Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 32/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 287

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[X.][X.] vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 7 Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der [X.] eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre. [X.], [X.]uss vom 13. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2006 wird als unzu-lässig verworfen. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des [X.] zu tragen, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen die Unterlassung einer Kostenentscheidung wendet. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Finanzamt [X.] hat durch Schriftsatz vom 19. Juli 2004 [X.], das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. In dem Antragsverfahren ist der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) von dem Amtsgericht [X.] zunächst zum Sachverständigen und später zum 1 - 3 - vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Da sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit dem Beteiligten in Verbindung gesetzt hat und auch zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht [X.] durch [X.]uss vom 9. September 2004 gegen ihn Haftbefehl angeordnet. Auf Anregung des Beteiligten hat das Amtsgericht [X.] den zustän-digen Gerichtsvollzieher durch [X.]uss vom 12. Oktober 2005 ermächtigt, zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem - zwischenzeitlich nach [X.] verzogenen - Schuldner die Wohnung der Rechtsbeschwerdeführerin, seiner Verlobten, zu durchsuchen. Bei der am 13. Oktober 2005 erfolgten [X.] ist der Schuldner nicht angetroffen worden. 2 Auf die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde hat das [X.] [X.] durch [X.]uss vom 21. November 2005 [X.], dass die Anordnung des Amtsgerichts, die Wohnung zu betreten und zu durchsuchen, rechtswidrig war. Den durch Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 gestellten Antrag, eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, hat das [X.] mit [X.]uss vom 24. Januar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen. 4 - 4 - 1. Die gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichtete Rechtsbe-schwerde ist mangels einer Zulassung durch das [X.] unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da die Rechtsbeschwerde nur noch die Kostenentscheidung betrifft, kann ihre Statthaftigkeit nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] her-geleitet werden. 5 § 7 [X.] eröffnet die Rechtsbeschwerde nur gegen solche Entscheidun-gen, deren Gegenstand eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.] bildet. Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, daß die ihr vor-ausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in au-ßerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft ([X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 168/03, [X.], 456). So verhält es sich im Streitfall. 6 a) Der Schuldner ist gemäß §§ 6, 98 Abs. 3 Satz 3 [X.] berechtigt, einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl mit dem Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde anzufechten. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt gemäß § 7 [X.] ihrerseits der Rechtsbeschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens bildet zwar kein gegen den Schuldner ergangener Haftbefehl, sondern ei-ne gegen die Rechtsbeschwerdeführerin als Dritte erlassene [X.]. Durch diese Maßnahme wurde jedoch in den grundrechtlich ge-schützten Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) schwerwiegend eingegriffen. Da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um eine mit der Vollstreckung des Haftbefehls verknüpfte Zwangsmaßnahme [X.], ist es zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, auch der Rechtsbeschwerdeführerin entsprechend der für den [X.] - 5 - fehl geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Rechtsmittel der sofor-tigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zuzubilligen. Trotz der prozessu-alen Überholung des Rechtsmittels infolge der Durchsuchung ist - wie das [X.] zutreffend entschieden hat - ein Rechtsschutzinteresse der Rechts-beschwerdeführerin anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzu-stellen ([X.] 158, 212, 214 ff). b) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Rechtsbeschwerdeführe-rin freilich nicht (mehr) gegen die Anordnung der Durchsuchung, die bereits rechtskräftig durch das Beschwerdegericht für rechtswidrig erklärt wurde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft vielmehr nur noch den von dem Beschwer-degericht zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung. Die Anfechtung der Kostenentscheidung folgt nicht den Regeln über die Anfechtung der Hauptsache. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Anfechtbarkeit einer Kos-tenentscheidung im Insolvenzverfahren aufgrund der Verweisung des § 4 [X.] nach § 91 ff ZPO ([X.], [X.], 1168 f; ZIP 2001, 1209 f; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 7, § 6 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 10). Da die sofortige Beschwerde ihre Grundlage in §§ 4 [X.], 99 Abs. 1, § 567 ZPO findet (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 68), ist § 7 [X.], der sich auf eine gemäß § 6 [X.] zulässige sofortige Beschwerde bezieht, unanwendbar. Demgemäß ist die Rechtsbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Grundentscheidung nur auf-grund besonderer - im Streitfall fehlender - Zulassung statthaft (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 7 Rn. 24; vgl. auch [X.], [X.]. v. 3. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 999 f). 8 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die unterlassene Streitwertfestsetzung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ebenfalls unstatthaft. 9 - 6 - Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 21. Oktober 2003 - [X.], [X.]Rep 2004, 268 f; v. 28. Februar 2002 - [X.] ZB 129/00, [X.]Rep 2002, 750). - 7 - 3. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Streitwertfestsetzung betrifft, darf eine Kostenentscheidung nicht ergehen, weil aufgrund der aus-drücklichen Regelung des § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht angefallen und etwaige Kosten nicht zu erstatten sind (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 572 Rn. 36). Die Rechtsbeschwerdeführerin hat hingegen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, § 4 [X.] die Kosten ihres gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichteten Rechtsmittels, mit dem sie mangels Statthaftigkeit unterlegen ist, zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, weil nicht ersichtlich ist, dass solche Kosten entstanden sind. 10 Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 21.11.2005 - 74 IN 270/04 - LG [X.], Entscheidung vom 24.01.2006 - 10 T 148/05 -

Meta

IX ZB 32/06

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 32/06 (REWIS RS 2007, 287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 287

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