Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 548/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3331

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Nachschlagewerk: jaBGHSt : [X.] : ja[X.] § 393 Abs. 2 Satz 1Zu den Grenzen des [X.]s nach§ 393 Abs. 2 Satz 1 [X.].BGH, Urteil vom 5. Mai 2004[X.] 5 [X.]/03LG [X.] [X.]5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 5. Mai 2004in der [X.] versuchter Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],[X.],[X.] Vertreter des Finanzamts [X.] Nebenbeteiligter,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 2. Juni 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] Urkundenfälschung in vier Fällen, davon einmal [X.] mit versuchter Steuerhinterziehung schuldigist,b) im Strafausspruch zu den Fällen II. 3 a und b der Ur-teilsgründe (Firma I ) sowie im Ausspruch über [X.] mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung invier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Steuer-hinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [X.] 4 -naten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagtenhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sieunbegründet.[X.] Angeklagte reichte für die Firma [X.](im folgenden: [X.]) beim Finanzamt Nürnberg-Süd sowie für dieFirmen 3[X.] (im folgenden: [X.]) und [X.](im folgenden: [X.]) beim Finanzamt [X.] inhaltlich un-richtige Umsatzsteuervoranmeldungen ein, um unberechtigt Vorsteuerer-stattungen in Höhe von insgesamt 3,3 Mio. DM zu erhalten. Wegen der ein-schlägigen Vorstrafe des Angeklagte traten die gesondert Verfolgten Sc (Firmen [X.] und [X.]) und [X.](Firma [X.]) als Inhaber der aus-schließlich für diesen Zweck errichteten Scheinfirmen auf.1. Im einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:Am 9. Mai 2001 gingen beim Finanzamt Nürnberg-Süd für die Firma[X.] und beim Finanzamt [X.] für die Firma [X.] die Um-satzsteuervoranmeldungen für März und April 2001 jeweils gemeinsam ein.Die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma I für März 2001 ging beim Fi-nanzamt [X.] am 3. Mai 2001 ein, die Voranmeldung [X.] 2001 am 10. Mai 2001. Zu einer Auszahlung der zu Unrecht beantrag-ten [X.] kam es in keinem der Fälle.Den Umsatzsteuervoranmeldungen waren jeweils eine frei [X.] sowie Fotokopien von fingierten Rechnungen beigefügt.Diese hatten der Angeklagte und seine Mittäter erstellt, indem sie Werbe-schreiben anderer Unternehmen so abklebten, daß nur noch die [X.] sichtbar waren; sodann fertigten sie daraus Blankobriefbögen. Die ei-gentlichen [X.] erstellte der Angeklagte mit Hilfe eines Computers- 5 -und setzte sie in die [X.] ein. Anschließend wurden die Schein-firmen als Empfänger eingetragen und die Rechnungen von den anderweitigVerfolgten Sc , [X.] und [X.] zum Teil unter Nachahmung derauf den ursprünglichen Schreiben enthaltenen [X.] unter-schrieben sowie mit [X.], —gebuchtfi und —[X.] ver-sehen. Diese falschen Rechnungen wurden wiederum kopiert und die Foto-kopien den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen beigefügt.2. Da die beantragten Vorsteuerbeträge nicht so schnell wie erhofft [X.] wurden, erkundigte sich der Angeklagte [X.] jeweils unter dem Namendes Inhabers der betroffenen Scheinfirma [X.] bei den [X.] nach dem Stand der Bearbeitung. Als er bei einem solchen Tele-fonat mit einem Sachbearbeiter des Finanzamts [X.] erfuhr,daß hinsichtlich der Firma I eine Umsatzsteuersonderprüfung beabsichtigtsei, verfaßte er unter dem Absender —M [X.]fi ein Schreiben, wel-ches er von diesem unterzeichnen ließ und spätestens am 21. Mai 2001 [X.]. Darin wird dem Finanzamt mitgeteilt, daß Selbstanzeige gemäߧ 371 [X.] erstattet werde, da die in den Umsatzsteuervoranmeldungen [X.] und April 2001 behaupteten Umsätze frei erfunden und unwahr seien.Die beigefügten Unterlagen seien mit Hilfe eines Computers in einem [X.] unter Abänderung der Originalunterlagen der jeweiligen Firmen er-stellt worden; die Originalunterlagen sowie weitere Ausdrucke seien ver-nichtet worden.3. Die beim Finanzamt Nürnberg-Süd betreffend die Firma [X.] eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2001 er-weckten dort den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung. [X.] es am 30. Mai 2001 zu Durchsuchungen der Wohnung des [X.] und der angeblichen Geschäftsadresse der Firma [X.] in Nürn-berg, ohne daß Geschäftsunterlagen oder ein Computer aufgefunden [X.]. Da die Ermittlungsbeamten erfahren hatten, daß sich am 28. Mai 2001eine Person unter dem Namen [X.]nach dem Fortgang des [X.] erkundigt hatte und dieser Anruf dem [X.]in [X.] zuzuordnen war, befragten sie Sc , der im übrigen keine Angaben machte, ob sich der Computer, auf demdie gefälschten Belege erstellt worden waren, etwa dort befinde. [X.]be-jahte diese Frage. Daraufhin fuhren weitere Steuerfahnder nach [X.], die dort den Angeklagten antrafen. Nach Mitteilung des [X.] verwies der Angeklagte sogleich freiwillig auf den im ersten Stock befind-lichen Computer, offenbarte das notwendige Paßwort und zeigte den [X.] die die Firma [X.] betreffenden Dateien, von denen einige auch aus-gedruckt wurden. Beim Überprüfen der Verzeichnisstruktur fiel den Ermittlernauf, daß weitere Verzeichnisse mit vergleichbaren Firmenbezeichnungenvorhanden waren. Auf Nachfrage, ob entsprechende Straftaten unter ande-ren Firmen geplant oder durchgeführt worden seien, räumte der Angeklagtedies ein und zeigte den Beamten weitere Dateien am Bildschirm. Er über-spielte die aufgefundenen Daten auf Diskette, um eine Beschlagnahme [X.] abzuwenden. Schließlich gestand er ein, die Dokumente erstellt,allerdings auf Anweisung der anderen gehandelt zu haben. Dem Angeklag-ten wurde sodann die Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Hinblick aufdie Firmen [X.] und [X.]bekanntgegeben; anschließend wurde er vor-läufig festgenommen.4. Das [X.] ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte hin-sichtlich der Firma [X.] eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 [X.]erstattet hat, indem er den Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung [X.] auf dem Computer offenbarte. Bezüglich der beiden anderen Unter-nehmen hat es eine wirksame Selbstanzeige verneint, da diese Taten zumZeitpunkt der Durchsuchung bereits zum Teil entdeckt gewesen seien (§ 371Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der schriftlichen Selbstanzeige betreffend die Firma [X.] hat die Strafkammer nur strafbefreiende Wirkung für den gesondert Verfolg-ten M [X.] zuerkannt, nicht jedoch für den Angeklagten, da dieserunrichtige Angaben, insbesondere hinsichtlich der an der versuchten Steuer-hinterziehung beteiligten Personen gemacht habe. Nach Auffassung des- 7 -[X.]s steht der Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfäl-schung nicht das [X.] des § 393 Abs. 2 [X.] entgegen.II.Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.1. Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß Fälle, in denen [X.] eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann [X.] auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuerer-stattungen begehrt werden, nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterzie-hung zu beurteilen sind (BGHSt 40, 109; 36, 100).2. Betreffend die Firmen [X.] und I ist der Angeklagte nicht wegenSteuerhinterziehung zu bestrafen, da er eine strafbefreiende [X.] § 371 Abs. 1 [X.] erstattet hat. Hinsichtlich der Firma [X.] standeiner strafbefreienden Selbstanzeige der [X.] des § 371 Abs. 2Nr. 2 [X.] entgegen.a) Eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 [X.] setztvoraus, daß die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterbliebenenAngaben wahrheitsgemäß nachgeholt werden. Das Finanzamt muß [X.] nunmehrige Mitteilung der steuerlich erheblichen Tatsachen in die [X.] werden, auf ihrer Grundlage ohne langwierige Nachforschungen [X.] vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (vgl.[X.], 2996, 3000 m.w.[X.]). Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zumZeitpunkt der Berichtigung einer der Ausschlußgründe des § 371 Abs. 2 [X.]vorliegt oder wenn die verkürzten Steuern nicht innerhalb [X.] nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 [X.]).[X.]) Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrechtberuht vor allem auf fiskalischen Erwägungen (vgl. BGHSt 35, 36, 37; [X.] 8 -[X.] § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2). Der [X.] will dadurch, daß er bei einerSelbstanzeige Straffreiheit in Aussicht stellt, sowohl Hinweise auf bisher ver-schlossene [X.]n erlangen, um in den Besitz aller ihm geschuldetenSteuern zu kommen, als auch Hinweise auf unberechtigt geltend gemachteSteuererstattungen erhalten, um im Besitz der Steuern zu bleiben, damit erseine Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGHSt 29, 37, 40; 12, 100 f.). Die [X.] nach § 371 [X.] schließt die Anwendung der Vorschriften des [X.] über den Rücktritt vom Versuch nichtaus (BGHSt 37, 340, 345 f.).bb) [X.], für die eine bestimmte Form nicht eingehaltenwerden muß, ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (vgl. BGHR [X.]§ 371 Selbstanzeige 6). Demzufolge erlangt Straffreiheit nur, wer als [X.] Teilnehmer einer Steuerhinterziehung die Selbstanzeige persönlich [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 371Rdn. 79). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Selbstanzeige durch einen[X.] zuvor bevollmächtigten [X.] Vertreter erstattet wird. Dabei ist auch eine ver-deckte Stellvertretung zulässig (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 82; [X.] inHübschmann/[X.]/[X.], [X.] § 371 Rdn. 43). Entscheidend ist, daß [X.] die Mitteilung veranlaßt hat (vgl. [X.], 308) und sie ihmdeshalb zuzurechnen ist (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 40). Es ist jedoch regelmäßigerforderlich, daß durch die Mitteilung die Person des Vertretenen den Fi-nanzbehörden bekannt wird. Denn nur so ist es möglich, dem Täter oderTeilnehmer einer Steuerhinterziehung, bei der bereits eine Steuerverkürzungeingetreten ist oder Steuervorteile bereits erlangt wurden, eine Frist gemäߧ 371 Abs. 3 [X.] zu setzen (vgl. [X.], 218; [X.] [X.]O Rdn. 83;[X.] [X.]O Rdn. 43). Der Täter oder Teilnehmer einer (versuchten) Steuer-hinterziehung muß in der Selbstanzeige also grundsätzlich neben den [X.] auch seinen eigenen Tatbeitrag offenlegen (vgl. [X.] 2003, 2996, 3000). Dies erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eineFristsetzung und Zahlung von hinterzogenen Steuern nicht in [X.], das heißt jedenfalls dann, wenn durch die Angaben in der [X.] -zeige ohne weiteres feststeht, daß ein Steuererstattungsanspruch nicht be-steht. In diesen Fällen besteht keine durch § 371 [X.] gebotene [X.], daß die Täter oder Teilnehmer der (versuchten) [X.] Finanzbehörden namentlich bekannt werden; eine (weitere) [X.] ist ausgeschlossen.cc) Eine strafbefreiende Selbstanzeige kommt nicht in Betracht, wennein [X.] des § 371 Abs. 2 [X.] vorliegt. Das ist dann der Fall,wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger zursteuerlichen Prüfung erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.]), wenn [X.] bereits eingeleitet wurde und dem Täter oder seinemVertreter dies bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.]) [X.] die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dieswußte oder damit rechnen mußte (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).Einer Selbstanzeige steht die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 1Nr. 1 lit. [X.] allerdings dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt, in [X.] Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, der von [X.] späteren Selbstanzeige umfaßte Sachverhalt weder vom Ermittlungswil-len des Amtsträgers erfaßt war noch mit dem bisherigen [X.] in engem sachlichen Zusammenhang stand (vgl. BGHR [X.] § 371Abs. 2 Nr. 1 Sperrwirkung 3). Für die Annahme einer Tatentdeckung im Sin-ne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 [X.] reicht nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ein bloßer Anfangsverdacht nicht aus. Erforderlich ist mehr alsdie Kenntnis von Anhaltspunkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit spätererAufklärung gegeben ist. Der Tatverdacht muß sich vielmehr soweit konkreti-siert haben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einesverurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR [X.] § 371 Abs. 2 Nr. 2Tatentdeckung 3).- 10 -b) Danach gilt hier folgendes:[X.]) Betreffend die Firma [X.] geht das [X.] rechtsfehlerfrei da-von aus, daß der Angeklagte eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattethat. Indem er bei der Durchsuchung den Steuerfahndungsbeamten unbe-schränkten Zugriff auf den Computer, insbesondere auch auf die Dateienhinsichtlich der bis dahin unbekannten Scheinfirma [X.], ermöglichte, [X.] Finanzamt in die Lage versetzt ohne weiteres zu erkennen, daß [X.] nicht bestand. Der Selbstanzeige stand auch [X.] des § 371 Abs. 2 [X.] nicht entgegen. Ein Strafverfahren gegenden Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Darüberhinaus waren die Steuerfahndungsbeamten im Strafverfahren gegen [X.]wegen der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Firma [X.] erschienen. Von einer Beteiligung des Angeklagten war bei der Durch-suchung ebensowenig bekannt, wie von den versuchten Steuerhinterziehun-gen mittels weiterer Scheinfirmen. Auch die Annahme des [X.]s, [X.] zwischen den versuchten Steuerhinterziehungen unter den [X.] Scheinfirmen kein so enger sachlicher Zusammenhang, daß [X.] nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.] hinsichtlich der Firma [X.] ein-getreten ist, da es sich um jeweils unterschiedliche Steuerpflichtige handelt,die bei verschienenen Finanzämtern veranlagt werden, ist nicht zu bean-standen.bb) Im Fall der Firma [X.] ist das [X.] zutreffend davonausgegangen, daß die Tat bereits entdeckt war im Sinne des § 371 Abs. 2Nr. 2 [X.], als der Angeklagte den zur Durchsuchung erschienenen Steuer-fahndungsbeamten den Inhalt der auf dem Computer gespeicherten Dateienzeigte und diese [X.]) Nach den Urteilsfeststellungen lagen zum Zeitpunkt der Durchsu-chung beim Angeklagten genügend Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilungwegen versuchter Steuerhinterziehung ausreichend wahrscheinlich erschei-- 11 -nen ließen. Die Vorermittlungen der Steuerfahndung hatten schon erste [X.] dafür ergeben, daß es sich bei der Firma [X.] um eine nurfür den —[X.] errichtete Scheinfirma handelte. Dieser Ver-dacht erhärtete sich, als bei den eingeleiteten [X.] wurde, daß weder am Wohnsitz des Strohmanns [X.] nocham vermeintlichen Geschäftssitz der Firma [X.] irgendeine Geschäfts-ausstattung vorhanden war. Mit der bestätigenden Antwort des [X.]aufdie Frage, ob sich der Computer, auf dem die Rechnungsunterlagen gefertigtworden seien, im Anwesen in [X.] befinde, hatte sich der bisherbestehende Verdacht als zutreffend bestätigt. Damit war die Tat entdeckt [X.] des § 371 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Denn es war bekannt, daß den geltendgemachten Vorsteuererstattungsansprüchen kein reales Geschehen [X.] lag, und es war offenkundig, daß die eingereichten Unterlagen auf [X.] beruhten.Die Tatsache, daß bei Tatentdeckung noch nicht bekannt war, daß [X.] an der Tat beteiligt war, führt hier zu keiner anderen Beurteilung.Aus dem objektiv vorliegenden Sachverhalt konnte ohne weiteres der Schlußgezogen werden, daß die an der versuchten Steuerhinterziehung [X.] handelten. Eine Kenntnis von der Mitwirkung des [X.] auch nicht im Hinblick auf § 71 [X.] erforderlich. Eine Rückforderung un-berechtigt erlangter Steuervorteile vom Angeklagten als zusätzlichem [X.] kam hier nicht in [X.]) Da die Beamten, die zur Durchsuchung auf dem Anwesen in [X.] erschienen waren, dem Angeklagten den zugrundeliegen[X.] mitteilten, bevor er die Computerdaten offenbarte, wußte er auchvor der Abgabe der Selbstanzeige, daß die Tat entdeckt [X.]) Bei dem vorliegend vom [X.] festgestellten [X.] es keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Frage [X.] gemäß § 24 StGB. Die versuchte Steuerhinterziehung war fehlge-- 12 -schlagen, da es nach den durchgeführten Ermittlungen der [X.] mehr zur Vollendung kommen konnte. Zudem fehlte es offensichtlich ander Freiwilligkeit der [X.], nachdem die [X.] zurDurchsuchung beim Angeklagten erschienen waren.cc) Betreffend die Firma I können die Verurteilungen wegen ver-suchter Steuerhinterziehung allerdings keinen Bestand haben. Denn entge-gen der Auffassung des [X.]s hat der Angeklagte insoweit durch dasvon ihm verfaßte Schreiben an das Finanzamt [X.] strafbefrei-end Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 [X.] erstattet.Indem der Angeklagte das Schreiben formulierte, es von [X.] un-terschreiben ließ und es selbst an das Finanzamt [X.], hat er eine ihmzurechenbare Selbstanzeige veranlaßt. In dem Schreiben wurde den Fi-nanzbehörden offenbart, daß der [X.], der geltendgemacht worden war, nicht besteht, sondern der gesamte Sachverhalt freierfunden war. Das Finanzamt wurde somit in die Lage versetzt, den [X.] sachlich richtig mit —[X.] festzusetzen. Da der Angeklagte bisdahin keinen Steuervorteil erlangt hatte, bedurfte es auch nicht der Nachent-richtung oder Rückzahlung von hinterzogenen Steuern gemäß § 371Abs. 3 [X.], um Straffreiheit zu erlangen. Die unrichtigen Behauptungen [X.] in der Selbstanzeige, die Belege seien in einem Internetcafeerstellt und die Originalunterlagen seien vernichtet worden, rechtfertigen [X.] andere Beurteilung. Denn diese unwahren Angaben betreffen keine [X.] Tatsachen. Die Offenbarung des insoweit wahren [X.] hätte zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung geführt.3. Durch die Selbstanzeige in den Fällen betreffend die Firmen [X.] undI erlangte der Angeklagte nur hinsichtlich der Steuervergehen Straffreiheit(vgl. BGHSt 12, 100 zur Vorgängerregelung § 410 AbgO; [X.] [X.]O § 371Rdn. 37 ff., 44; [X.], [X.] 8. Aufl. § 371 Rdn. 6; [X.], [X.]. Oktober 1998 § 371 Rdn. 31 ff.; [X.] [X.]O § 371 Rdn. 34). [X.] 13 -folgt schon aus dem Wortlaut des § 371 [X.] (—Selbstanzeige bei [X.], —in den Fällen des § 370fi, —wird insoweit straffreifi), als auch ausdem fiskalischen Zweck der Regelung des § 371 [X.] (vgl. oben II. 2. a) [X.])).Der Steuerpflichtige wird straflos, wenn er die Finanzbehörde in die [X.], ihn so zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von [X.] ordnungsgemäß abgegeben. Die oben angeführte [X.] die entsprechende Ausgestaltung des § 371 [X.] begrenzen notwendigdie Geltung auf solche Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollstän-dige oder unterlassene Steuerangaben begangen sind. Im Hinblick auf alleanderen Straftaten muß die Vergünstigung versagt bleiben (vgl. BGHSt 12,100, 102).Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 24 StGB. Tritt [X.] unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von einer versuchtenStraftat zurück, wird er insoweit straffrei. Hat er jedoch gleichzeitig eine wei-tere (vollendete) Straftat begangen, verbleibt es bei der Strafbarkeit wegendieser (vgl. BGHSt 42, 43; 39, 128). Der Täter einer Steuerstraftat ist gegen-über anderen Straftätern bereits besser gestellt, weil er bei einer versuchtenSteuerhinterziehung neben der Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 24 StGBauch die Möglichkeit einer Selbstanzeige gemäß § 371 [X.] hat, um strafloszu werden (vgl. BGHSt 37, 340, 345 f.). Darüber hinaus ist die Selbstanzeigeauch noch bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich. Es ist kein Grundersichtlich, den Umfang der Strafbefreiung bei der Selbstanzeige gemäߧ 371 [X.] weiter zu fassen als bei § 24 StGB und den [X.] nochweitergehend zu bevorzugen.4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung istnicht zu beanstanden.a) Es kann dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen zur [X.] des § 393 Abs. 2 [X.] den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. BGHR [X.] § 393 Abs. 2 Anwen-- 14 -dungsbereich 1; [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s, Strafrechtliche Nebengesetze107. [X.]. [X.] § 393 Rdn. 11; [X.] in [X.] für [X.] 2003 S. 465,497). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.b) Die Vorlage der Ablichtungen der angeblichen Rechungen bei [X.] stellt das Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden [X.] im Rechtsverkehr im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar.Zwar wurden zunächst nur Collagen erstellt, indem von [X.], in denen große Teile des Textes abgedeckt waren, Kopien ange-fertigt wurden. Durch das Ausfüllen dieser so erlangten [X.] den Angeklagten und die Unterzeichnung durch seine Mittäter [X.] zumTeil unter Nachahmung der Originalunterschriften [X.] wurden diese [X.] zu unechten Urkunden im Sinne des § 267 StGB (vgl. [X.] 1994,18). Durch die Vorlage von Kopien der tatsächlich nicht existierenden Rech-nungen bei der Geltendmachung der [X.] wurden [X.] auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. [X.] § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl.§ 267 Rdn. 12b und 24).c) Das [X.] des § 393 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht in [X.] gegebenen Fallgestaltung einer Verurteilung wegen der Urkundenfäl-schung nicht entgegen.[X.]) Der Steuerpflichtige ist im Besteuerungsverfahren verpflichtet, [X.] die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäßgegenüber den Finanzbehörden anzugeben, selbst dann, wenn er dadurchzugleich eigenes früheres strafbares Verhalten aufdecken muß. Diese Pflichtist im Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach dem Leistungs-vermögen mit Zwangsmitteln (§ 328 [X.]) durchsetzbar; sie steht jedoch [X.] zu dem strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, daßniemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst [X.] -nis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Das Gesetz löst [X.], indem es in § 393 Abs. 1 [X.] den Einsatz von Zwangsmitteln [X.], soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl.BGHSt 47, 8, 12; BGHR [X.] § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und er-gänzt diesen Schutz in § 30 [X.] durch ein begrenztes an Amtsträger gerich-tetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 [X.] durchein —begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbotfi für andere Straftaten([X.] 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 [X.] auch Senatsurteil vom heuti-gen Tag [X.] 5 StR 139/03).bb) Die Regelung des § 393 Abs. 2 Satz 1 [X.] untersagt [X.] soweit esum die Verfolgung einer Nichtsteuerstraftat geht [X.] die Verwendung von [X.] oder Beweismitteln, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vorEinleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Straf-verfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat.In Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten handelt der Steuerpflichtige,wenn er Informationen aufgrund seiner Mitwirkungspflichten mitteilt. EinSteuerpflichtiger, der vorsätzlich falsche Angaben gegenüber den Finanzbe-hörden macht, um unberechtigte [X.] zu erlangen, erfülltkeine steuerrechtlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. Gleiches [X.] die dabei erfolgte Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden (vgl.[X.], 429).Auch falsche Angaben zur Erlangung unberechtigter Vorsteuererstat-tungen führen dazu, daß ein Steuerverfahren in Gang gesetzt wird. [X.] besteht zwar keine strafbewehrte oder mit steuer-rechtlichen Zwangsmitteln (§ 328 [X.]) durchsetzbare Pflicht zu einer Richtig-stellung. Der Steuerpflichtige erfüllt gleichwohl mit den [X.] vollständigen Angaben einer Selbstanzeige nunmehr seine steuerrechtli-chen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten und ermöglicht dem Finanzamt soeine zutreffende Steuerfestsetzung.- 16 -cc) Offenbart der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige eineallgemeine Straftat, die er zugleich mit der Steuerhinterziehung begangenhat [X.] wie hier eine [X.] begangene Urkundenfälschung [X.], bestehtkein [X.] gemäß § 393 Abs. 2 [X.] hinsichtlich eines solchenAllgemeindelikts, mithin eines Delikts, das keine Steuerstraftat im Sinne des§ 369 Abs. 1 [X.] darstellt.Diese einschränkende Auslegung des § 393 Abs. 2 [X.] folgt aus derratio legis der gesetzlichen Vorschrift, die es dem Steuerpflichtigen ermögli-chen soll, auch bemakelte Einkünfte anzugeben, ohne deswegen eine Straf-verfolgung befürchten zu müssen. Denn der [X.] will Kenntnis von allen[X.] legalen wie illegalen [X.] Einkünften erlangen, um sie einer Besteuerung un-terwerfen zu können. Der [X.], der im Rahmen einer Selbstan-zeige ein mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig begangenes Allgemeinde-likt aufdeckt, offenbart jedoch keine weitere [X.] für den [X.]. [X.] insbesondere dann, wenn der Täter [X.] wie hier der Angeklagte [X.] einenangeblichen Steuererstattungsanspruch geltend macht, der auf einen völligfrei erfundenen Sachverhalt gestützt wird, und dazu gefälschte [X.].Die Regelung des § 393 Abs. 2 [X.] soll zudem das Spannungsver-hältnis ausgleichen zwischen der Erzwingbarkeit der Steuererklärung einer-seits und dem berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen andererseits, sichin Erfüllung seiner steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Offenbarungspflichtennicht der Strafverfolgung wegen möglicherweise zu offenbarendem strafba-ren Verhaltens auszusetzen. Der innere Grund für das in § 393 Abs. 2 [X.]normierte [X.] ist demnach die Erzwingbarkeit der [X.]. Die Erfüllung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten ist [X.] nicht mehr mit den Zwangsmitteln des Steuerrechts (§ 328 [X.]) durch-setzbar, wenn der Steuerpflichtige genötigt wäre, sich wegen einer von ihmbegangenen Steuerstraftat selbst zu belasten (§ 393 Abs. 1 [X.]). Der Tätereiner Steuerhinterziehung kann nicht zur Abgabe einer Selbstanzeige ge-- 17 -zwungen werden. Dies macht deutlich, daß in dieser Situation, in welcher [X.] aufgrund seiner vorherigen Steuerstraftat nicht mehr [X.] zur Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten veranlaßt wer-den kann (§ 393 Abs. 1 [X.]) und er als Beschuldigter in einem Strafverfahrenkeine Angaben machen müßte, er auch nicht des Schutzes des [X.] nach § 393 Abs. 2 [X.] bedarf.[X.] die Revision Erfolg hat, führt dies zum Wegfall der die Firma[X.]betreffenden Verurteilungen wegen versuchter Steuerhinterziehung, [X.] zur Änderung des Schuldspruchs. Ein Freispruch kommt insoweit nicht [X.], da die Verurteilung wegen der [X.] begangenen Urkun-denfälschung Bestand hat (vgl. Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 20). [X.] in den Fällen II. 3 a und b (Firma [X.]) hat [X.] der insoweit verhängten Einzelstrafen wie auch die [X.] Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen blei-ben. Es ist auszuschließen, daß sie von der Strafzumessung im Fall der Fir-ma [X.] beeinflußt worden sind.[X.] Häger RaumBrause Sch[X.]l

Meta

5 StR 548/03

05.05.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 548/03 (REWIS RS 2004, 3331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3331

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