Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 587/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2761

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Nachschlagewerk: ja[X.][X.]t: jaVeröffentlichung: ja[X.]tGB § 266;[X.] 1977 §§ 370 Abs. 1, 393 Abs. 1 [X.]ätze 2 und 31. Die mangelhafte Dokumentation von Zahlungen kann nur dann eine im[X.]inne des [X.] relevante Vermögensgefährdung [X.], wenn im Einzelfall mit einer doppelten Inanspruchnahme zu [X.] aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Er-schwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.2. Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] anhängig, entfällt während der Dauer des [X.]trafverfahrensdie [X.]trafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der [X.].[X.], [X.]. v. 26. April 2001 - 5 [X.]tR 587/00 [X.]G Bochum -5 [X.]tR 587/00BUNDE[X.]GERICHT[X.]HOFBE[X.]CH[X.]U[X.][X.]vom 26. April 2001in der [X.] Untreue u. a.- -3Der 5. [X.]trafsenat des [X.] hat am 26. April 2001beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 20. Juni 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 [X.]tPO aufgehoben, soweit dieser Ange-klagte wegen [X.]teuerhinterziehung im Hinblick auf dieUmsatzsteuerjahreserklärung 1997 verurteilt wurde. In-soweit wird der Angeklagte auf Kosten der [X.]taatskassefreigesprochen; dieser werden die ihm hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen auferlegt.I[X.] die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349Abs. 4 [X.]tPO [X.] auch soweit es sich auf den [X.]bezieht [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben,a)soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. wegenBeihilfe zur Untreue verurteilt wurden,b)soweit der Angeklagte [X.] wegen [X.] wurde, hinsichtlich des [X.]trafausspruches,c)im Ausspruch über die Gesamtstrafen.[X.] weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349Abs. 2 [X.]tPO verworfen.IV.Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleiben-den Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] -4G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Un-treue in 195 Fällen und wegen [X.]teuerhinterziehung in 19 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den [X.]hat es wegen Untreue in 93 Fällen, [X.]teuerhinterzie-hung in drei Fällen und wegen Betruges schuldig gesprochen und gegen ihneine[X.] zur Bewährung ausgesetzte [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren so-wie eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen verhängt. Den Angeklag-ten [X.] hat das [X.] wegen Untreue in 20 Fällen und wegen[X.]teuerhinterziehung in zwei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und vier Monaten belegt und deren Vollstreckung zur Bewährungausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten jeweils im vollenUmfang Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel haben in dem sich aus dem[X.]ußtenor ergebenden Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründetim [X.]inne des § 349 Abs. 2 [X.]tPO. Die [X.] ist auf [X.] Mitangeklagten [X.]zu erstrecken, der wegen Un-treue in 82 Fällen und wegen [X.]teuerhinterziehung in drei Fällen zu einer [X.] zur Bewährung ausgesetzten [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undzu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde.I.Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte [X.],der ein Umzugsunternehmen betrieb, mit Tochtergesellschaften der [X.]Rahmenverträge abgeschlossen. Im Hinblick auf den dort von ihmausgehandelten niedrigen Preis rechnete der Angeklagte [X.] über einenerheblichen Zeitraum jeweils (meistens zwei) Träger zusätzlich ab, ohne daßdiese auch eingesetzt worden wären. Die Mitangeklagten [X.], [X.] - -5 und [X.] , sämtlich Beschäftigte des [X.]-Konzerns, zeichneten [X.] Angeklagten [X.] gefertigten Rechnungen in Kenntnis ihrer [X.] als sachlich richtig ab, woraufhin die überhöhten Beträge an den Ange-klagten [X.]ausbezahlt wurden. Den Mitangeklagten [X.] und [X.]zahlte der Angeklagte pro Umzugswagen einen Betrag von 100,00 DM. [X.] Angeklagte Dr. [X.]sich bereits im Vorruhestand befand, reaktivierteihn die Firmenleitung wieder. Um den ungeschmälerten Erhalt seiner sozial-versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht zu gefährden, wurden die gelei-steten Arbeitsstunden im Einverständnis mit einem Vorstandsmitglied, [X.] [X.], über den Angeklagten [X.]abgerechnet. Auch insoweit hatdieser überhöhte Rechnungen gestellt und den Mehrbetrag an den [X.]weitergeleitet.Das [X.] hat die jeweils bestätigte Falschabrechnung als Un-treue der Angeklagten Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie als Beihilfe zurUntreue durch den Angeklagten [X.] gewertet. Den Angeklagten [X.]hat es wegen des Verheimlichens seiner Einkünfte aus der Tätigkeit ge-genüber der Arbeitsverwaltung zudem wegen Betruges verurteilt.Die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] haben in ihren je-weiligen Einkommensteuererklärungen die von [X.]erhaltenen Geldbeträgenicht angegeben, weshalb eine zu niedrige [X.]teuer festgesetzt wurde. [X.] [X.]hat in erheblichem Umfang Umsätze nicht verbucht und [X.] hieraus in Einkommensteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungensowie in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen auch gegenüber den Finanz-behörden verheimlicht. Für das [X.] hat er keine Umsatzsteuerjahres-erklärung abgegeben. Insgesamt hinterzog er Einkommensteuer in [X.] über 1.000.000,00 DM, Gewerbesteuer in Höhe von 490.000,00 DM undfür die Jahre 1992 bis 1996 Umsatzsteuer in Höhe von 550.000,00 [X.] allein für 1997 Umsatzsteuer in Höhe von 540.000,00 [X.] -6II.Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils aufgrund der [X.]achrü-ge zu einer Teilaufhebung des [X.]chuldspruchs.1. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen die [X.] wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch die Falschabrech-nung weiterer Träger nicht. Nach den Urteilsgründen geht das [X.]von einem abschließenden Charakter der schriftlichen [X.], ohne allerdings näher auszuführen, wann und von wem diese [X.] jeweils auf [X.]eiten der [X.]-Unternehmungen unterzeichnet [X.]. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten [X.]unterstellt das[X.] aber zu seinen Gunsten, daß diese Abrechnungspraxis vonfiverantwortlichenfl Mitarbeitern in der Einkaufsabteilung stillschweigend ge-duldet worden sei. Eine solche Einwilligung habe jedoch keine rechtlicheRelevanz erlangt, weil die hierfür zuständigen Mitarbeiter im Einkauf [X.] angewiesen worden seien, keine Preiserhöhungen zuzugestehen.Damit hat das [X.] die maßgeblichen Vertragsgrundlagen nicht aus-reichend aufgeklärt.a) Das [X.] läßt bereits offen, ob die fiverantwortlichenfl Mitar-beiter der Einkaufsabteilung zu einem Vertragsschluß mit dem Angeklagten[X.]bevollmächtigt waren. [X.]äge eine entsprechende Vertretungsmacht vor,könnte in der späteren stillschweigenden Duldung der Abrechnungspraxis,von der das [X.] ausgeht, eine konkludente Nachtragsvereinbarunggesehen werden, die den ursprünglichen Rahmenvertrag ergänzt und teil-weise auch abbedungen hat.aa) Ob die Begleichung der [X.] gemessen an der Rahmenvereinbarungüberhöhten [X.] Rechnungen als Einverständnis in eine konkludente [X.]sänderung angesehen werden durfte, ist nach §§ 133, 157 BGB zu be-- -7urteilen. Danach ist maßgeblich, inwieweit der Angeklagte [X.] das Verhal-ten derjenigen Personen, die zum Abschluß einer Vereinbarung befugt sind,als eine entsprechende Willenserklärung ansehen durfte (vgl. [X.]Z 109,171, 177; 91, 324, 328 ff.). Dies wird insbesondere anhand der beiderseiti-gen Interessenlage und des Verhaltens der Betreffenden im einzelnen zubestimmen sein.Für die Frage, in welchem Umfange die Einkaufsabteilung von deneinzelnen Geschäftsvorfällen Kenntnis erlangt hat, kann die Feststellung des[X.]s Bedeutung gewinnen, daß dort die Beschaffungsaufträge [X.] erst ausgelöst wurden, nachdem die Arbeiten bereits durchgeführtwaren und die Rechnung vorlag. Gerade diese Vertragspraxis konnte [X.] [X.]den Eindruck vermitteln, daß diese Form der Gesamtab-rechnung insgesamt von einem zum Vertragsschluß Bevollmächtigten ausder Einkaufsabteilung gebilligt werde. Der Annahme einer Änderungsverein-barung würde es im übrigen nicht entgegenstehen, wenn die Vertreter der[X.] -Firmen kein entsprechendes [X.] gehabt habensollten ([X.]Z aaO). Insoweit reicht aus, daß sie jedenfalls den ihrem [X.] beizumessenden Erklärungswert hätten erkennen können. Die konklu-dente Abänderung kann im übrigen auch einen schriftlich abgefaßten [X.] betreffen, selbst soweit dieser eine [X.]chriftformklausel dergestalt ent-halten sollte, zukünftige Änderungen oder Ergänzungen nur schriftlich ab-zufassen ([X.]Z 71, 162, 164; 66, 378, 381).bb) Zwar mag den [X.]chmiergeldzahlungen des Angeklagten [X.] andie Mitangeklagten [X.] und [X.] eine gegen eine konkludente Über-einkunft sprechende indizielle Wirkung entnommen werden können. [X.] läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]andge-richts eine Abänderungsvereinbarung nicht ausschließen. Einmal lagen diePreise des Angeklagten [X.] , die längere Zeit im wesentlichen unverändertblieben, erheblich unter Marktniveau, was auch im Zuge der [X.] /H deutlich wurde. Bei einem in diesem Zusammenhang vorge-nommenen Preisvergleich haben Mitarbeiter von [X.]/H erheblicheDifferenzen zu den Preisen von Vertragspartnern der Firma [X.], was schließlich auch zu beträchtlichen Erhöhungen der Vergütungenzugunsten des Angeklagten [X.]führte. Zudem erbrachte der Angeklagte[X.] mit seiner Firma noch weitere Arbeiten, nämlich in der Art eines Haus-meisters auch Reparatur-, Wartungs- und Aufbereitungsarbeiten, für die inden Rahmenverträgen keine Vergütung vorgesehen war und die der Ange-klagte [X.]auch nicht abrechnete. Nach § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB gilteine Vergütung hierfür jedoch stillschweigend als vereinbart, weil bei einemGewerbebetrieb die unentgeltliche Übernahme solcher Arbeiten nicht zu er-warten und nach § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer kon-kreten Vergütung jeweils der marktübliche Preis geschuldet war. Diese Um-stände könnten einen Anhalt bilden, daß tatsächlich im Wege einer konklu-denten Übereinkunft jeweils zusätzlich zwei Träger abgerechnet werdensollten, zumal auch die Höhe des hierdurch erreichten faktischen Mehrerlö-ses durchschnittlich jeweils etwa 20 Prozent betrug, mithin also auch die[X.]ücke zu einer marktgerechten Vergütung im wesentlichen geschlossen wä-re. [X.]chließlich endete auch die Abrechnung von zwei zusätzlichen Trägernzu dem Zeitpunkt, zu dem die deutlich höheren Vergütungsregelungen zu-gunsten des Angeklagten [X.]in Zusammenhang mit der Fusion[X.] /H in [X.]) Ebenso begegnet die Annahme des [X.]s erheblichen Be-denken, daß für eine Erhöhung der Vergütung des Angeklagten [X.]auf-grund einer Weisung des Vorstands kein [X.]pielraum bestanden habe.aa) Bezüglich des Inhalts der Weisung beschränken sich die Urteils-gründe auf die Feststellung, daß fider Vorstand angewiesen habe, möglichstNullrunden zu fahren, also die Preise nicht zu erhöhen oder aber möglichstniedrig zu haltenfl. Abgesehen davon, daß diese Weisung weder nach ihrer- -9Urheberschaft (einzelnes Vorstandsmitglied oder Gesamtvorstand, [X.] oder von Tochtergesellschaft) noch [X.] näher konkreti-siert wird, läßt sich aus dem mitgeteilten Inhalt auch nicht ohne weiteres ei-ne derartige Beschränkung der Vertretungsmacht der eigentlich zuständigenEinkaufsabteilung entnehmen. Die Auslegung des sachlichen Umfangs [X.] ist aber anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ([X.] NJW1991, 3141). [X.]chon aus dem Wortlaut der Anweisung kann [X.] wie sich ausder Einschränkung [X.] ergibt [X.] kein absolutes Verbot hergeleitetwerden. Ein solches wäre im übrigen auch völlig unpraktikabel, weil [X.] Regelung in einem größeren Konzern angesichts der raschenwirtschaftlichen Veränderungen und der zwangsläufigen Preisschwankun-gen gar nicht durchzuhalten wäre. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dage-gen, der Anweisung des Vorstands diesen Erklärungswert beizumessen.Angesichts des Wortlauts und der Interessenlage könnte das [X.]chreiben [X.] nicht als inhaltliche Beschränkung der Bevollmächtigung der zu-ständigen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung angesehen werden.bb) Zwar kann trotz Bestehens einer Vollmacht ein [X.] sein, wenn der [X.] gegen im Innenverhältnis be-stehende Weisungen verstößt und der Vertragspartner den Mißbrauch [X.] kannte oder kennen mußte (vgl. [X.]Z 113, 315, 320).Das [X.] hat jedoch nicht ausreichend dargetan, ob überhaupt einebindende Weisung vorlag. Der allgemein gehaltenen Vorgabe des [X.] kann nämlich durchaus nur der Charakter eines Appells dergestaltbeizumessen sein, nach Möglichkeit Preiserhöhungen mit [X.]ieferanten zuvermeiden und solchen nur in unumgänglichen Fällen zuzustimmen. Ein [X.] Verständnis der Weisung des Vorstands wäre im übrigen auch nahe-liegend, weil eine allzu pauschale Einengung der nachgeordneten [X.] letztlich unpraktikabel und kontraproduktiv wäre. [X.]elbst so-weit der Vorstand das Eingehen von entsprechenden Verbindlichkeiten mitinternen Berichtspflichten verbunden und der Angeklagte [X.] dies gewußt- -10haben sollte, belegt dies nicht ohne weiteres die Kenntnis vom [X.], wenn sich die [X.] im Nachgang konkludent ausgehandelten [X.]Preise im Rahmen des Marktüblichen halten. Hierbei kann dann weiterhinder Gesichtspunkt Gewicht erlangen, daß Nebenleistungen im [X.] wie auch einzelne gesondert in Auftrag gegebene Haus-meisterarbeiten auf diese Weise abgegolten werden sollten. Insoweit stan-den nämlich den zuviel abgerechneten Trägern die nicht abgerechnetensonstigen Arbeiten entgegen, für deren Erbringung der Angeklagte [X.] einen Vergütungsanspruch hatte. Insoweit hätte die Vergütung für zwei zu-sätzliche Träger auch als Pauschalierung für die vom Angeklagten [X.]zuerbringenden Nebenleistungen verstanden werden können.c) Da die Vertragsgrundlagen durch das [X.] nicht rechtlichbedenkenfrei geklärt sind, läßt sich auch nicht feststellen, ob und gegebe-nenfalls inwieweit ein Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB zu [X.]asten der[X.]-Firmen eingetreten ist. Der Nachteil würde sich nämlich aus der [X.] zwischen dem tatsächlich abgerechneten und dem vertraglich verein-barten Preis ergeben. Dies setzt voraus, daß der [X.] gegebenenfalls unterBedacht auf den [X.] zu ermittelnde [X.] Vertragspreis für den [X.] Zeitraum bestimmt und den tatsächlich abgerechneten Preisen gegen-übergestellt wird.d) Die [X.]chuldsprüche wegen Untreue können auch nicht in den Fällenaufrechterhalten bleiben, in denen der Angeklagte [X.] an die Mitangeklag-ten [X.] und [X.] [X.]chmiergelder gezahlt hat. Die Zahlung von[X.]chmiergeldern an Mitarbeiter des Vertragspartners begründet nur [X.] im [X.]inne des § 266 [X.]tGB, wenn sich feststellen läßt, daß [X.] diese Geldbeträge über den Preis auf den Vertragspartner umgelegtwurden (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2001 [X.] 5 [X.]tR 454/00 [X.]). Ob dies [X.] werden kann, hängt wiederum von dem noch zu klärenden [X.] einer konkludenten Änderungsvereinbarung ab. [X.]äge näm-- -11lich eine solche vor, dann hätte der Angeklagte [X.]die Mitangeklagten[X.] und [X.] aus der ihm insoweit insgesamt zustehenden [X.], weshalb ein Vermögensnachteil der [X.] -Firmen ausscheidet.Für die Vertragsgestaltung waren die Mitangeklagten [X.] und[X.] , die nach der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung mit Organisa-tions- und [X.] befaßt waren, auch nicht zuständig. Zahlungen [X.] können deshalb auch nicht ohne weiteres die zu vereinbarenden Vergü-tungen beeinflußt haben. Insoweit sind die Zahlungen [X.] wovon auch das[X.] auszugehen scheint [X.] zumindest auch erfolgt, um überhauptAufträge von den [X.] -Firmen zu erlangen und diese zeitlich möglichstwirtschaftlich für die Firma des Angeklagten [X.]zu staffeln.2. Das landgerichtliche Urteil war weiterhin auch insoweit aufzuheben,als es die Angeklagten [X.]und [X.] wegen Untreue im [X.] mit der Vergütung für die Tätigkeit des bereits im Vorruhestand befind-lichen Angeklagten Dr. [X.]verurteilt hat. Das [X.] hat dabei [X.] jeweiligen [X.]-Firma entstandenen Nachteil darin gesehen, daß [X.] durch diese Abrechnungspraxis gefährdet worden sei. [X.] Angeklagte [X.]über seine geleisteten Arbeiten dem Vorstand[X.] monatliche Aufstellungen vorgelegt habe, hätten durch diese unkontrol-lierbare Art der Abrechnung nämlich die [X.]-Firmen die Erfüllung der [X.] der Angeklagten [X.]und [X.]nicht nachweisen können.Dies begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen [X.]) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] allerdings nicht schonin dem [X.] bei den [X.] einen Nachteil im [X.]inne des§ 266 [X.]tGB gesehen. Der Angeklagte [X.] konnte nämlich [X.] unge-achtet seines Vorruhestandes [X.] aus seinem Arbeitsverhältnis die ausgehan-delte Vergütung beanspruchen. Zwar unterfiel seine Tätigkeit wegen der- -12Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Mitteilungspficht nach§ 60 Abs. 1 Nr. 2 [X.]GB I dem [X.] 1Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der [X.]chwarzarbeit vom 6. Februar 1995(BGBl. I [X.]. 165). Dies führte jedoch nicht zu einem Wegfall seines Vergü-tungsanspruchs. Anders als bei sonstigen Verstößen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2und 3 [X.]chwarzarbG, die grundsätzlich die Nichtigkeit des [X.] nach § 134 BGB zur Folge haben ([X.]Z 111, 308), wird bei einemVerstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Mitteilungspflichten nicht [X.] an sich mißbilligt, sondern lediglich die Nichterfüllung sozial-versicherungsrechtlicher Pflichten hieraus. Bei derartigen Verstößen gegensozialversicherungsrechtliche Normen soll lediglich deren Erfüllung sicher-gestellt, nicht aber die Unwirksamkeit des gesamten [X.] werden ([X.] in [X.]. fi[X.]chwarzarbeitfl[X.]. 3; [X.] in [X.] Handbuch zum Arbeitsrecht Band 1[X.] Indivi-dualarbeitsrecht I 1992 § 37 [X.]. 64 ff.), zumal der Wegfall des [X.]ohnan-spruches die [X.]ozialkassen gerade nicht entlasten würde.Mit der Abrechnung über den Angeklagten [X.] ist hinsichtlich [X.], der dem Angeklagten [X.] aus seiner Tätigkeitfür die [X.]-Firmen zustand, Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. DerZahlung seitens der [X.] an den Angeklagten [X.]stand somit einegleichwertige Gegenleistung gegenüber, weil damit deren Verbindlichkeitgegenüber dem Angeklagten [X.] erloschen ist. Welche [X.] im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung der [X.]ohnforderungdes Angeklagten [X.]gegeben ist, ist unerheblich, wenn die Forde-rung tatsächlich existiert ([X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 [X.] Nachteil 46).b) Ein Nachteil könnte sich für die [X.] -Firmen deshalb allenfallsdaraus ergeben, daß sie [X.] auf die Begleichung der Forderun-gen in Anspruch genommen werden könnten. Da sie für die Erfüllung be-weisbelastet sind, könnten die [X.]-Firmen bei einer ungerechtfertigten- -13zweiten Geltendmachung dieser Ansprüche in ihrer Rechtsverteidigung be-einträchtigt gewesen sein. Dieses beweismäßige Defizit besteht letztlich ineiner unzureichenden buchhalterischen Erfassung des [X.] die [X.] -Firmen. Eine falsche Buchführung begründet aber [X.] als solche einen Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB ([X.][X.]t 20, 304;[X.] [X.]tV 1996, 431). In ständiger Rechtsprechung hat der [X.] in den Fällen unordentlicher Buchführung vielmehr nur einen Nachteil im[X.]inne des § 266 [X.]tGB angenommen, soweit die Durchsetzung berechtigterAnsprüche erheblich erschwert, wenn nicht verhindert worden ist ([X.] aaO;vgl. weiter [X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 [X.] Nachteil 12). Dieser Ansatz [X.], der in der [X.]iteratur weitgehend auf Zustimmung gestoßenist ([X.]chünemann in [X.]K 11. Aufl. § 266 [X.]. 146; [X.]enckner/[X.] in [X.]chön-ke/[X.] [X.]tGB 26. Aufl. § 266 [X.]. 45 jeweils mit umfänglichen [X.]), muß sinngemäß auch für die umgekehrte [X.]achverhaltskonstellationgelten. Erleichtert eine fehlerhafte Buchführung die Geltendmachung unge-rechtfertigter Ansprüche Dritter, begründet dies ebenfalls nicht per se eineschadensgleiche Vermögensgefährdung, die einen Nachteil im [X.]inne des§ 266 [X.]tGB darstellt. Auch hier liegt eine im [X.]inne des [X.]relevante Vermögensgefährdung nur dann vor, wenn aufgrund der [X.] des Einzelfalls mit einer ungerechtfertigten Doppelinanspruchnahme zurechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentlicheErschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.Nach den Feststellungen des [X.]s fehlen jegliche Anhaltspunktedafür, daß überhaupt ein solches Vorgehen seitens der Angeklagten [X.]und [X.]in Aussicht genommen oder gar angedroht war. [X.] beide Angeklagte im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung damitrechnen müssen, daß das gesamte [X.] letztlich zum Nachteil der [X.]ozialver-waltung entwickelte [X.] Abrechnungssystem ruchbar geworden wäre. Auf [X.] der den Angeklagten ihrerseits zur Verfügung stehenden Be-- -14weismittel wäre auch eine entsprechende Geltendmachung mit erheblichen[X.]chwierigkeiten verbunden gewesen. Der Angeklagte [X.] , der [X.] auf [X.]tundenbasis tätig wurde, hätte kaum überhaupt einenAnspruch, schon gar nicht in diesem Umfang, nachweisen können. Im [X.] auf den Angeklagten [X.] bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahreiner [X.]) Allein der Gesichtspunkt, daß ein Abrechnungssystem gewähltwurde, das [X.] was die Festlegung der geleisteten [X.]tunden wie auch die Aus-zahlung der hierfür entstandenen Vergütung angeht [X.] risikobehaftet war,rechtfertigt nicht die Annahme eines Nachteils im [X.]inne des § 266 [X.]tGB.Genau diese Form der Entlohnung war nämlich zwischen dem Angeklagten[X.]und dem Vorstandsmitglied [X.] vereinbart. Die hierdurch fürden Angeklagten [X.] geschaffene Möglichkeit, dieses [X.]ystem zumißbrauchen, reicht für eine [X.]trafbarkeit nach § 266 [X.]tGB nicht aus. Daß eres tatsächlich zu seinem Vorteil und zum Nachteil der [X.]-Firmen ausge-nutzt hat, hat das [X.] nicht festgestellt.d) Insoweit konnte der [X.]enat die Angeklagten [X.]und [X.] allerdings nicht schon aus Rechtsgründen nach § 354 Abs. 1 [X.]tPO freispre-chen. Den jeweiligen Einzelabrechnungen, die das [X.] als selb-ständige Untreuehandlungen ausgeurteilt hat, läßt sich nämlich nicht ent-nehmen, ob die Erhöhung der Transportvergütung allein der absprachege-mäßen Finanzierung der Tätigkeit des Angeklagten [X.] gedient hat.[X.]oweit darüber hinausgehende Falschabrechnungen des Angeklagten [X.]erfolgt sind, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob und [X.] in welchem Umfang der Angeklagte [X.] dies auch erkannt hat.3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen [X.]teuerhinterziehungdurch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 kann aus- -15Rechtsgründen keinen Bestand haben; insoweit war der Angeklagte freizu-sprechen.a) Der Angeklagte [X.] hatte im [X.] von Januar bis [X.] inhaltlich unrichtige monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abge-geben, insoweit ist er vom [X.] auch verurteilt worden. Bereits mitseiner Verhaftung im Dezember 1997 wurde ihm eröffnet, daß ein [X.]teuer-strafverfahren gegen ihn am 9. Dezember 1997 eingeleitet worden war. [X.] Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1997 waren sodannGegenstand des Haftbefehles vom 5. März 1998, wobei dieser zusätzlichnoch die Umsatzsteuervoranmeldung für November 1997 umfaßte. [X.] dieser [X.]ituation war der Angeklagte [X.] [X.] unter dem [X.] Aspekt [X.] nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklä-rung für 1997 abzugeben.b) Einer Verurteilung steht hier das in § 393 Abs. 1 [X.]ätze 2 und 3 [X.]normierte [X.] (finemo tenetur se ipsum accusarefl) entgegen(vgl. [X.] wistra 1993, 66, 68). Danach sind im [X.] im [X.]inne des § 328 [X.] gegen den [X.]teuerpflichtigen unzuläs-sig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihmbegangenen [X.]teuerstraftat oder [X.]teuerordnungswidrigkeit zu belasten, ins-besondere wenn insoweit bereits ein [X.]trafverfahren eingeleitet worden ist.aa) Allerdings kennt die Rechtsordnung kein ausnahmsloses Gebot,daß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die er eine vonihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß ([X.] 56, 37, 42).Ausnahmen können insbesondere dann gegeben sein, wenn [X.] außerhalbeines [X.]trafverfahrens [X.] das Interesse eines gesetzlich Auskunftspflichtigenmit dem berechtigten Informationsbedürfnis anderer, z. B. von Behörden,kollidiert (vgl. [X.] aaO [X.]. 45). Die gleichmäßige Besteuerung nach der[X.]eistungsfähigkeit und die [X.]teuergerechtigkeit sind ebenso Abwägungskrite-rien wie die Notwendigkeit eines gesicherten [X.]teueraufkommens für den- -16[X.]taat, damit er seinen vielfältigen Aufgaben gerecht werden kann. Es ist [X.] sachlich gerechtfertigt, daß die [X.]teuerpflichtigen zur wahrheitsgemäßenAuskunft verpflichtet sind ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch [X.]traftatenoder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (BVerfG [X.] Kammer [X.]wistra 1988, 302).bb) Bei divergierenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist indesauch im Besteuerungsverfahren auf die strafprozessualen Rechte der Be-troffenen Bedacht zu nehmen. Andernfalls wäre das berechtigte Verteidi-gungsverhalten eines Beschuldigten im [X.]trafverfahren tangiert. Im Falle [X.] eines [X.]teuerstrafverfahrens soll daher dem Betroffenen [X.], mit Zwangsmitteln zur Abgabe von Erklärungen im Besteuerungs-verfahren gezwungen zu werden, mit denen er von ihm begangene [X.]teuer-straftaten offenbaren müßte. Dem wird von Gesetzes wegen durch § 393Abs. 1 [X.]ätze 2 und 3 [X.] Rechnung getragen. Auf eine solche Offenbarungfrüherer eigener [X.]teuerstraftaten liefe es aber hinaus, wenn der [X.] die gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbewehrte Pflicht zur Abgabeeiner [X.]teuererklärung gezwungen wäre, mit der er [X.] bei wahrheitsgemäßerDarstellung [X.] vorangegangene Hinterziehungen aufdecken [X.]) In der nach § 18 Abs. 3 U[X.]tG abzugebenden Umsatzsteuerjahres-erklärung hat der Unternehmer die zu entrichtenden [X.]teuern bzw. den Über-schuß selbst zu berechnen. [X.]eine Erklärungspflicht erstreckt sich dabei aufdieselbe [X.]teuerart hinsichtlich eines Gesamtzeitraums, für den er nach § 18Abs. 1 und 2 U[X.]tG bereits Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hatte.Bei der Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung handelt es sich um einegegenüber der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen eigenständige Er-klärungspflicht, deren Nichterfüllung einen selbständigen Unrechtsgehaltbesitzt (vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 [X.] Konkurrenzen 13). Da die von [X.] umfaßten Zeiträume bei gleicher [X.]teuerart teilidentischsind und dasselbe [X.]teueraufkommen betreffen, gerät der [X.]teuerpflichtige,- -17der keine oder unrichtige bzw. unvollständige [X.] hat, hinsichtlich der Jahreserklärung in eine unauflösbare Kon-fliktlage, wenn ihm im Hinblick auf die Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] eines [X.]teuerstrafverfahrens bekanntgegeben worden ist. In einemsolchen Fall kann der [X.]teuerpflichtige nämlich nicht mehr [X.] wie [X.] (vgl. [X.]R [X.] § 371 Abs. 1 [X.] Unvollständigkeit 2) [X.] durch die Ab-gabe einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung [X.]traffreiheit fürdie bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen [X.]teuerhinter-ziehungen erlangen (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.]). Er kann im [X.] entweder durch eine Korrektur mit denrichtigen Umsätzen sich selbst belasten oder den [X.]teuerschaden durch [X.] einer unrichtigen Jahreserklärung vertiefen. Diese Konfliktlage will§ 393 Abs. 1 [X.] vermeiden. Dies kann im Falle der Einleitung eines [X.]teuer-strafverfahrens im Hinblick auf Umsatzsteuervoranmeldungen nur bedeuten,daß die [X.]trafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer [X.] bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2[X.]) jedenfalls solange suspendiert ist, wie das [X.]teuerstrafverfahren andau-ert (vgl. auch [X.] in [X.]/Gast/[X.], [X.]teuerstrafrecht 5. Aufl. § 393[X.]. 36 ff.; [X.] D[X.]tR 2001, 461, 465) und soweit sich die Erklärungszeit-räume der [X.]teuererklärungen decken.dd) Dem steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen,wonach eine Einschränkung der Mitwirkungspflichten des [X.]teuerpflichtigenoder der Feststellungslast nach Einleitung eines [X.]teuerstrafverfahrens und[X.]chätzung nach § 162 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] auf eine mit dem Gleichheitsgrund-satz unvereinbare Privilegierung des in ein [X.]trafverfahren verwickelten[X.]teuerpflichtigen hinausliefe und deshalb nicht in Betracht komme ([X.], 641; vgl. auch [X.]chleswig-Holsteinisches FG, [X.], 252; [X.], 12. Mai 1999 [X.] 9 V 2019/99 [X.]; [X.] 1996, 570).Der [X.]enat kann offen lassen, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen [X.]-18Eine Abweichung liegt jedenfalls nicht vor. Zu differenzieren ist nämlich inzweifacher [X.]) Das [X.] beeinflußt nicht die bloße Mitwirkungs-pflicht des [X.]teuerpflichtigen und die sich daran anschließenden steuerrecht-lichen Folgerungen (z. B. [X.]chätzung im Besteuerungsverfahren nach§ 162 [X.]). Es berührt lediglich die strafrechtliche [X.]anktionierung [X.] (vgl. [X.] wistra 1999, 385 f.). Da die Androhung von [X.] übrigen häufig in ihren Auswirkungen die in § 393 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] [X.] mit § 328 [X.] bezeichneten Zwangsmittel übertreffen wird, for-dert eine an dem [X.]inn und Zweck dieser Bestimmung orientierte Auslegung,den [X.]teuerpflichtigen auch im Falle einer notwendigen [X.]elbstbelastung [X.] strafbewehrten Pflicht zur [X.]elbstbezichtigung freizustellen (vgl. Hans-O[X.]G wistra 1996, 239). Insoweit konkretisiert die Regelung des § 393 Abs. 1[X.]ätze 2 und 3 [X.] für das [X.]teuerstrafverfahren nur den allgemeinen Grund-satz, daß eine unzumutbare Handlung nicht erzwungen werden darf, weil dieZumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei jedem Unterlassungsdelikt vor-liegen muß ([X.]tree in [X.]chönke/[X.] [X.]tGB 26. Aufl. [X.]. §§ 13 ff.[X.]. 155 f.; vgl. auch [X.] N[X.]tZ 1984, 164).(2) Zum anderen findet das [X.] dort seine Grenze, [X.] nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten [X.] geht, hinsichtlich dessen ein [X.]teuerstrafverfahren bereits ein-geleitet ist. [X.]elbst wenn die Abgabe der [X.]teuererklärungen für [X.] mittelbare Auswirkungen auf das laufende [X.]teuer-strafverfahren haben sollte, könnte das nicht ihre Unterlassung rechtfertigen,weil andernfalls neues Unrecht geschaffen würde, zu dem das Recht auf[X.]elbstschutz nicht berechtigt (vgl. [X.][X.]t 3, 18, 19; [X.] wistra 1993, 66,68), und gleichzeitig ein Verstoß gegen den steuerlichen Gleichbehand-lungsgrundsatz ermöglicht würde. Diese Einschränkung greift jedoch für dasVerhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen zur [X.] wegen der Gleichheit der betroffenen [X.]teuerart und der [X.] von der jeweiligen Erklärungspflicht erfaßten [X.]teueranmeldungszeit-raums sowie des betroffenen [X.]teueraufkommens nicht ein. Der [X.]enatbraucht daher nicht zu entscheiden, ob steuerliche Erklärungspflichten, dielediglich mittelbar zu einer [X.]elbstbelastung des [X.]teuerpflichtigen in einem[X.]teuerstrafverfahren führen, ein strafrechtliches Verwertungsverbot auslö-sen können, wie es etwa das [X.] ([X.] 56, 37,41 ff.) im Fall von Angaben des [X.] hat (vgl. [X.]/[X.] N[X.]tZ 1997, 530, 533 f.).III.Das landgerichtliche Urteil war weiterhin bezüglich des AngeklagtenDr. [X.]im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich der Verurteilungwegen Betruges aufzuheben. Der Angeklagte [X.] hat sich des [X.] in der Begehungsform des Unterlassens schuldig gemacht, weil er[X.] entgegen seiner in § 60 Abs. 1 Nr. 2 [X.]GB I normierten Offenbarungs-pflicht [X.] gegenüber den [X.]ozialbehörden den empfangenen Arbeitslohn ver-schwiegen hat. Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung durch [X.] eröffnet § 13 Abs. 2 [X.]tGB eine Milderungsmöglichkeit nach § 49Abs. 1 [X.]tGB. Die Prüfung, ob eine solche [X.]trafrahmenverschiebung vorzu-nehmen ist (vgl. [X.]R [X.]tGB § 13 Abs. 2 [X.] [X.]trafrahmenverschiebung 1, 2),hat das [X.] verabsäumt.[X.]oweit der [X.]chuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt wird,können die verhängten Einzelstrafen im übrigen aufrechterhalten bleiben.Der [X.]enat kann ausschließen, daß diese [X.]trafen von den [X.] be-einflußt worden sind, die zu einer [X.] geführt haben.[X.] -20Die Aufhebung im [X.]chuldspruch wegen Untreue war gemäߧ 357 [X.]tPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]zu erstrek-ken, weil der sachlich-rechtliche Mangel in gleicher Weise auch ihn [X.] -21Anhaltspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung ihm gegenüberrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Nichtrevident ist zur An-wendung des § 357 [X.]tPO angehört worden und hat ihr nicht widersprochen.[X.] Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 587/00

26.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 5 StR 587/00 (REWIS RS 2001, 2761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2761

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