Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. XII ZB 135/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1397

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[X.][X.]/07 vom 30. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 Satz 2 Einer Prozesskostenhilfe beantragenden [X.] können im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei ist eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbei-führung oder Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit gegeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die [X.] es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-stehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon wird [X.] nicht auszugehen sein, wenn die [X.] Sozialleistungen nach dem [X.] oder [X.] bezieht. [X.], Beschluss vom 30. September 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.]s bei dem [X.] gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Fa-miliensachen - des [X.] vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht - Familiengericht - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischen den [X.]en bereits rechtshängige Scheidungsverfahren einschließ-lich der [X.] Versorgungsausgleich. Dabei legte er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der [X.]vom 11. April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ([X.]) bewilligt worden waren. Das Amts-gericht - Familiengericht - forderte den Antragsgegner auf, binnen zwei Wochen die "Eingliederungsvereinbarung mit der [X.]" vorzulegen und seine "Er-werbsbemühungen" sowie "die Zeiten der letzten Beschäftigung und Angaben des Verdienstes" darzulegen. Nachdem der Antragsgegner dieser Aufforderung 1 - 3 - nicht fristgerecht nachgekommen war, wies das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hob das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]s, mit der er die Anordnung einer Raten-zahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt. I[X.] 1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] weiter die vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Vorschriften an-zuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der [X.] (§ 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO). 2 a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entschei-dungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzli-chen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 [X.] ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Pro-zesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - [X.] ZB 102/04 - [X.], 939; [X.] Beschluss vom 8. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.], 781). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das [X.] hat die Rechtsbe-schwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzun-gen eine Prozesskostenhilfe beantragende [X.] verpflichtet ist, [X.] darzulegen. 3 - 4 - b) Der [X.] ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass es einer Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt bedarf. Er ist weder [X.] noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, son-dern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstel-lung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegen die [X.] zugunsten des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5 a) Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 159 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des Amtsge-richts zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über [X.] und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung nachzu-kommen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft seien, soweit die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dies erfor-dere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen [X.] des Antragsgegners abzuklären. [X.] Einkommen könne der Pro-zesskostenhilfe begehrenden [X.] nämlich nur zugerechnet werden, wenn es anderenfalls zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von [X.] käme. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antrags-gegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. [X.] ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der [X.] seiner Einkünfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Pro-6 - 5 - zesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen oder sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe. Dagegen spreche vielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der [X.]vom 17. April 2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bewilligt worden seien. Solche Leistungen erhielten Personen nur bei gegebener Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstel-len könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem [X.] geprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere Darlegungen zu seinen Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistun-gen in Höhe von insgesamt 616 • monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 [X.] a ZPO und des Abzugs für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO verfüge der Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7 b) Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des [X.]s, dass von den tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monat-lich 616 • nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 [X.] a und Nr. 3 ZPO kein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibt. Das [X.] durfte aber auch davon absehen, dem [X.] fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der [X.], der Darlegung von Er-werbsbemühungen und den Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis zu bestehen. 8 - 6 - aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe beantragenden [X.] fiktive Einkünfte bei der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden [X.], ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum Ein-kommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wört-lich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] überein. Auch wird in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, [X.] lit. a ZPO für die vom Einkommen vorzu-nehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] verwie-sen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 knüpft mithin an den sozi-alhilferechtlichen Einkommensbegriff an. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Be-reich der Rechtspflege ist (vgl. [X.] vom 26. Januar 2005 - [X.] ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605; [X.] ZPO 3. Aufl. § 114 [X.]. 2). 9 Sozialhilferechtlich zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 [X.] erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven) Mittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf [X.] 2. Aufl. § 82 [X.]. 17); nur sogenannte "bereite Mittel" schließen die sozialhilferechtliche [X.] aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166; [X.] [X.] 17. Aufl. § 2 [X.]. 2 und 9, § 82 [X.]. 12). Deshalb können auch bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO anzusetzenden Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte zu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.] berücksichtigt wer-den. Das folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von Erwerbsob-liegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen nach sich zieht als im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines Einkommens führt (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 8 [X.]. 13 und 36; vgl. zu §§ 19, 20 [X.] a.F. Senatsbeschluss vom 11. März 1998 - [X.] ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 829). So vermindert sich nach § 39 Abs. 1 [X.] der maßgebende Regelsatz für Leistungsberechtigte in einer 10 - 7 - ersten Stufe um 25 %, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. Auch für den Bezug von [X.] ist in § 31 [X.] - statt der [X.] fiktiver Einkünfte - ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 9 [X.] [X.]. 31). Das [X.] wird für einen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei einer erstmaligen Weigerung, den in § 31 Abs. 1 lit. a bis d [X.] normierten Obliegenheiten (z.B. Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung oder die An-nahme einer zumutbaren Arbeit) nachzukommen, um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, bei einem zweiten Verstoß um 60 % und bei jedem [X.] Verstoß um 100 %. Dass sowohl § 39 [X.] als auch § 31 [X.] keine Anrechnung fiktiver Erwebseinkünfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deut-lich, dass ein Betroffener in beiden Fällen nicht aus der Betreuung des Leis-tungsträgers entlassen wird (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1120, 1121). So obliegt z.B. dem Sozialhilfeträger auch bei einer wiederholten Kürzung unter dem Aspekt der Beratungs- und Unterstützungspflicht nach § 11 [X.], die weitere Entwicklung des Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls wei-tere Angebote zu machen ([X.] aaO § 39 [X.]. 15). Beim [X.] erfolgt das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht unbefristet, sondern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 [X.] regelmäßig für jeweils drei Monate. [X.]) Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe in §§ 114 bis 127 ZPO enthalten indessen keine mit § 39 [X.] und § 31 [X.] vergleichbaren Sanktionen für den Fall, dass die beantragende [X.] die Aufnahme einer zu-mutbaren Erwerbstätigkeit zur Beseitigung ihrer Bedürftigkeit unterlässt. [X.] kann Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichts-punkt des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch [X.], 734; [X.] FamRZ 2007, 1338, 1339; [X.] 11 - 8 - FamRZ 2004, 1120, 1121; [X.], 710; [X.] FamRZ 2001, 1153; 1997, 376; [X.] FamRZ 2001, 924; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. [X.]. 6; a.A. [X.] MDR 1998, 1434, das fiktive Einkünfte auch ohne Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, wenn die formale Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe deren aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Zweck offenkundig widerspräche, einer unbemittelten [X.] den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einer bemittelten (vgl. [X.] 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine [X.] vorsätzlich ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder aufrechterhält, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen. [X.] handelt auch derjenige, der es offenkundig leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich be-stehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseiti-gung der Bedürftigkeit somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.] die erzielbaren Einkünfte fik-tiv zuzurechnen (vgl. aber [X.], 710; [X.] FamRZ 2001, 924; [X.] FamRZ 1997, 376, [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 115 [X.]. 8 i.V.m. § 114 [X.]. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein "[X.]" Verhalten des Antragstellers beschränken wollen). Sie ist im Umfang der erziel-baren Einkünfte nach § 114 ZPO nicht als bedürftig anzusehen. Sofern auch durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist gegebenenfalls nach § 115 Abs. 2 ZPO Ratenzahlung anzuordnen ([X.] NJW-RR 2005, 1725, 1726). [X.]) Nach den ordnungsgemäßen Angaben des Antragsgegners in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen [X.] jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruch-nahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach dem vorgeleg-ten Bescheid der [X.]vom 17. April 2007 [X.] in Form 12 - 9 - ungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19, 20 [X.]) bewilligt worden. Dies setzt aber nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 [X.] u.a. die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners voraus, was bedeutet, dass er im Be-willigungszeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumut-baren Arbeit oder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermö-gen sichern konnte. Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeit-punkt kein Grund für eine Absenkung oder einen Wegfall des [X.] nach § 31 [X.] gegeben war. [X.]) Weil die Bedürftigkeit i.S. der §§ 114, 115 ZPO - wie im [X.] - regelmäßig nur das Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine er-werbslose [X.] mit dem Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich aus darzulegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen hat (a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913). Auch war das Oberlan-desgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung den Antragsgeg-ner zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen und zur Vorlage einer mit der [X.]geschlossenen Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um [X.] nachsuchende [X.] ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen ergänzt oder erläutert (Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. [X.]. 248). Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid über die Bewilli-gung von [X.] oder Sozialhilfe gebunden. Allerdings obliegt es der tatrichterlichen Würdigung des über den Prozesskostenhilfeantrag ent-scheidenden Gerichts, ob es die Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer [X.] für ausreichend und glaubhaft erach-tet oder ob es Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem of-fenkundig leichtfertigen Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen wird in der 13 - 10 - Regel nicht ausgegangen werden können, wenn dem Antragsteller ungekürzte Leistungen nach dem [X.] oder [X.] bewilligt worden sind. 14 Die Würdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dar-auf überprüfbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder [X.] verstößt (vgl. zur vergleichbaren Überprüfbarkeit der Beweis-würdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar 1987 - [X.] - NJW 1987, 1557, 1558 und [X.] Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.] - NJW 1993, 935, 937). Für eine entsprechend fehlerhafte Wür-digung des [X.]s bestehen hier keine Anhaltspunkte. Hahne [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2007 - 102 F 1097/07 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - 7 WF 943/07 -

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XII ZB 135/07

30.09.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. XII ZB 135/07 (REWIS RS 2009, 1397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1397

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