Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012, Az. IX ZB 191/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3194

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Gegenstand

Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener Bemühung um eine angemessene Erwerbstätigkeit


Leitsatz

1. Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.

2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2011 und des [X.] vom 9. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten gedeckt seien und der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkomme. Im September 2010 schloss der Schuldner mit der [X.] eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, und der [X.] im Monat jeweils vier Bewerbungen nachzuweisen. Entsprechend dieser Vereinbarung bewarb sich der Schuldner in der [X.] vom 17. September 2010 bis zum 26. Januar 2011 insgesamt 20 mal ohne Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Kosten des [X.] voraussichtlich nicht gedeckt sind. Weiter führte er aus, der Schuldner komme seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach.

2

Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben und den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.], Art. 103 f EG[X.] statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

4

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in Z[X.] 2011, 1254 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 4 [X.] lägen vor. Der Schuldner sei seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. Bei ihm handele es sich um einen 52 Jahre alten, voll arbeitsfähigen und örtlich ungebundenen Handwerker mit auch kaufmännischer Erfahrung, der niemandem zu Unterhalt oder Fürsorge verpflichtet sei. Deswegen sei es ihm zuzumuten, sich überregional um eine Vollzeitarbeitsstelle zu bemühen. Die nachgewiesenen 20 Bewerbungen in gut vier Monaten genügten diesen Anforderungen nicht. Das Insolvenzgericht habe im [X.] hunderte für den Schuldner geeignete Stellen gefunden, die ihm ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen ermöglicht hätten. Der Schuldner hätte von diesen Angeboten wenigstens 20 monatlich zum Gegenstand ernsthafter schriftlicher Bewerbungen machen müssen. Auch wenn er die Bedingungen der Integrationsvereinbarung eingehalten habe, reiche dies nicht im Sinne von § 4c Nr. 4 [X.] aus. Das Maß der geschuldeten Erwerbsbemühungen richte sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Ein erwerbsloser Schuldner habe alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die [X.] aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger aufwende. Deswegen müsse sich ein Schuldner wöchentlich mindestens 35 Stunden lang mit der ernsthaften und rückhaltlosen Suche nach einem Arbeitsplatz beschäftigen. Daher sei auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unbegründet.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insolvenz- und Beschwerdegericht hätten die dem Schuldner gewährte Verfahrenskostenstundung nicht aufheben dürfen. Infolgedessen war auch die Abweisung seines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 1 [X.] unberechtigt.

6

a) Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden [X.]es gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 [X.] sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a [X.] gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, es sei denn, es trifft ihn hieran kein Verschulden. Dieser [X.] ist der Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nachgebildet. Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.], Z[X.] 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - [X.], Z[X.] 2011, 147 Rn. 7).

7

aa) Das Beschwerdegericht hat die objektiven Anforderungen an die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überspannt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gerecht zu werden, 20 bis 30 mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 224/09, Z[X.] 2011, 1301 Rn. 17). Allerdings hat das Beschwerdegericht richtig gesehen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" oder der "zumutbaren Tätigkeit" nicht vom Sozialrecht her bestimmt werden. Anders als bei der Auslegung des Begriffs der zumutbaren Beschäftigung im Sozialrecht geht es bei der Prüfung des [X.] nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] - und damit auch bei der Prüfung des [X.]es nach § 4c Nr. 4 [X.] - nicht um die Abwägung der Interessen des Erwerbslosen mit denen der Gesamtheit der Beitrags- oder Steuerzahler, sondern um die Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen einer vergleichsweisen geringen Zahl privater Gläubiger, die in ungleich höherem Maße auf die aus der Erwerbstätigkeit fließenden Einkünfte gerade des Schuldners angewiesen sein können (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 4c Rn. 49 ff).

8

Deswegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der [X.] vom 1. September 2010 und die dort vereinbarten vier Bewerbungsbemühungen je Monat nicht als ausreichend angesehen. Der [X.] hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vom Schuldner verlangt, dass er im Regelfall bei der [X.] arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße hat der [X.] zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Auch diesen Anforderungen kam der Schuldner mit seinen monatlich nur vier Bewerbungen nicht nach. Dass in dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten [X.]raum ausreichend Stellen ausgeschrieben waren, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt.

9

bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 [X.] für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend anzuwenden ist ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.], Z[X.] 2009, 2210 Rn. 12). Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - [X.], Z[X.] 2011, 147 Rn. 7). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schuldhaft unterlassen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nachdem der Schuldner die Eingliederungsvereinbarung mit der [X.] vom 1. September 2010 vorgelegt hatte, wonach er gegenüber der [X.] nur vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachweisen musste. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht und der Eingliederungsvereinbarung des Schuldners mit der [X.] musste es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der [X.] zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet hatte, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit auch im Rahmen des [X.] nicht ausreichten. Deshalb hätte die Stundung nicht aufgehoben werden dürfen, ohne dem Schuldner Gelegenheit zu geben, seine Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit entsprechend zu verstärken.

b) Ebenso hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit der Insolvenzantrag des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Bleibt es bei der Stundung der Verfahrenskosten, hat dies zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und das Insolvenzverfahren durchzuführen ist, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt.

3. Die Beschlüsse der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Der [X.] hat über die Kostenstundung in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung mit der [X.] kann dem Schuldner ein schuldhaftes Handeln nicht nachgewiesen werden. Der Eröffnungsantrag ist trotz ausreichender Kostenstundung noch nicht spruchreif. Das Insolvenzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners zu eröffnen ist, weil ein Insolvenzgrund vorliegt.

Kayser                                                  Raebel                                               Pape

                            Grupp                                                  Möhring

Meta

IX ZB 191/11

13.09.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Gera, 31. Mai 2011, Az: 5 T 148/11, Beschluss

§ 4c Nr 4 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012, Az. IX ZB 191/11 (REWIS RS 2012, 3194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3194

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