Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2023, Az. IX ZR 24/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1287

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Gegenstand

Anmeldung einer Schadensersatzforderung in Insolvenztabelle


Tenor

Auf die Revision der Antragstellerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2022 und das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2021 aufgehoben.

Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte wirksam als neue Klägerin aufgenommen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Oktober 2015 erhob die [X.] gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer   B.      (im Folgenden: Schuldner) Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.100,82 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen behaupteter Geschäftsführeruntreue. Der Schuldner soll Fahrzeuge der [X.] einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben.

2

Am 7. April 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 8. Juni 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger meldete am 19. Mai 2020 unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens und mit der Bezeichnung "Schadensersatz KFZ   H.   " eine Forderung in Höhe von 40.100,82 € als eine von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 [X.] ausgenommene Forderung nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Im Prüfungstermin widersprachen die Beklagte sowie der Schuldner der Feststellung der Forderung.

3

Mit [X.] trat der Kläger die angemeldete Forderung an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin wurde in das nachträgliche [X.] vom 3. Dezember 2020 als Gläubigerin von Forderungen in Höhe von insgesamt 354.550,33 € aufgenommen.

4

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Aufnahme des Rechtsstreits als neue Forderungsinhaberin und nunmehrige Klägerin erklärt und beantragt, die angemeldete Forderung nebst Zinsen und Kosten als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Beklagte hat einer Fortführung des Rechtsstreits durch die Antragstellerin widersprochen.

5

Das [X.] hat durch Zwischenurteil die Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin die Aufnahme des Rechtsstreits weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Feststellung, dass die Antragstellerin den Rechtsstreit gegen die [X.] wirksam als neue Klägerin aufgenommen hat.

I.

8

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Unterbrechung des Rechtsstreits dauere an. Die Antragstellerin sei mangels Zustimmung der [X.]n gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anstelle des [X.] in den Rechtsstreit eingetreten und könne das unterbrochene Verfahren deshalb nicht aufnehmen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Berufung der Antragstellerin war zulässig. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218 Rn. 8 mwN). Zwar überstieg der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung - abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen - bei zutreffender Anwendung des § 182 [X.] 600 € nicht (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gleichwohl war die Berufung statthaft, weil das [X.] keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO), das Berufungsgericht diese Entscheidung jedoch hätte nachholen müssen und dies - wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 16. Februar 2023 ([X.], [X.]) näher begründet hat - als nachgeholt anzusehen ist.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nicht anwendbar.

a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] und über das Vermögen des Schuldners ist der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO zweifach (vgl. [X.], Z[X.] 2022, 144, 145: "[X.]") unterbrochen worden. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO kommt eine Aufnahme ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 [X.] in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 13). Dabei steht die Insolvenz der [X.] einer Aufnahme durch die Antragstellerin schon deshalb nicht gemäß § 85 [X.] entgegen, weil der Prozess nicht (mehr) diese Insolvenzmasse betrifft. Die streitbefangene Forderung der [X.] gegen den Schuldner ist aufgrund der nach Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen erfolgten Abtretung durch den Kläger an die Antragstellerin aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

b) [X.] meint das Berufungsgericht, dass die Aufnahme gemäß § 180 Abs. 2 [X.] durch die Antragstellerin deshalb ausgeschlossen sei, weil die [X.] der Übernahme des Prozesses durch die Antragstellerin an Stelle des [X.] nicht zugestimmt hat.

Die Frage, wer befugt ist, einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, richtet sich allein nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen. Wie der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2023 ([X.], [X.]) entschieden hat, ist § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Aufnahmebefugnis nicht anwendbar. Der Bestreitende kann nicht verhindern, dass derjenige, der nach erfolgtem Prüfungsverfahren (§§ 174 ff [X.]) als Insolvenzgläubiger mit einer von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist, die Feststellung durch Klageerhebung (§ 180 Abs. 1 [X.]) oder durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits (§ 180 Abs. 2 [X.]) betreibt. Auch dann, wenn ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung abtritt, kann der Zessionar den Rechtsstreit ohne Zustimmung des [X.] aufnehmen, sofern die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist. Dies hat der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2023 ([X.], [X.]) näher begründet.

III.

Der Zwischenstreit über die Aufnahme des Rechtsstreits gegen die [X.] ist zur Endentscheidung reif. Die Aufnahme ist auf Grundlage der für den Senat bindenden (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam.

1. Die Feststellung ist durch Aufnahme des Rechtsstreits zwischen der [X.] und dem Schuldner zu betreiben. Die ursprünglich von der [X.] erhobene Klage dient der Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 87 [X.], so dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Weiterverfolgung des Anspruchs ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff, 179, 180 Abs. 2 [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2021 - [X.], [X.], 669 Rn. 13; vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 15).

2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme dieses Rechtsstreits durch die Antragstellerin gemäß § 180 Abs. 2 [X.] sind erfüllt.

a) Das Gericht hat als besondere Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Forderung in der geltend gemachten Form zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft worden ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Antragstellerin als [X.], da sie die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gegen die Insolvenzverwalterin des Schuldners erstrebt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2000 - [X.], [X.], 891, 892; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 180 Rn. 25). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die insolvenzrechtliche Erfassung der Rechtsnachfolge, wenn - wie im Streitfall - der Rechtsnachfolger einen noch von dem Rechtsvorgänger eingeleiteten Prozess als Feststellungsklage aufnehmen will.

b) Gemessen hieran ist die Antragstellerin die zur Feststellungsklage gemäß § 179 Abs. 1, §§ 180, 181 [X.] berechtigte Gläubigerin, denn sie ist in der Insolvenztabelle als Rechtsnachfolgerin erfasst worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - [X.], [X.], 1271 Rn. 19), ist die Insolvenztabelle hinsichtlich der streitbefangenen Forderung auf die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben worden. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. [X.] hat das Berufungsgericht allerdings die Umschreibung der Tabelle - und demgemäß auch die Erfassung der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im [X.], das die Tabelle fortschreibt und berichtigt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 188 Rn. 2) - für unerheblich gehalten, weil die Umschreibung nach den zweitinstanzlichen Feststellungen nicht vor dem 3. Dezember 2020 und damit erst nach Eingang der [X.] mit [X.] vom 1. Dezember 2020 erfolgt ist. Zum einen erfolgt die Aufnahme nicht bereits mit Einreichung des [X.]es bei Gericht, sondern gemäß § 250 ZPO erst durch Zustellung des [X.]es, die hier am 13. Januar 2021 bewirkt wurde. Zum anderen genügt es, wenn - wie auch im Streitfall - die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 181 [X.] jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 181 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 181 Rn. 4 mwN).

c) Die Anmeldung war auch wirksam. Die Wirksamkeit der Forderungsanmeldung ist im Rahmen der Frage zu prüfen, ob die Aufnahme des Prozesses wirksam ist. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die Forderungsanmeldung den Anforderungen des § 174 [X.] entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1443 Rn. 11 f).

Bei der Anmeldung ist die streitbefangene Forderung als "Schadensersatz KFZ   H.   " bezeichnet und in Höhe von 40.100,82 € beziffert worden. Zur Erläuterung dieses Anspruchs ist unter Mitteilung des Aktenzeichens auf den bei dem [X.] anhängigen Rechtsstreit verwiesen worden, in dem die dem Schuldner vorgeworfene Handlung - hier: die behauptete unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen an einen Dritten - schriftsätzlich präzisiert worden ist. Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend im Sinne des § 174 Abs. 2 [X.] bezeichnet. Dies hat der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2023 ([X.], [X.]) näher begründet.

d) Die angemeldete Forderung stimmt mit dem Gegenstand des in erster Instanz anhängigen Klageverfahrens überein. Dies ist anhand der insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die insoweit den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung vorgehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022 - [X.], [X.], 1786 Rn. 20 mwN). Dabei kommt es darauf an, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Tabelle erheblich sind (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2022, aaO). Das ist hier der Fall.

IV.

Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Wirksamkeit der Aufnahme gegen die [X.] ist auszusprechen. Das [X.] wird sodann über die - bereits erstinstanzlich gestellten, aber dort nicht beschiedenen - weiteren Anträge der Antragstellerin zu entscheiden haben. Dies betrifft insbesondere die ebenfalls erklärte Aufnahme gegenüber dem Schuldner und den Antrag, den [X.] auf den Schuldner zu erweitern (vgl. § 184 Abs. 1 [X.]).

Schoppmeyer     

  

Möhring     

  

Röhl

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZR 24/22

16.02.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Januar 2022, Az: 3 U 35/21

§ 85 InsO, § 86 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 240 S 1 ZPO, § 265 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2023, Az. IX ZR 24/22 (REWIS RS 2023, 1287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1287 NJW 2023, 2204 REWIS RS 2023, 1287

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 21/22

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II ZR 227/09

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