Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 315/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16637

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Gegenstand

Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; Gegenstand des Feststellungsprozesses; Feststellungs- und Anmeldefähigkeit einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung


Leitsatz

1. Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird.

2. In einem Feststellungsprozess richtet sich die Frage, welche Forderung nach Grund, Betrag und Rang festgestellt werden soll, nach der Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger, nicht nach dem Inhalt der Eintragung der Forderung in die Tabelle.

3. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle, die nach dem Inhalt der Anmeldung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, ist aus Rechtsgründen nicht möglich (Bestätigung BGH, 23. Oktober 2003, IX ZR 165/02, WM 2003, 2429).

4. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, aufgrund einer formal ordnungsgemäßen Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 6 wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 1 beschwert ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2007 wird insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb im [X.] als Anleger einen Kommanditanteil mit einer Einlage von 60.000 DM an der [X.] (fortan: [X.]        ), einem Filmfonds in Form einer [X.]. Er machte Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Beteiligung an der [X.]        gegen die Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin (Beklagte zu 1), die Komplementärin und Geschäftsführerin der [X.]        (Beklagte zu 3) sowie deren jeweilige Geschäftsführer (Beklagte zu 2, 4 und 5) geltend. Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 ist die Beklagte zu 6.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 24.143,21 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] an der Kommanditbeteiligung an der [X.]        verurteilt, die Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch neben der [X.] zu 1 zur Zahlung von 7.060,46 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] an der Kommanditbeteiligung an der [X.]        . Soweit der Kläger auch die Verurteilung der [X.] zu 2, 4 und 5 begehrt hat, hat das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

3

Das [X.] hat die Revision zugelassen. Soweit noch von Interesse, haben die [X.] zu 1 und 3 Revision eingelegt. Die Beklagte zu 6 ist als Haftpflichtversicherer dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren zunächst auf Seiten der [X.] zu 1 als Streithelferin beigetreten. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der [X.] zu 1 und 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2011 eine Hauptforderung über 26.810,89 € sowie [X.] in Höhe von insgesamt 12.228,49 € angemeldet, diese näher begründet und Zug um Zug gegen Schadensersatz die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der [X.] zu 1 über seine Beteiligung an der [X.]        angeboten. Zugleich hat der Kläger die abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf die bestehende Berufshaftpflichtversicherung der [X.] zu 1 verlangt. Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen. Die Beklagte zu 6 hat der Forderungsanmeldung des [X.] im Insolvenzverfahren widersprochen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 6 als widersprechender Gläubigerin wieder aufgenommen. Die Beklagte zu 6 hat ihren Streitbeitritt auf Seiten der [X.] zu 1 zurückgenommen und verteidigt sich gegen die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage. Sie macht vor allem geltend, dass die vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhänge und die Feststellung einer solchen Forderung zur Insolvenztabelle nicht möglich sei.

4

Die Beklagte zu 6 beantragt nunmehr, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen, soweit die Beklagte zu 1 beschwert ist. Der Kläger beantragt, die Revision der [X.] zu 6 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die von ihm zur Tabelle angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt wird.

Entscheidungsgründe

5

[X.]ie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der nunmehr auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichteten Klage.

I.

6

[X.]er Kläger hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochenen Prozess wirksam aufgenommen. [X.]ies ist von Amts wegen zu prüfen.

7

1. [X.]ie Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich im Streitfall nach § 180 Abs. 2 [X.]. [X.]essen Voraussetzungen sind erfüllt.

8

a) Gemäß § 180 Abs. 2 [X.] ist die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben, wenn gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung Widerspruch erhoben worden ist (arg. § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. [X.]iese Regelung verweist die Insolvenzgläubiger auf das Anmeldeverfahren nach §§ 174 ff [X.] ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 574 Rn. 21; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 87 Rn. 8). Aus § 179 [X.] folgt, dass eine bestrittene Forderung im Klageverfahren festzustellen ist. Hierfür sieht § 180 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Grundregel vor, dass regelmäßig im ordentlichen Verfahren Klage auf Feststellung der Forderung zu erheben ist. § 180 Abs. 2 [X.] ordnet für den Fall eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Forderung zwingend die Aufnahme dieses Rechtsstreits an, um die Forderung festzustellen (HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 180 Rn. 4); eine selbständige Feststellungsklage ist in diesem Fall unzulässig (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 180 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl. § 180 Rn. 8; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Juni 1988 - [X.], [X.]Z 105, 34, 37; vom 21. Februar 2013, aaO).

9

b) [X.]iese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. [X.]er Kläger macht eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu 1 geltend. [X.]er über diese Forderung anhängige Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 unterbrochen worden. [X.]er Kläger hat die gegen die Beklagte zu 1 verfolgte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet. [X.]ie Beklagte zu 6 hat der Feststellung der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung als Gläubigerin widersprochen.

2. [X.]ass der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung - auch oder allein - auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird, steht einer wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses nicht entgegen. Ein Insolvenzgläubiger kann den unterbrochenen Prozess auch dann wirksam aufnehmen, wenn der bestreitende Gläubiger - wie im Streitfall die Beklagte zu 6 - letztlich nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht. Auch solche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung können durch Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses über die Forderung geklärt werden.

a) Allerdings kann sich ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Tabelle anmeldet, gegenüber der Rechtsverfolgung außerhalb der Insolvenz zwei Arten möglicher Einwände gegen die angemeldete Forderung ausgesetzt sehen: Zum einen kann der Streit den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung betreffen. Zum anderen können gegen die angemeldete Forderung allein oder zusätzlich insolvenzrechtliche Einwände erhoben werden. Hierzu zählen sämtliche Einwände, die nur deshalb zu berücksichtigen sind, weil der Schuldner in Insolvenz gefallen ist. [X.]ies betrifft etwa einen Streit um die Stellung als Insolvenzgläubiger, den Rang der angemeldeten Forderung oder die Anfechtbarkeit der Forderung. Es gilt auch für die Frage, ob eine angemeldete Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

b) [X.]iese Besonderheit steht einer Aufnahme des unterbrochenen Prozesses jedoch nicht entgegen. [X.]ie [X.] enthält keine Bestimmung, dass der Streit um insolvenzrechtliche Einwendungen gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nicht durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits entschieden werden soll. [X.]ies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die vom Gläubiger begehrte Feststellung zur Tabelle ihrer Art nach insolvenzrechtlich überhaupt zulässig ist.

aa) §§ 179 ff [X.] befassen sich nicht mit der Art der im Feststellungsprozess denkbaren Einwände. § 180 [X.] behandelt die dort geregelten beiden Konstellationen gleich. Insbesondere sieht § 180 Abs. 2 [X.] für jeden Fall einer bestrittenen Forderung vor, dass ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit aufzunehmen ist. Zusätzliche Sachurteilsvoraussetzungen ergeben sich erst aus § 181 [X.]. [X.]iese Norm wiederum unterscheidet nicht danach, ob die Feststellung durch eine neue Klage betrieben wird oder ob hierzu ein unterbrochener Prozess aufgenommen werden muss. In gleicher Weise weist - sofern bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil für eine Forderung vorliegt - § 179 Abs. 2 [X.] grundsätzlich dem [X.] die Last der Verfolgung seines Widerspruchs zu, ohne dass hierbei auf die Art der Einwendungen abgestellt wird. Entscheidend ist danach allein, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet worden ist (§§ 174, 175 [X.]), der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger diese Forderung im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren bestritten hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 1503 Rn. 10; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 179 Rn. 4) und die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung in der Weise begehrt wird, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 [X.]). Weitere Anforderungen an eine Feststellungsklage und eine Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses stellen die §§ 179 bis 181 [X.] nicht.

bb) Soweit teilweise vertreten wird, dass insolvenzrechtliche Einwendungen in einem getrennten Prozess verfolgt werden müssen, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist es erforderlich, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses auch dann zu ermöglichen, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die angemeldete Forderung erhoben werden, um effektiven Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde die Rechtsverfolgung für Gläubiger und Widersprechende unnötig erschwert.

(1) Allerdings ist umstritten, ob ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit über eine Forderung gemäß § 180 Abs. 2 [X.] wieder aufzunehmen ist, wenn insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben werden. Teilweise wird danach unterschieden, ob neben den insolvenzrechtlichen Einwendungen (wie Anmeldbarkeit und Vorrang) auch der Bestand der Forderung angegriffen wird oder ob isoliert nur Anmeldbarkeit oder Vorrang angegriffen werden. Im ersten Fall soll der Prozess nach § 180 Abs. 2 [X.] aufgenommen, im zweiten Fall soll eine isolierte Feststellungsklage in einem neuen Prozess erhoben werden müssen (so etwa [X.]/[X.], [X.], § 180 Rn. 42; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 179 Rn. 30, § 180 Rn. 27). Nach anderer Ansicht sollen die insolvenzrechtlichen Einwendungen stets durch Aufnahme des unterbrochenen Prozesses geklärt werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 180 Rn. 18; HmbKomm-[X.]/Herchen, 6. Aufl., § 179 Rn. 21; wohl auch [X.], [X.], 429, 433 und [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 179 Rn. 11b). Teilweise hält man eine isolierte Feststellungsklage des [X.] gleichwohl für zulässig, sofern dieser damit nur insolvenzrechtliche Einwendungen geltend macht (HmbKomm-[X.]/Herchen, aaO Rn. 24). Um auch die faktisch bestehenden Unklarheiten einzubeziehen, wird schließlich vorgeschlagen, dass jedenfalls in allen Fällen, in denen eine Beschränkung des Bestreitens auf insolvenzspezifische Einwendungen nicht bereits aus der Insolvenztabelle zu ersehen ist, eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses zulässig sei ([X.], aaO S. 434). Ein [X.] sei nur dort zwingend, wo zweifelsfrei nur insolvenzrechtliche Einwendungen erhoben würden ([X.], aaO).

(2) Es kann dahinstehen, ob ein gesonderter Prozess über insolvenzrechtliche Einwendungen möglich ist. Ebensowenig muss entschieden werden, was Streitgegenstand des Feststellungsprozesses ist (hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 178 Rn. 15 f, 61 f; [X.], [X.] zur [X.], 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 39; [X.], Z[X.] 2016, 2157, 2159 f.). Jedenfalls ist der anmeldende Insolvenzgläubiger auch dann nicht gehindert, einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über eine Insolvenzforderung entsprechend den insolvenzrechtlichen Bestimmungen der §§ 179 ff [X.] wieder aufzunehmen, wenn der Widerspruch nur mit insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung begründet wird.

(a) [X.]ie Parteien müssen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage herbeiführen können, ob eine bestimmte Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist oder nicht. [X.]abei ist unerheblich, welche Gründe einen Widerspruch gegen die Feststellung veranlasst haben. Besteht Streit über die Frage, ob eine bestimmte Forderung ihrer Art nach zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann, muss es schon aus [X.] eine Möglichkeit geben, diesen Streit mit Rechtskraftwirkung zu klären. [X.]a die Feststellung einer Forderung zur Tabelle neben dem materiell-rechtlichen Bestand der Forderung auch voraussetzt, dass keine insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, liegt nicht nur ein Streit um die formalen Voraussetzungen für eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses vor, sondern ein Streit um die Forderungsdurchsetzung im Insolvenzverfahren.

Verlagert man die Entscheidung um die Feststellungsfähigkeit einer Forderung in einen Zwischenstreit um die wirksame Aufnahme des Prozesses, bleibt der Streit, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann oder nicht, ohne rechtskräftige, auch für das Insolvenzverfahren bindende Entscheidung (arg. § 183 [X.]). [X.]ie eine Aufnahme des Prozesses ablehnende Entscheidung in einem Zwischenstreit beschränkt sich vielmehr allein darauf, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen bleibt. Um den Streit zu klären, ob die Forderung ihrer Art nach zur Tabelle festgestellt werden kann, bliebe dann nur die Möglichkeit, einen vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollten gesonderten Prozess allein über die insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die Forderungsanmeldung zu eröffnen.

(b) Sowohl der anmeldende Gläubiger als auch der Bestreitende haben ein Interesse daran, dass der Streit um sämtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung insgesamt geklärt wird, wenn der Prozess wieder aufgenommen wird. Angesichts der unterschiedlichen Arten denkbarer Einwendungen dürfen daraus folgende rechtliche oder tatsächliche Zweifelsfragen nicht dazu führen, Unsicherheiten über die Frage aufzuwerfen, ob der Prozess wirksam wieder aufgenommen worden ist oder nicht. [X.]ies gilt jedenfalls dann, wenn sich der anmeldende Gläubiger - wie im Streitfall - dazu entschließt, den Prozess wieder aufzunehmen.

[X.]ie gegenteilige Auffassung übersieht, dass die [X.] den Widersprechenden nicht verpflichtet, den gegen eine Forderungsanmeldung erhobenen Widerspruch zu begründen ([X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 176 Rn. 16, § 179 Rn. 11b; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 176 Rn. 27; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], 6. Aufl., § 176 Rn. 11; [X.], [X.], 4. Aufl., § 176 Rn. 12). Unabhängig davon bindet die Angabe eines [X.] nicht; der Widersprechende kann auch später noch andere Gründe für das Bestreiten nachschieben ([X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 141 Rn. 9, der aber die - bindende - Angabe der "Widerspruchsrichtung" verlangt). Insbesondere folgt aus den Angaben im Prüfungstermin keine prozessuale Beschränkung der Verteidigung im Feststellungsprozess auf bestimmte [X.]. Vielmehr ist es sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgläubiger unbenommen, im Prozess zusätzliche [X.] vorzubringen.

Eine wirksame Aufnahme des Prozesses auch bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ist sachgerecht, weil auf diese Weise effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. [X.]ies gilt einerseits für den anmeldenden Gläubiger. [X.]er Streit um die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen tatsächlich und rechtlich vorliegen, kann zweifelhaft sein (so zutreffend [X.], [X.], 429, 430 ff.). Insbesondere ist nicht immer eindeutig zu beantworten, ob eine Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist. Es besteht dann das Risiko, ob eine Aufnahme des Prozesses oder eine neue Klage zu wählen ist. [X.] man eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei insolvenzrechtlichen Einwendungen ab, so besteht zudem die Gefahr doppelter Prozesse: [X.]a unklar bleibt, ob nicht doch auch Einwendungen gegen den Bestand der Insolvenzforderung erhoben werden, kann eine Aufteilung in einen getrennten Feststellungsprozess über die Frage, ob die insolvenzrechtlichen Einwendungen bestehen, und eine Aufnahme des unterbrochenen Prozesses bei Einwendungen gegen die Forderung selbst dazu führen, dass zwei getrennte Prozesse zu führen sind. Genau dies will § 180 Abs. 2 [X.] aber vermeiden. [X.]amit nimmt das Gesetz in Kauf, dass eine unter Umständen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mögliche Feststellung der geltend gemachten Forderung zum Verlust eines in der Sache begründeten Prozesses führt (vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 180 Rn. 18).

(3) Hierfür sprechen auch gesetzessystematische Gründe. Gemäß § 179 Abs. 2 [X.] hat - sofern für die zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt - grundsätzlich der Bestreitende den Widerspruch zu verfolgen. Handelt es sich um eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung, muss der bestreitende Gläubiger in der Lage sein, seinen Widerspruch auch effektiv mit Aussicht auf Erfolg verfolgen zu können. [X.]eshalb muss es ihm möglich sein, den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Prozess über diese Forderung aufzunehmen. Andernfalls fehlt ihm die Möglichkeit, seinen Widerspruch zu verfolgen.

Weiter erfordern die Bestimmungen der [X.] über die Verteilung, dass ein unterbrochener Rechtsstreit unabhängig vom Grund des Widerspruchs wieder aufgenommen werden kann. Es muss geklärt werden, wer an der Verteilung teilnimmt. [X.]ies zeigt insbesondere § 189 [X.]. Besteht bereits ein - vorläufig vollstreckbarer - Titel zugunsten des [X.], sind auch bestrittene Forderungen dieses Gläubigers bei der Verteilung zu berücksichtigen. [X.]ie Fristsetzung nach § 189 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die bei Fristversäumnis eintretende Wirkung des § 189 Abs. 3 [X.] zu Lasten des Gläubigers scheiden aus, sobald zugunsten des Gläubigers ein vollstreckbarer Titel vorliegt ([X.] in [X.], [X.], 2015, § 189 Rn. 5). Wird die Aufnahme des Prozesses verweigert, führt dies dazu, dass - sofern wie im Streitfall ein Titel vorliegt - der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung zu berücksichtigen ist ([X.], aaO Rn. 3). [X.]abei kann dahinstehen, in welcher Form dies geschieht (hierzu [X.], aaO mwN). Jedenfalls verkürzt dies die zur Verteilung stehende Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger. Um dies zu verhindern, muss ein durch die Insolvenzeröffnung unterbrochener Prozess auch dann wieder aufgenommen werden können, wenn lediglich insolvenzrechtliche Einwendungen gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung erhoben werden.

cc) Andere Interessen stehen dem nicht entgegen. Zwar kann die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits dazu führen, dass die Klage des [X.] aufgrund von insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass es zu einer Sachprüfung der behaupteten Forderung kommt. [X.]ies ist jedoch Folge des von jedem Kläger eines Rechtsstreits zu tragenden Prozessrisikos.

[X.]ieses Prozessrisiko kann der Kläger zudem verringern. Besteht - wie im Streitfall - Streit um die Frage, ob die Forderung ihrer Art nach einer Feststellung zur Tabelle fähig ist, so kann ein Insolvenzgläubiger das Risiko, dass die Klage aufgrund der insolvenzrechtlichen Einwendungen als unzulässig abgewiesen wird, unschwer vermeiden, indem er seine Forderung (erneut) in einer den insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise zur Tabelle anmeldet und sich im Rechtsstreit - sollte auch die weitere Forderungsanmeldung bestritten werden - hilfsweise auf die zweite Art der Anmeldung stützt. Sieht eine Partei von dieser Vorgehensweise ab, so rechtfertigt dies nicht, sie vor den prozessualen Folgen ihres falschen Vorgehens zu schützen.

3. [X.]ie Aufnahme des Prozesses ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen (wirksamen) Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle fehlt. Vielmehr kann auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung zur Insolvenztabelle formal wirksam sein. [X.]er Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jedenfalls auf eine formal ordnungsgemäße, insbesondere den Anforderungen des § 174 [X.] genügende Anmeldung einer Forderung als Insolvenzforderung diese Forderung auch dann gemäß § 175 [X.] in die Tabelle einzutragen, wenn er meint, der Forderung stünden insolvenzrechtliche Einwendungen entgegen.

a) [X.]as Anmelde- und Eintragungsverfahren nach §§ 174, 175 [X.] dient nicht dazu, einen Streit um die - keineswegs stets eindeutig zu beurteilenden - insolvenzrechtlichen Einwendungen gegen die angemeldete Forderung zu entscheiden. Hierfür stehen - nicht zuletzt aus [X.] - Insolvenzverwalter und Gläubigern der Widerspruch (§§ 176, 178 [X.]) und letztlich die Feststellungsklage gemäß §§ 179, 180 [X.] zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, eine als Insolvenzforderung mit Grund und Betrag (§ 174 Abs. 2 [X.]) angemeldete Forderung deshalb nicht in die Tabelle aufzunehmen, weil eine Feststellung der Forderung gemäß § 178 [X.] voraussichtlich daran scheitern wird, dass Insolvenzverwalter oder Gläubiger durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen erheben werden.

[X.]a gemäß § 87 [X.] Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, muss die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Mit diesem Ansatz ist es nicht vereinbar, dem Insolvenzverwalter ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der angemeldeten Forderung zuzubilligen, ob der formal ordnungsgemäß, insbesondere im Einklang mit § 174 [X.] angemeldeten Forderung durchgreifende insolvenzrechtliche Einwendungen entgegenstehen. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter - wie es in § 175 Abs. 1 [X.] ausdrücklich heißt - "jede angemeldete Forderung", die unter Beachtung der formellen Anforderungen insbesondere des § 174 [X.] bei ihm angemeldet worden ist, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die Tabelle einzutragen. Es kann dahinstehen, ob ein Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters überhaupt besteht; ein solches Prüfungsrecht des Insolvenzverwalters beschränkte sich jedenfalls auf in diesem Sinn formale Mängel (HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 175 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 175 Rn. 11 ff; [X.]/[X.],[X.], 14. Aufl., § 175 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 174 Rn. 37 ff; § 175 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], § 175 Rn. 6; aA [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2014, § 175 Rn. 35).

Hingegen ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle mit der Begründung abzulehnen, die Forderung sei nicht anmeldbar (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 175 Rn. 13; ebenso für Zweifelsfälle [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2014, § 174 Rn. 38). [X.]er Streit um die materielle Richtigkeit der zur Tabelle angemeldeten Forderung kann nicht bereits bei der Aufnahme der Forderung in die Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 [X.] entschieden werden. [X.]ies zeigt gerade der Streitfall. Es kann etwa umstritten sein, ob die Forderungsanmeldung mit oder ohne eine Zug-um-Zug-Einschränkung erfolgt. [X.]er Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, dass sie die Forderung im Prüfungstermin bestreiten können; ein solches Mittel genügt, um inhaltlich unzulänglichen Anmeldungen zu begegnen (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO). Im Zweifel muss der Verwalter die Forderung in die Tabelle eintragen; eine Vorprüfung darf nicht als vorweggenommener Widerspruch missbraucht werden ([X.]/[X.] in [X.], [X.], 2014, § 175 Rn. 19).

b) Hier kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt hat und nur die Beklagte zu 6 die Forderung bestritten hat. [X.]ann ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, den Parteien eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, weil andernfalls die Frage, ob die Forderung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist, nicht geklärt werden kann. Liegt - wie im Streitfall - bereits ein vollstreckbares Endurteil vor, ergibt sich dies zudem aus § 179 Abs. 2, § 189 Abs. 1 [X.].

c) Vor diesem Hintergrund ist es ungenau, Forderungen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängen, als nicht "anmeldefähig" zu bezeichnen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 829 Rn. 23; vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1597 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - [X.], [X.], 1667 Rn. 19; vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 1500 Rn. 18; vom 11. Februar 2016 - [X.], Z[X.] 2016, 1152 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2016 - [X.], Z[X.] 2016, 408 Rn. 15). In der Sache geht es nicht um die Frage, ob eine Forderung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängt, wirksam zur Tabelle angemeldet werden kann, sondern um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden kann. [X.]iese Frage ist eine Sachfrage (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 181 Rn. 8). [X.]a entscheidend die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ihrer Art nach eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich ist ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2429 unter [X.], wonach eine Feststellung einer Zug-um-Zug-Forderung zur Tabelle rechtlich nicht möglich ist; ebenso [X.], Beschluss vom 19. April 2011 - [X.], [X.] 2011, 750 Rn. 2).

4. Sonstige Gründe, die einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger entgegenstehen können, bestehen nicht. Trotz des bereits vorliegenden vollstreckbaren Endurteils über seine Forderung ist der Kläger als Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie im Streitfall - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 233 Rn. 7 mwN). [X.] ist mithin die Beklagte zu 6. Sie tritt als bestreitende Gläubigerin an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (vgl. [X.], aaO Rn. 10 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 180 Rn. 21 f; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 180 Rn. 12). [X.]ie Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit - wie im Streitfall - in der Revisionsinstanz anhängig war ([X.], aaO Rn. 8 mwN).

II.

[X.]ie Revision der Beklagten zu 6 hat in der Sache Erfolg. [X.]ie vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, nachdem weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.

1. [X.]ie Beklagte zu 6 kann als Insolvenzgläubigerin der Forderungsanmeldung wirksam widersprechen.

2. [X.]ie vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung kann ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden. Sie ist daher nicht feststellungsfähig.

a) [X.]ie insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. [X.]eshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Auch eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängt, ist entsprechend § 45 Satz 1 [X.] in einen Geldbetrag umzurechnen. Andernfalls kann eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignet und die [X.] in dem [X.] nach §§ 174 ff [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2429 unter [X.]; vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 829 Rn. 23 mwN; vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 1500 Rn. 18 mwN).

b) So liegt der Streitfall. [X.]ie Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 [X.]). [X.]ie Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet ([X.], Urteil vom 11. Februar 2016 - [X.], Z[X.] 2016, 1152 Rn. 23). [X.]er Kläger hat seine Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 über die von ihm erworbene Beteiligung an der [X.]        zur Insolvenztabelle angemeldet. [X.]ies ergibt sich aus der Auslegung seiner Forderungsanmeldung vom 30. [X.]ezember 2011. Maßgeblich ist die Anmeldung, nicht die Eintragung der Forderung in die Tabelle (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 181 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], § 181 Rn. 10). Mithin kommt es nicht darauf an, in welcher Art und Weise der Insolvenzverwalter die vom Kläger angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen hat.

In seiner Forderungsanmeldung macht der Kläger geltend, dass ihm ein Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung zustehe und er deshalb so zu stellen sei, als ob er sich nicht an der [X.]        beteiligt. Er berechnet seinen Anspruch, ohne den Wert der erworbenen Beteiligung an der [X.]        zu berücksichtigen, und bietet in der Forderungsanmeldung (dort Abschnitt [X.]) zugleich ausdrücklich Zug um Zug die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag über seine Beteiligung an. [X.]amit verfolgt er die ihm vom Berufungsgericht nur mit einer Zug um Zug Einschränkung zugesprochenen Ansprüche weiter. [X.]ie vom Kläger begehrte Feststellung der zur Tabelle angemeldeten Forderung ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2429 unter [X.]; vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 829 Rn. 22 f). Insbesondere handelt es sich angesichts dieser klaren Umstände nicht um die Anmeldung einer (materiell-rechtlich unbegründeten) ungekürzten oder einer (möglicherweise) überhöhten in Geld umgerechneten Forderung (hierzu [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.], [X.], 1243 Rn. 19; vom 11. Februar 2016, aaO Rn. 16 ff; ablehnend zur Feststellung einer die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung unberücksichtigt lassenden Forderungsanmeldung [X.], Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 24).

[X.]      

        

Gehrlein      

        

Möhring

        

[X.]      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZR 315/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Teilurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Januar 2009, Az: 25 U 3376/07, Urteil

§ 87 InsO, § 174 InsO, § 175 Abs 1 S 1 InsO, § 178 InsO, § 179 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 181 InsO, § 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 315/14 (REWIS RS 2017, 16637)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1752 WM2017,440 REWIS RS 2017, 16637

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