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PDF anzeigen [X.][X.]/04 vom 13. Juli 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 1 1. Die [X.]efugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige [X.]eschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] Z[X.] 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] Z[X.] 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - [X.] Z[X.] 128/03, [X.], 2341; v. 7. April 2005 - [X.] Z[X.] 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. Entscheidungen des Insolvenzgerichts, durch welche die Annah-me des [X.] gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] festgestellt wird, unterliegen nicht der sofortigen [X.]eschwerde (vgl. § 6 Abs. 1 2 - 3 - [X.]; FK-[X.]/Kohte, 4. Aufl., § 308 Rn. 19; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 308 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], § 308 Rn. 7). 2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, etwas anderes müsse aus-nahmsweise dann gelten, wenn der Verletzung von [X.] abzuhelfen sei, kann auf sich beruhen. Denn für eine von ihr geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin (Art. 103 Abs. 1 GG) fehlt jeder Anhalt. 3 a) Die Rechtsbeschwerde macht selbst geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen Entscheidung die "Anlage 7 [X.]" zum [X.] in einer Fassung zu den Akten gelangt war, aus der sich eine zeitliche [X.]egrenzung der Ratenzahlung auf sechs Jahre nicht ergab. Dies war auch der [X.] bei Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtabhilfe der sofortigen [X.]eschwerde der Schuldnerin. Da das Rechtsmittel - in [X.] zur Aktenlage - maßgeblich darauf gestützt worden war, in der dem [X.] mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zugeleiteten Fassung der Anlage sei die Ratenzahlung analog der in § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Wohlverhaltensphase auf einen Zeitraum von sechs Jahren mit der Folge des anschließenden Erlasses der Restschuld beschränkt gewesen, setzt sich die Nichtabhilfeentscheidung folgerichtig mit diesem Punkt auseinander. Sie führt unter anderem aus, die bei den Akten befindliche "Anlage 7 [X.]" enthalte insoweit keine Angaben. Die Nichtabhilfeentscheidung ist den Verfahrensbevollmächtig-ten der Schuldnerin am 29. Januar 2004 übersandt worden; die Rechtsbe-schwerde bezweifelt ihren Zugang nicht. 4 - 4 -
Sie sieht den Gehörsverstoß des [X.] darin, dass es die als An-lage zum Schriftsatz vom 17. Februar 2004 überreichte Neufassung der "[X.] 7 [X.]" nebst [X.]egleitschreiben vom 6. Dezember 2002 nicht berücksichtigt [X.]. Der an das Amtsgericht gerichtete Schriftsatz ist dort, wovon die Rechtsbe-schwerde zutreffend ausgeht, am 19. Februar 2004 per Telefax und per [X.]rief-post eingegangen und noch am selben Tag an das [X.] weitergeleitet worden. Ausweislich des Ab-Vermerks des [X.] war die [X.]eschwerde-entscheidung vom 17. Februar 2004 schon zwei Tage vorher, nämlich am Tag der [X.]eschlussfassung, ausgefertigt worden und abgegangen. 5 b) [X.]ei diesem zeitlichen Ablauf war es dem [X.] überhaupt nicht möglich, das Vorbringen der Schuldnerin aus dem auf den 17. Februar 2004 datierten Schriftsatz und den beigefügten Anlagen zu berücksichtigen. Hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein, die den Zeitpunkt des Abgangs der [X.]e-schwerdeentscheidung unerwähnt lässt. 6 Den von der Rechtsbeschwerde noch angesprochenen Fürsorgepflichten sind die Vorinstanzen hinreichend nachgekommen. Der Nichtabhilfeentschei-dung des Amtsgerichts kann deutlich entnommen werden, dass der Vortrag in der [X.]eschwerdebegründung mit der Aktenlage, wie sie sich dem Amtsgericht darbot, nicht in Übereinstimmung zu bringen war. Das [X.] hat nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht mit seiner Entscheidung eine [X.] zugewartet; insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine [X.]. 7 - 5 -
3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in [X.]etracht (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 47 IK 8/02 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2004 - 3 T 11/04 -
Meta
13.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 66/04 (REWIS RS 2006, 2610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2610
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