Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 225/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4774

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 2. März 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] am 2. März 2006 beschlossen: [X.] gegen die [X.]üsse der 14. Zivil-kammer des [X.] vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzuläs-sig verworfen. Gründe: [X.] Der Schuldner, über dessen Vermögen mit [X.]uss des [X.] vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat mit [X.] vom 28. November 2002 die Bestellung eines Sonderverwalters für die Durchführung eines Rechtsstreits gegen eine Bank sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag durch [X.]uss des [X.] vom 19. August 2003 zu-rückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Insol-venzgericht - Insolvenzrichter - als Erinnerung behandelt und zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den [X.] - 3 - fochtenen [X.]uss aufzuheben und den Sonderverwalter zu bestellen. Mit einem weiteren Schriftsatz hat er beantragt, den Insolvenzverwalter aus wichti-gem Grund aus dem Amt zu entlassen. Durch [X.]uss der Rechtspflegerin vom 5. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht diese Anträge des Schuldners, einen Sonderverwalter zu bestellen sowie den Insolvenzverwalter zu entlassen, zurückgewiesen. Der gegen diesen [X.]uss vom Schuldner eingelegten [X.] Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der [X.] hat sie als Erinnerung behandelt und mit [X.]uss vom 29. März 2004 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der [X.] nicht abgeholfen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit [X.]uss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verwor-fen. Auf die hiergegen eingelegte "außerordentliche Beschwerde" hat das [X.] den Schuldner mit [X.]uss vom 16. Juli 2004 darauf hingewie-sen, dass nicht die außerordentliche Beschwerde, sondern die Rechtsbe-schwerde zum [X.] statthaft sei. Mit Schreiben vom 1. August 2004 hat der Schuldner gegen diese Sachbehandlung Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er hat nunmehr verlangt, seine "außeror-dentliche Beschwerde" als [X.] zu behandeln. Diese hat das [X.] mit [X.]uss vom 26. August 2004 zurückgewiesen. 2 Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die [X.] vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004. 3 - 4 - I[X.] [X.] sind unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82 ff; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. 5 2. Der Rechtsbehelf, den der Schuldner gegen den [X.]uss des [X.] vom 29. März 2004 eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde un-statthaft. Das [X.] hat sie daher im [X.]uss vom 18. Mai 2004 zutref-fend als unzulässig verworfen. 6 Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 [X.]). Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall. 7 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann nach § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschus-ses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein Antrags-recht. Ein von ihm gestellter unzulässiger Antrag kann aber als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (HK-[X.]/Eickmann, 4. Aufl. 8 - 5 - § 59 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], § 59 Rn. 37; [X.]/Prütting/ Lüke, [X.], § 59 Rn. 11; [X.], [X.] 12. Aufl. § 59 Rn. 15; [X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 59 Rn. 9). Gegen die Ablehnung des Antrags stehen gemäß § 59 Abs. 2 [X.] dem Verwalter, dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner ist demgegenüber keine Beschwerdebefugnis eingeräumt (HK-[X.]/Eickmann, aaO § 59 Rn. 12; [X.]/Prütting/Lüke, aaO; [X.], aaO § 59 Rn. 22). 9 Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat, obwohl hierzu eine Notwen-digkeit nicht bestand, den Antrag des Schuldners förmlich mit [X.]uss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war, da ein Rechtsmittel nach der [X.] nicht gegeben ist, gemäß § 11 Abs. 2 [X.] die sofortige Erinnerung [X.]. Diese wurde als unbegründet zurückgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 10 b) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der [X.] nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung mög-lich ist (vgl. [X.], Urt. v. 17. November 2005 - [X.] ZR 179/04, [X.], 36; [X.] Z[X.] 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tat-sächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. [X.] aaO; HK-[X.]/Eickmann, aaO § 56 Rn. 35; [X.]/Prütting/ Lüke, aaO § 56 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.], § 56 Rn. 114; [X.], aaO § 56 Rn. 31). 11 - 6 - Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Sonderverwalters ist in der [X.] nicht vorgesehen. Es kommt aber - wie auch der Beschwerdeführer meint - in Betracht, die Vorschrift des § 59 [X.] entspre-chend anzuwenden. Auch dann ist aber für den Schuldner ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Ausführungen zum Antrag auf Entlassung des [X.] gelten entsprechend. 12 Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat auch diesen Antrag des Schuldners mit [X.]uss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war demgemäß ebenfalls gemäß § 11 Abs. 2 [X.] die sofortige Erinnerung, aber kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Diese wurde als unbegründet zurückge-wiesen. 13 c) Der Ausschluss eines [X.] verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden ([X.] NJW 2003, 1924; [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2392 f). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des [X.], die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorzulegen sind ([X.]E 101, 397, 407 f; [X.] NJW-RR 2001, 1077 f). 14 Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil er in sei-nen Anträgen und als sofortige Erinnerung behandelten Beschwerden hinrei-15 - 7 - chend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzubringen. Dieser wurde auch sachlich verbeschieden. d) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und deshalb verfristet. [X.] ist nicht beantragt worden. Eine Gewährung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 [X.] kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die Rechtsbeschwerde erst am 4. Oktober 2004 eingelegt hat, obwohl der entspre-chende Hinweis des [X.]s ihm spätestens am 1. August 2004 zugegan-gen ist. Er hat damit jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO versäumt. Die Entscheidung über die [X.] vom 26. August 2004 durfte er nicht abwarten, weil diese gerade voraussetzte, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2004 nicht ge-geben war ([X.]Z 150, 133, 136). 16 Die Rechtsmittelfrist kann auch nicht aufgrund des Meistbegünstigungs-prinzips als eingehalten angesehen werden (vgl. hierzu [X.]Z 152, 213, 216). Das [X.] hat weder eine der Form nach unrichtige Entscheidung getrof-fen, noch bestand für den Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers oder einer Unklarheit in der anzufechtenden Entscheidung eine Unsicherheit über den ein-zulegenden Rechtsbehelf. 17 - 8 - 3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s vom 26. August 2004 ist nicht statthaft, weil damit über die zunächst als "außeror-dentliche Beschwerde" bezeichnete [X.] entschieden wurde. Diese Ent-scheidung ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ([X.]Z 150, 133, 136; vgl. auch § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO in der bis 31. August 2004 geltenden [X.]). 18 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -

Meta

IX ZB 225/04

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 225/04 (REWIS RS 2006, 4774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4774

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.