] entsprechende [X.] noch einen Verweis darauf. Sie ist jedoch entsprechend anzuwenden (so auch [X.]/[X.], aaO § 4c Rn. 53; HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 4c Rn. 21; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 4c Rn. 21). 12 aa) Die Vorschriften über die Stundung der Verfahrenskosten sind mit dem [X.] vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) einge-führt worden. Sie sollen mittellosen Schuldnern den Zugang zur [X.] erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen (BT-Drucks. 14/5680, S. 11 f). Deswegen wäre es ein Wertungswiderspruch, würde dieses Mittel zum Zweck an Voraussetzungen geknüpft, die weiter gehen als die Voraussetzun-gen des Zwecks, nämlich der Restschuldbefreiung. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung einerseits und der Stundung ande-rerseits einander angeglichen, um ein Auseinanderfallen der Entscheidungen über beide Belange zu vermeiden. Wegen der im [X.]punkt des [X.], das heißt bei [X.], zunächst beschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung dieser Voraussetzungen hat der Gesetzgeber insofern eine nachgelagerte Überprüfung vorgesehen, indem er die Nichterfüllung der [X.] in § 4c [X.] als Aufhebungsgrund ausgestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 14/5680, [X.]. [X.], S. 22 f). Gerade der im vorliegenden Fall in [X.] stehende Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 [X.] ist der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bewusst nachgebildet. Ein weiterer Wertungswiderspruch [X.] sich, wenn das Unterlassen der Erzielung unpfändbarer Einkünfte vor dem und während des Insolvenzverfahrens sanktioniert wäre, in der [X.], die dem Schuldner doch gewiss nicht weniger an Wohlverhalten abverlangt, aber nicht mehr. 13 - 9 - bb) Einem weitergehenden selbstständigen Ziel dient der Aufhebungs-tatbestand des § 4c Nr. 4 [X.] nicht (BT-Drucks. 14/5680, [X.]). Zwar fordert die Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/5680, [X.] und 23) erhebliche eigene Anstrengungen des Schuldners, um den Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtferti-gen. Es soll der Kritik entgegengewirkt werden, dem Schuldner werde eine Restschuldbefreiung "zum Nulltarif" eröffnet. Diese Anstrengungen werden dem Schuldner jedoch nicht als gleichsam erzieherischer Selbstzweck abverlangt, sondern ausschließlich im Hinblick auf die erstrebte Restschuldbefreiung. Wenn absehbar ist, dass das Unterlassen eigener Anstrengungen keine Bedeutung für die Erlangung der Restschuldbefreiung haben wird, weil die [X.] des Schuldners so dürftig sind, dass er ohnehin keinen Beitrag zur Befriedigung seiner Gläubiger erbringen kann, hat das Unterlassen für die Ver-fahrenskostenstundung gleichfalls keine Bedeutung. Weder aus dem Gesetz selbst noch der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass der Schuldner für den Erhalt der einmal gewährten Stundung einen zusätzlichen Einsatz zeigen muss, der über dasjenige Engagement hinaus reicht, dass von ihm zur Rechtfertigung der Restschuldbefreiung erwartet wird. Eine solche Forderung wäre auch [X.] nicht begründbar. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte [X.] der Pfändungsfreigrenzen zu erzielen, nützt ein etwaiger Zwang, dennoch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinem Verfahrensbeteiligten. Die bloße Hoffnung, die Aufnahme einer zunächst gering vergüteten Tätigkeit könnte dem Schuldner womöglich als Wiedereinstieg in die Arbeitswelt dienen, ihm langfris-tig einmal zu einer besser vergüteten Stellung verhelfen und ihn somit in die Lage versetzen, sodann seine Gläubiger mit einem Teil seines Einkommens zu befriedigen (vgl. [X.]/[X.], aaO), hat dem Gesetzgeber keine Ver-anlassung gegeben, von der in § 296 Abs. 1 S. 1 [X.] bestimmten Einschrän-kung abzusehen. Die vom Gesetzgeber zu § 4c Nr. 4 [X.] angestellten Erwä-14 - 10 - gungen geben keinen Raum für die Annahme, dass dieser Aussicht im Bereich der Verfahrenskostenstundung eine größere Bedeutung zuzumessen ist. 15 c) Im vorliegenden Fall sind die [X.] der Gläubiger durch die Weigerung der Schuldnerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht beeinträchtigt worden. Sie ist - jedenfalls zur [X.] - ersichtlich nicht in der Lage, Einkünfte jenseits der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Sie würde als ungelernte, der [X.] [X.] mittleren Alters bestenfalls eine schlecht bezahlte [X.] antreten können. Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen ange-messenen Arbeitsplatz zu erlangen, darf ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZB 133/07, [X.], 482, 483; Münch-Komm-[X.]/Ehricke, aaO § 295 Rn. 38; FK-[X.]/[X.], aaO § 295 Rn. 29; ebenso für den Bereich des Unterhaltsrechts [X.], [X.]. v. 4 Juni 1986 - [X.], NJW 1986, 3080, 3081 f; v. 1. April 1987 - [X.], NJW 1987, 2739, 2740). [X.] Da die Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen lediglich we-gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-verhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, 16 - 11 - kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die angefochtenen Ent-scheidungen ersatzlos aufheben (§ 577 Abs. 5 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 - 101 [X.][X.], Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 160/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 160/09 (REWIS RS 2009, 1019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1019

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