Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2023, Az. IX ZR 21/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1570

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Gegenstand

(Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Rechtsstreits durch einen Zessionar ohne Zustimmung des Prozessgegners)


Leitsatz

Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Antragstellerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2022 und das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2021 aufgehoben.

Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte wirksam als neue Klägerin aufgenommen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im November 2015 erhob die [X.] gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer   B.     (im Folgenden: Schuldner) Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über den Verbleib von [X.] sowie auf Zahlung von zunächst noch unbeziffertem Schadensersatz wegen behaupteter Entziehung dieser Bauteile. Der Schuldner wurde in erster Stufe durch [X.] vom 16. August 2016 zur Auskunftserteilung verurteilt und legte hiergegen Einspruch ein.

2

Am 7. April 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 8. Juni 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger meldete am 19. Mai 2020 unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens und mit der Bezeichnung "Herausgabe/Schadensersatz von Gerüsten" eine Forderung in Höhe von 99.444,67 € als eine von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 [X.] ausgenommene Forderung nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Im Prüfungstermin widersprachen die Beklagte und der Schuldner der Feststellung der Forderung.

3

Mit [X.] trat der Kläger die angemeldete Forderung an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin wurde in das nachträgliche [X.] vom 3. Dezember 2020 als Gläubigerin von Forderungen in Höhe von insgesamt 354.550,33 € aufgenommen.

4

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Aufnahme des Rechtsstreits als neue Forderungsinhaberin und nunmehrige Klägerin erklärt und beantragt, die angemeldete Forderung nebst Zinsen und Kosten als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Beklagte hat einer Fortführung des Rechtsstreits durch die Antragstellerin widersprochen.

5

Das [X.] hat durch Zwischenurteil die Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin die Aufnahme des Rechtsstreits weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Feststellung, dass die Antragstellerin den Rechtsstreit gegen die [X.] wirksam als neue Klägerin aufgenommen hat.

I.

8

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Unterbrechung des Rechtsstreits dauere an. Die Antragstellerin sei mangels Zustimmung der [X.]n gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anstelle des [X.] in den Rechtsstreit eingetreten und könne das unterbrochene Verfahren deshalb nicht aufnehmen.

9

§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei auf die prozessuale Ausgangslage des Streitfalls anwendbar. Die [X.] habe ein schützenswertes Interesse daran, dass es zu keinem weiteren Parteiwechsel komme, nachdem bereits der Kläger als Partei kraft Amtes in den Rechtsstreit eingetreten sei. Denn bei einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger sei eine zumindest teilweise Kostenerstattung denkbar, während bei einer Aufnahme durch die Antragstellerin, einer Unternehmergesellschaft, die Werthaltigkeit eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs nicht abgeschätzt werden könne.

Es seien auch keine sachlichen Gründe aus dem Insolvenzrecht ersichtlich, die es rechtfertigten, von einer Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO abzusehen. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn aufgrund der Eintragung der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im [X.] der [X.] nach § 179 [X.] nur durch sie geführt werden könne. Hier sei aber das Gegenteil der Fall. Da der Kläger das Prüfungsverfahren mit seiner [X.]eldung vom 19. Mai 2020 eingeleitet habe und er in die Insolvenztabelle eingetragen worden sei, könne nur er und nicht die Antragstellerin den unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen. Die Antragstellerin sei erst nach ihrer [X.] vom 1. Dezember 2020 im [X.] als Gläubigerin geführt worden. Selbst wenn jedoch eine Rechtsnachfolge schon vor dem 1. Dezember 2020 im Insolvenzverfahren festgestellt worden wäre, bestätige dies nur, dass die materielle Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin unstreitig sei. Hierdurch entfalle aber nicht nachträglich die mit der Einleitung des Prüfungsverfahrens entstandene Berechtigung des [X.] zur Führung des [X.]s.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Berufung der Antragstellerin war zulässig. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218 Rn. 8 mwN). Auch wenn der Wert des [X.] der Berufung 600 € nicht überstieg (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), war sie statthaft, weil das [X.] keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO), das Berufungsgericht diese Entscheidung jedoch hätte nachholen müssen und dies als nachgeholt angesehen werden muss.

a) Der Wert des [X.] beträgt 500 €. Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle kommt es gemäß § 4 ZPO, § 182 [X.] darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 365 Rn. 13). Nach den unbestrittenen Angaben der [X.]n ist mit keiner Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger zu rechnen. Dann ist die Beschwer auf die niedrigste [X.] von 500 € festzusetzen ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2019 - [X.]/18, Z[X.] 2019, 1748 Rn. 3 mwN).

b) [X.] und Berufungsgericht haben den Streitwert jeweils auf über 600 € festgesetzt und sind von einer entsprechenden Beschwer ausgegangen. Beide haben damit keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Dies ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zugelassen hat. Dann ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit seiner Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre (vgl. zum Ganzen [X.], Urteil vom 14. November 2007, aaO Rn. 12 f; Beschluss vom 21. Januar 2016 - [X.], [X.], 608 Rn. 15 mwN).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nicht anwendbar.

a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] und über das Vermögen des Schuldners ist der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO zweifach (vgl. [X.], Z[X.] 2022, 144, 145: "[X.]") unterbrochen worden. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO kommt eine Aufnahme ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 [X.] in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 13). Dabei steht die Insolvenz der [X.] einer Aufnahme durch die Antragstellerin schon deshalb nicht gemäß § 85 [X.] entgegen, weil der Prozess nicht (mehr) diese Insolvenzmasse betrifft. Die streitbefangene Forderung der [X.] gegen den Schuldner ist aufgrund der nach Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen erfolgten Abtretung durch den Kläger an die Antragstellerin aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

b) [X.] meint das Berufungsgericht, dass die Aufnahme gemäß § 180 Abs. 2 [X.] durch die Antragstellerin deshalb ausgeschlossen sei, weil die [X.] der Übernahme des Prozesses durch die Antragstellerin an Stelle des [X.] nicht zugestimmt hat. Die Frage, wer befugt ist, einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, richtet sich allein nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist hinsichtlich der [X.] nicht anwendbar.

aa) § 4 [X.] enthält eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter/[X.], 4. Aufl., § 4 Rn. 3). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind nach § 4 [X.] allerdings auf das Insolvenzverfahren nur entsprechend und nur insoweit anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung keine Abweichungen ergeben.

bb) Die Insolvenzordnung regelt in den §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 [X.], wer befugt ist, einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen. Hinsichtlich der Feststellung von Insolvenzforderungen zur Tabelle regeln §§ 174 ff [X.] das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren. Dabei steht es nicht zur Disposition des [X.], welcher Gläubiger gegen ihn die Feststellung in der Form des § 180 [X.] betreiben kann. Die Parteien des Feststellungsverfahrens werden vielmehr insolvenzrechtlich durch §§ 174 ff, 180 f [X.] bestimmt. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist daher auf die Aufnahme eines durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits nicht anzuwenden.

(1) Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung (vgl. § 87 [X.]) ist die Zulässigkeit einer insolvenzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen [X.]eldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung nach §§ 174 ff [X.] gekoppelt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 574 Rn. 21; vom 11. April 2019 - [X.], [X.], 988 Rn. 25). Eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung kann nicht im Klageweg durchgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1961 - [X.], NJW 1962, 153, 154 zu § 146 KO; vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 468 Rn. 8).

(2) Gemäß § 181 [X.] kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der [X.]eldung (§ 174 [X.]) oder im Prüfungstermin (§ 176 [X.]) bezeichnet worden ist. § 181 [X.] dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 1487 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 181 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 181 Rn. 7). Dies geschieht (auch) durch die Festlegung der am [X.] beteiligten Parteien.

(a) § 174 Abs. 2 [X.] meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die [X.]eldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 [X.]), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden ([X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1443 Rn. 20 mwN). Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 [X.] zielt mithin allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020, aaO; vom 8. April 2021 - [X.]/20, [X.], 1330 Rn. 31). Wegen dieser Bedeutung muss der [X.] gemäß § 174 Abs. 2 [X.] bei der [X.]eldung zur Tabelle angegeben werden (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.], [X.], 37 zu §§ 139, 145 KO).

(b) Die [X.] steht nicht zur Disposition des [X.]. Dies folgt daraus, dass auch die Frage, wer sich der Insolvenzforderung berühmt, zum Grund der Forderung im Sinne der § 174 Abs. 2, § 181 [X.] gehört (vgl. bereits [X.], [X.], [X.]. 862 zu § 146 KO; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 181 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 181 Rn. 10). Demgemäß wird ausschließlich durch die [X.]eldung, die Verhandlung im Prüfungstermin und die entsprechenden Eintragungen in die Insolvenztabelle das Streitverhältnis für den Feststellungsprozess auch hinsichtlich der Parteien festgelegt (vgl. Motive [X.] zu § 134 KO-E, abgedruckt in [X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], 4. Bd., [X.]; [X.], [X.], [X.]. 862 f; [X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 146 [X.]. 33, S. 387; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 180 Rn. 15).

§ 179 Abs. 3 [X.] bestätigt diesen Befund. Danach erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 179 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 179 Rn. 35) dem Gläubiger der bestrittenen Forderung (§ 179 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und bei im Sinne des § 179 Abs. 2 [X.] titulierten Forderungen auch dem [X.] (§ 179 Abs. 3 Satz 2 [X.]) einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle. Durch den - zweckmäßigerweise bereits der [X.] [X.] - [X.] soll derjenige, dem gemäß § 179 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] die [X.] obliegt, in die Lage versetzt werden, die Übereinstimmung von [X.]eldung, Prüfung und Widerspruch mit dem Klageantrag nachzuweisen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 181 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 180 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO § 179 Rn. 52; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 181 Rn. 3).

(3) Der Bestreitende kann nicht verhindern, dass derjenige, der nach erfolgtem Prüfungsverfahren als Insolvenzgläubiger mit einer von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist, die Feststellung durch Klageerhebung (§ 180 Abs. 1 [X.]) oder durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits (§ 180 Abs. 2 [X.]) betreibt. Dies gilt auch dann, wenn der die Feststellung betreibende Insolvenzgläubiger erst als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers in die Insolvenztabelle eingetragen worden ist.

(a) Allerdings bedarf es grundsätzlich einer neuen - ergänzenden - [X.]eldung und Prüfung, wenn der [X.] nach der insolvenzrechtlichen Prüfung geändert wird (vgl. §§ 87, 177 Abs. 1 [X.]); ohne sie ist eine auf den anderen [X.] gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede [X.]eldung. Ist diesen Anforderungen genügt, so hat das Prozessgericht über die Feststellungsklage des [X.] sachlich zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.], [X.], 37; vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2429, 2432; HmbKomm-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 181 Rn. 4 f).

Der ([X.] eines [X.] ist daher stets dann nach § 180 Abs. 2 [X.] zur Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits berechtigt, wenn die bestrittene Forderung nach der [X.]eldung und Prüfung, aber vor der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits auf ihn übergegangen ist und er seinerseits die Forderung im eigenen Namen angemeldet und das Prüfungsverfahren durchlaufen hat (vgl. §§ 175, 178 Abs. 2 [X.]). Hier ergibt sich die [X.] schon daraus, dass jeder Gläubiger, der eine bestimmte Forderung als seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, zur Aufnahme eines Rechtsstreits über die Forderung berechtigt ist. Auf welche Weise Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und eine [X.]eldung einer bestrittenen Forderung nachträglich geändert werden kann, richtet sich nach insolvenzrechtlichen Vorschriften; § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist unanwendbar (vgl. im Ergebnis auch: MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 179 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 179 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 179 Rn. 36 f; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 174 Rn. 86).

(aa) Nur die [X.]eldung der Forderung (§ 174 [X.]) ermöglicht dem Insolvenzgläubiger die Teilnahme am Insolvenzverfahren. Die [X.]eldung ist Voraussetzung für die Prüfung und Feststellung und für die Teilnahme an der insolvenzmäßigen Befriedigung (vgl. [X.]/[X.], aaO § 174 Rn. 12; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], aaO § 174 Rn. 1, 35). Es hängt nicht von der Zustimmung des [X.] ab, ob und welcher Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann. Das gilt sowohl für die [X.]eldung als auch für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 177 Abs. 1 [X.].

(bb) Einer Aufnahme durch den Rechtsnachfolger steht nicht entgegen, dass dieser ursprünglich an dem gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit nicht beteiligt war. Maßgeblich ist allein seine Rolle als anmeldender Insolvenzgläubiger. Der nach § 180 Abs. 2 [X.] aufzunehmende Rechtsstreit wird nicht durch die Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Unterbrechung bestimmt und auf Dauer festgelegt mit der Folge, dass das Verfahren als [X.] nur zwischen diesen Beteiligten wieder aufgenommen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 233 Rn. 12). Dies folgt aus der besonderen, durch die Bestimmungen der §§ 179 ff [X.] begründeten prozessualen Verflechtung von anhängigem Zivilprozess einerseits und Insolvenzverfahren andererseits. Nach § 180 Abs. 2 [X.] ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Die Feststellung kann im Falle des § 179 Abs. 1 [X.] nur von dem anmeldenden Gläubiger der bestrittenen Forderung betrieben werden. Die Anerkennung der nachträglichen Änderung des angemeldeten [X.]es bedeutet damit zwingend, dass der Rechtsnachfolger, dessen [X.] vor Aufnahme des Rechtsstreits den Anforderungen der §§ 174, 181 [X.] entsprechend erfasst ist, durch Aufnahme in den Rechtsstreit eintreten kann, obwohl er an diesem bis zur Unterbrechung nicht beteiligt war.

(b) Den Anforderungen der §§ 174 ff, 181 [X.] kann bei einem Wechsel der Rechtsinhaberschaft auch ohne Neuanmeldung und Prüfung genügt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsnachfolge - wie hier - zwischen dem [X.] (vgl. § 179 Abs. 1 [X.]), dem ursprünglichen Gläubiger und seinem Rechtsnachfolger unstreitig ist. Hat in einem solchen Fall der Gläubiger die in einem Rechtsstreit befangene Forderung erst nach der [X.]eldung abgetreten, so kann der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit aufnehmen, falls die Rechtsnachfolge gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, die Rechtsnachfolge in der Tabelle vermerkt und dem [X.] angezeigt ist (vgl. bereits [X.], [X.], [X.]. 862 f; [X.], [X.] 1976, 311; [X.], Urteil vom 2. März 2011 - 2 U 619/09, juris Rn. 144; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 181 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 177 Rn. 9, § 180 Rn. 18, § 181 Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2015, § 177 Rn. 25 ff, § 181 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 177 Rn. 12; [X.]/[X.]ecovius, [X.], 9. Aufl., § 177 Rn. 27; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 177 Rn. 41; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, [X.], 6. Aufl., § 177 Rn. 13, § 181 Rn. 7; [X.], 2022, § 177 [X.] Rn. 2.1; Skrotzki, [X.] 1976, 311, 312; [X.]/[X.], [X.], 877, 880; [X.], [X.], 65, 66; wohl auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 177 Rn. 14; [X.] - allerdings jeweils ohne Differenzierung zwischen streitiger und unstreitiger Rechtsnachfolge - MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 181 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 181 Rn. 8; [X.], Z[X.] 2016, 1838, 1841). Diese im Vergleich zu einer Neuanmeldung und Prüfung reduzierten formalen Anforderungen sind einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, um den von §§ 174 ff, 181 [X.] intendierten Schutz der Widerspruchsberechtigten zu gewährleisten. Deren Interesse, Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Feststellung der Insolvenzforderungen zu erhalten, ist bei unstreitiger Rechtsnachfolge hinsichtlich einer im Übrigen bestrittenen Forderung nicht beeinträchtigt (vgl. [X.]/[X.], aaO § 180 Rn. 18; ebenso zu § 146 KO [X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 146 [X.]. 33).

III.

Der Zwischenstreit über die Aufnahme des Rechtsstreits gegen die [X.] ist zur Endentscheidung reif. Die Aufnahme ist auf Grundlage der für den Senat bindenden (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam.

1. Die Feststellung ist durch Aufnahme des Rechtsstreits zwischen der [X.] und dem Schuldner zu betreiben. Die ursprünglich von der [X.] erhobene Stufenklage dient der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 87 [X.], so dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Weiterverfolgung des Anspruchs ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff, 179, 180 Abs. 2 [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2021 - [X.], [X.], 669 Rn. 13; vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 15).

2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme dieses Rechtsstreits durch die Antragstellerin gemäß § 180 Abs. 2 [X.] sind erfüllt.

a) Das Gericht hat als besondere Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Forderung in der geltend gemachten Form zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft worden ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Antragstellerin als [X.], da sie die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gegen die Insolvenzverwalterin des Schuldners erstrebt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2000 - [X.], [X.], 891, 892; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 180 Rn. 25). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die insolvenzrechtliche Erfassung der Rechtsnachfolge, wenn - wie im Streitfall - der Rechtsnachfolger einen noch von dem Rechtsvorgänger eingeleiteten Prozess als Feststellungsklage aufnehmen will.

b) Gemessen hieran ist die Antragstellerin die zur Feststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1, §§ 180, 181 [X.] berechtigte Gläubigerin, denn sie ist in der Insolvenztabelle als Rechtsnachfolgerin erfasst worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - [X.], [X.], 1271 Rn. 19), ist die Insolvenztabelle hinsichtlich der streitbefangenen Forderung auf die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben worden. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. [X.] hat das Berufungsgericht allerdings die Umschreibung der Tabelle - und demgemäß auch die Erfassung der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im [X.], das die Tabelle fortschreibt und berichtigt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 188 Rn. 2) - für unerheblich gehalten, weil die Umschreibung nach den zweitinstanzlichen Feststellungen nicht vor dem 3. Dezember 2020 und damit erst nach Eingang der [X.] mit [X.] vom 1. Dezember 2020 erfolgt ist. Zum einen erfolgt die Aufnahme nicht bereits mit Einreichung des [X.]es bei Gericht, sondern gemäß § 250 ZPO erst durch Zustellung des [X.]es, die hier am 13. Januar 2021 bewirkt wurde. Zum anderen genügt es, wenn - wie auch im Streitfall - die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 181 [X.] jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 181 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 181 Rn. 4 mwN).

c) Die [X.]eldung war auch wirksam. Die Wirksamkeit der Forderungsanmeldung ist im Rahmen der Frage zu prüfen, ob die Aufnahme des Prozesses wirksam ist. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die Forderungsanmeldung den Anforderungen des § 174 [X.] entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1443 Rn. 11 f).

aa) Eine wirksame Forderungsanmeldung gemäß § 174 Abs. 2 [X.] erfordert die Darlegung eines Lebenssachverhalts, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls [X.] - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Diese Anforderungen beziehen sich allein darauf, ob der Streitgegenstand des geltend gemachten Anspruchs hinreichend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020, aaO Rn. 15 f).

bb) Im Streitfall genügt die [X.]eldung den vorgenannten Anforderungen. Bei der [X.]eldung ist die streitbefangene Forderung als "Herausgabe/Schadensersatz von Gerüsten" bezeichnet und in Höhe von 99.444,67 € beziffert worden. Zur Erläuterung dieses Anspruchs ist unter Mitteilung des Aktenzeichens auf den bei dem [X.] anhängigen Rechtsstreit verwiesen worden, in dem die dem Schuldner vorgeworfene Handlung - hier: die behauptete [X.] - schriftsätzlich präzisiert worden ist. Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der (zunächst noch unbezifferte) Zahlungsanspruch geltend gemacht worden ist, ist die Forderung unverwechselbar einem Lebenssachverhalt zugeordnet worden (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1443 Rn. 29 f).

d) Die angemeldete Forderung stimmt mit dem Gegenstand des in erster Instanz anhängigen Klageverfahrens überein. Dies ist anhand der insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die insoweit den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung vorgehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 20 mwN). Dabei kommt es darauf an, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Tabelle erheblich sind (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022, aaO).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass das Klageverfahren vor seiner Unterbrechung noch nicht in die Stufe des bezifferten [X.] eingetreten war. Die Stufenklage (§ 254 ZPO) begründet die Rechtshängigkeit aller damit erhobenen Ansprüche. Der Zahlungsanspruch wird in jeder Höhe auch ohne Bezifferung rechtshängig. Das ist auch dann der Fall, wenn über den Zahlungsanspruch nicht verhandelt wird, weil der Hauptantrag in der Verhandlung (noch) nicht gestellt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2014 - [X.], [X.], 786 Rn. 9; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 254 Rn. 19 mwN).

IV.

Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Wirksamkeit der Aufnahme gegen die [X.] ist auszusprechen. Das [X.] wird sodann über die - bereits erstinstanzlich gestellten, aber dort nicht beschiedenen - weiteren Anträge der Antragstellerin zu entscheiden haben. Dies betrifft insbesondere die ebenfalls erklärte Aufnahme gegenüber dem Schuldner und den Antrag, den [X.] auf den Schuldner zu erweitern (vgl. § 184 Abs. 1 [X.]).

Schoppmeyer     

      

Möhring     

      

Röhl   

      

Harms     

      

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IX ZR 21/22

16.02.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: IX ZR 21/22

§ 180 Abs 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 265 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2023, Az. IX ZR 21/22 (REWIS RS 2023, 1570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1570

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