Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat durch [X.]Ganter, den Richter Vill, die Richterin [X.]und [X.][X.]und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivil-kammer des [X.]vom 5. August 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Aufgrund der seit November 2008 rechtskräftigen Aufhebung der [X.]für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/Eckardt, [X.]§ 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des [X.]- 3 - ben, muss der Schuldner für die [X.]selbst aufkommen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Prütting/[X.]in Kübler/Prütting/Bork, [X.]§ 4c Rn. 42; HK-InsO/ Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stun-dung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende [X.]Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der [X.](BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - [X.]ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen sub-sidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet
3 - 4 - waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen. Ganter [X.]Lohmann
[X.]Pape
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom [X.]- 514 IN 8/05 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom [X.]- 25 T 414/09 -
Meta
03.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZA 36/09 (REWIS RS 2009, 271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 271
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 155/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 155/09 (Bundesgerichtshof)
Versagung der Restschuldbefreiung: Antragsvoraussetzungen bei fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase; Kostenstundung …
IX ZB 92/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 51/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen fehlender …
IX ZB 51/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.