Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 163/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3634

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Gegenstand

Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher Landschwein


Leitsatz

Hohenloher Landschwein

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in [X.]      , der als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Für sie sind seit dem 6. Februar 2012 die geografischen Herkunftsangaben "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind" als [X.] Kollektivmarken unter anderem für Fleisch ([X.] 29) eingetragen. Eine Eintragung der Bezeichnungen als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen auf Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) besteht nicht. In der Markensatzung der Klägerin heißt es, der Markenschutz diene "in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung". Die Mitglieder der Klägerin können die Kennzeichen nutzen, sofern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete Stellen vor.

2

Die Beklagte zu 1 ist ein Fleisch verarbeitendes und vertreibendes Unternehmen, ebenfalls mit Sitz in [X.]      . Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagten gehören der Klägerin nicht an.

3

In den Ausgaben vom 12. und vom 19. Dezember 2016 der lokalen Tageszeitung "[X.]" warb die Beklagte zu 1 mit den Angaben "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind". Weiter erschien eine Anzeige im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde [X.]       Nr. 48 mit den Angaben "Zartes Schweinefilet - 'Das Beste vom [X.] Landschweine', auch als Filetspieße" und "Magerer Sauerbraten vom [X.] Weiderind". In der Ausgabe Nr. 50 des Bekanntmachungsblatts der Gemeinde [X.]       warb die Beklagte zu 1 für "Rinderbraten aus der Keule, vom [X.] Weiderind". Zudem warb sie auf ihrer Internetseite mit verschiedenen Bezeichnungen für Fertiggerichte unter Verwendung der Angaben "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind".

4

Die Klägerin hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, die Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "[X.] Weiderind" und/oder "[X.] Landschwein" für Fleisch, Fleischwaren und/oder Fertiggerichte zu benutzen, insbesondere anzubieten, herzustellen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, hierfür zu werben oder diese zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

5

Außerdem hat sie die Beklagten auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten - unter Abweisung der auf die Benutzungsform des [X.] gestützten Klage - antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 521). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 [X.], der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und der Anspruch auf Ersatz des aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schadens aus § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 [X.] zu. Die Beklagten hätten die Zeichen "[X.] Weiderind" und "[X.] Landschwein", die mit den für die Klägerin geschützten [X.]n identisch seien, für Waren derselben [X.] benutzt, für die die [X.]n Schutz genössen. Da die Beklagten nicht die in den Markensatzungen enthaltenen Bedingungen erfüllten und insbesondere nicht selbst Mitglieder der Klägerin seien, seien sie zur Benutzung der [X.]n nicht berechtigt.

7

Die Beklagten könnten sich nicht auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 [X.] berufen. Zwar sei die Anwendung von § 100 Abs. 1 [X.] bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung einer [X.] nicht durch die Grundverordnung gesperrt. Vielmehr sei Art. 14 der Grundverordnung und Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums ([X.]) zu entnehmen, dass die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als [X.]n zu schützen, grundsätzlich selbständig neben dem in der Grundverordnung abschließend geregelten Rechtssystem zum Schutz geografischer Herkunftsangaben stehe. Dies gelte erst recht, solange die geografische Herkunftsangabe wie im Streitfall nicht aufgrund einer Registereintragung durch die Grundverordnung geschützt sei.

8

Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch die Beklagten entspreche aber unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nicht den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Durch die Verwendung identischer Zeichen mit hoher Unterscheidungskraft hätten die Beklagten eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen und der Erzeugergemeinschaft der Klägerin hergestellt und keine Anstrengungen unternommen, diese gedankliche Verbindung aufzulösen. Dies sei zur Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n erfolgt. Dadurch seien die Herkunftsfunktion und die Werbefunktion der [X.]n der Klägerin beeinträchtigt.

9

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 [X.] zusteht.

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl nach dem zur [X.] der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem zur [X.] der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2019 - [X.], [X.], 1053 Rn. 18 = [X.], 1311 - [X.], mwN). Nach dem [X.]punkt der von der Klägerin beanstandeten Handlungen im [X.] ist das [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 11. Dezember 2018 (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - [X.], [X.]) mit Wirkung ab 14. Januar 2019 novelliert worden. Für den Streitfall maßgebliche Änderungen haben sich hierdurch nicht ergeben.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag nicht zu weit gefasst und bereits deshalb unbegründet.

a) Die Revision beanstandet, der Unterlassungsantrag sei nicht auf die konkret gerügten Verletzungshandlungen der Beklagten bezogen, sondern erfasse jede mögliche Benutzungshandlung und damit auch erlaubte Verhaltensweisen. Insbesondere erfasse er auch den Fall, dass die Beklagten die in der Markensatzung der Klägerin und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingungen erfüllten und dem Kollektiv der Klägerin beiträten.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1161 Rn. 53 bis 55 = [X.], 1465 - Hard Rock Café; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, [X.], 393 Rn. 47 = [X.], 424 - wetteronline.de). Gleiches gilt grundsätzlich auch für markenrechtliche Unterlassungsansprüche.

c) Der Unterlassungsantrag und der [X.] sind allerdings nicht auf einen Sachverhalt gestützt, nach dem den Beklagten die Benutzung der streitgegenständlichen [X.]n gestattet ist, weil sie die in der Markensatzung der Klägerin und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingungen erfüllen und dem Kollektiv der Klägerin angehören. Dieses von der Revision aufgezeigte hypothetische Szenario ist daher nicht Gegenstand der Klage oder des Urteils und ist damit weder vom Unterlassungsantrag noch vom [X.] umfasst.

3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verletzen die Benutzungshandlungen der Beklagten das ausschließliche [X.] der Klägerin an den zu ihren Gunsten eingetragenen geografischen [X.]n "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind".

a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auf [X.]n sind diese Vorschriften gemäß § 97 Abs. 2 [X.] entsprechend anzuwenden.

b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Zeichen "[X.] Weiderind" und "[X.] Landschwein", die mit den für die Klägerin geschützten [X.]n identisch seien, in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise im geschäftlichen Verkehr für Waren derselben [X.] benutzt, für die die [X.]n Schutz genössen, ohne die in den Markensatzungen der Klägerin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen oder selbst Mitglieder der Klägerin zu sein. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

4. Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Schutzschranke des § 100 Abs. 1 [X.] zugunsten der Beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als [X.] ihrem Inhaber nicht das Recht, einem [X.] zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 [X.] verstößt. Insbesondere kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine solche Marke einem [X.], der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 100 Abs. 1 [X.] bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der als [X.] eingetragenen geografischen Bezeichnungen "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind" nicht durch die Grundverordnung ausgeschlossen oder gesperrt ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Schutz geografischer [X.]n und dem Schutz geografischer Bezeichnungen nach der Grundverordnung.

aa) Die Bezeichnungen "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind" sind für die Klägerin nach nationalem Recht als geografische [X.]n eingetragen und geschützt.

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] können als [X.]n alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 [X.] eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der [X.] von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Nach § 99 [X.] können [X.]n auch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der nationale Schutz von [X.]n entspricht den Vorgaben der Richtlinie ([X.]) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]). Gemäß Art. 27 Buchst. b der [X.] (zur [X.]skollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff "[X.]" eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Art. 29 Abs. 1 der [X.] sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von [X.]n vor. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der [X.] bestimmt (entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der [X.]/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur [X.]skollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV), dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, [X.]n darstellen können.

bb) Die Bezeichnungen "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind" sind zugunsten der Klägerin weder nach der Grundverordnung eingetragen noch hat sie einen Antrag auf eine solche Eintragung gestellt.

Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist auf [X.]sebene durch die Grundverordnung geregelt. Für den Streitfall maßgebliche Abweichungen zu den [X.] ([[X.]] Nr. 510/2006, [[X.]] Nr. 692/2003 und [[X.]] Nr. 2081/92) bestehen nicht.

Die Ursprungsbezeichnung dient zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung). Die geografische Herkunftsangabe ist ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung).

Ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Grundverordnung setzt deren Eintragung auf [X.]sebene voraus (vgl. Art. 13 und Erwägungsgrund 12 der Grundverordnung). Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem [X.] nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 143 Rn. 107 - [X.] [[X.]]; Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.]/13, [X.], 674 Rn. 27 = [X.], 1044 - Assica und [X.] Foods Italia [Salame felino]).

cc) [X.]n, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen dienen können, auf der einen Seite und Ursprungsangaben und geografische Angaben auf der anderen Seite unterliegen nicht nur unterschiedlichen rechtlichen Regelungen, sondern verfolgen auch verschiedene Ziele.

Die wesentliche Funktion einer [X.] besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2017 - [X.]/15 bis [X.]/15, [X.], 1257 Rn. 52 und 63 - [X.]/[X.]IPO [Darjeeling]; Urteil vom 12. Dezember 2019 - [X.]/19, [X.], 250 Rn. 52 - Der [X.] Punkt/[X.]IPO; Urteil vom 5. März 2020 - [X.]/18, [X.], 199 Rn. 64 - [X.]/[X.]IPO [[X.]/[X.]]). Demgegenüber dienen Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen (vgl. Erwägungsgrund 17 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung).

Während die Hauptfunktion der [X.] - und zwar auch der geografischen [X.] - demnach darin liegt, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen des [X.], besteht die Hauptfunktion von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darin, die geografische Herkunft der Erzeugnisse und deren darauf beruhende spezifische Eigenschaften zu garantieren (vgl. [X.], [X.], 1257 Rn. 54, 56 und 62 - [X.]/[X.]IPO [Darjeeling]).

dd) Der Schutz (geografischer) [X.]n nach dem auf der [X.] beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Grundverordnung (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 97 [X.] Rn. 3; [X.], Markenrecht, 4. Aufl., vor §§ 130-136 [X.] Rn. 39 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 135 Rn. 63; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 99 Rn. 2 sowie Vorbemerkung zu §§ 126-139 Rn. 3; [X.]/[X.], 25. Edition [Stand 1. April 2021], § 99 [X.] vor Rn. 1; [X.], [X.], 783, 786).

(1) Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 der Grundverordnung, der die Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben regelt.

Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe der Grundverordnung eingetragen, so wird nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Absatz 1 der Grundverordnung stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem [X.]punkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der [X.] eingereicht wird. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Marken, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eingetragen wurden, gelöscht. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung gelten nach Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung unbeschadet der Bestimmungen der [X.]. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der [X.] ist eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Fall ihrer Eintragung der Nichtigerklärung, wenn und soweit nach Maßgabe von [X.]svorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bereits vor der Anmeldung zur Eintragung der Marke gestellt worden war und diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der berechtigten Person das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. auch § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 5 [X.] sowie Art. 8 Abs. 6 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d UMV).

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung darf unbeschadet von deren Art. 6 Abs. 4 eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht und die vor dem [X.]punkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der [X.] angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der [X.] erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der [X.]smarkenverordnung oder der [X.] vorliegen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung wird in solchen Fällen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Danach können Marken, die - wie die hier in Rede stehenden geografischen [X.]n - vor dem [X.]punkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz einer entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der [X.] eingetragen wurden, selbst dann weiterverwendet werden, wenn zu einem späteren [X.]punkt eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen wird und die Verwendung der Marke im Widerspruch zum Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 961 Rn. 119 - Bavaria und [X.] [[X.] Bier I]).

(2) Das Nebeneinander der Schutzsysteme lässt sich darüber hinaus auch Art. 24 Abs. 5 [X.] entnehmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke nicht beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde, bevor die geografische Angabe in einem Ursprungsland geschützt wird.

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] greife zugunsten der Beklagten nicht ein. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 [X.] für geografische [X.]n setzt Art. 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 der [X.] um (zuvor Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/[X.] und Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der [X.]/[X.]; zur [X.]skollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 UMV). Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der [X.] berechtigt eine [X.] den Inhaber nicht dazu, einem [X.] die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den [X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 3 der [X.] kann eine solche Marke insbesondere einem [X.], der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

bb) Das Merkmal der "guten Sitten" in § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht inhaltlich dem in der [X.] verwendeten Begriff der "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" (zu § 23 Nr. 2 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 1135 Rn. 23 = [X.], 1602 - [X.], mwN).

Damit die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel genügt, darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 Rn. 82 - [X.] [[X.]]; Urteil vom 11. September 2007 - [X.], [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 971 Rn. 33 - [X.]; [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.]). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. [X.], [X.], 153 Rn. 84 - [X.] [[X.]]; [X.], Urteil vom 20. Juli 2017 - [X.]/16, [X.], 1132 Rn. 45 = [X.], 1452 - Ornua [Kerrygold/[X.]]; [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.]; [X.], [X.], 1135 Rn. 23 - [X.]). Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (zur bekannten Marke vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 509 Rn. 41 bis 43 - [X.] und [X.] [[X.]]; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 49 - [X.] u.a.; [X.], [X.], 1135 Rn. 24 - [X.]). Zu berücksichtigen ist zum einen, inwieweit die Verwendung der Bezeichnung durch den [X.] von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des [X.] und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (vgl. [X.], [X.], 153 Rn. 83 - [X.] [[X.]]; GRUR 2007, 971 Rn. 34 - [X.]). Ferner sind die Anstrengungen zu würdigen, die der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denen des Markeninhabers unterscheiden (vgl. [X.], [X.], 1132 Rn. 45 - Ornua [Kerrygold/[X.]]).

cc) Aus Sicht des Berufungsgerichts entspricht die Benutzung der [X.]n "[X.] Landschwein" und "[X.] Weiderind" durch die Beklagten nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schutz einer [X.] mit geografischer Herkunftsangabe beziehe sich auf alle ökonomischen Funktionen, die einer Marke zukämen und rechtlich geschützt seien. Hierzu gehöre nicht nur ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber Verbrauchern, sondern es zählten dazu auch ihre anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung von deren Qualität. Zwar sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie beschreibende Begriffe für die Vermarktung ihrer Produkte verwenden dürften und die Klägerin die Auswahl geeigneter Bezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl von [X.]n erschwere. Die Beklagten hätten aber die Zeichen in identischer Form genutzt, ohne dem angesprochenen Verbraucher durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise zu verdeutlichen, dass ihre Produkte nicht von einem Mitglied der Klägerin stammten und deren Erzeugerrichtlinien nicht vollständig entsprächen. Verbraucher könnten daher leicht zu der irrigen Auffassung gelangen, dass die Beklagte zu 1 der Erzeugergemeinschaft angehöre oder die beworbenen Waren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen oder Produktionsmethoden entsprächen, die für die mit den Kennzeichen versehenen Produkte üblich seien und daher erwartet würden. Die [X.]n der Klägerin besäßen einen guten Ruf, da die angesprochenen Verkehrskreise mit den Bezeichnungen "[X.] Weiderind" und "[X.] Landschwein" eine allgemein hohe Qualität der damit beworbenen Produkte verbänden. Den Beklagten gehe es nicht primär um die Verwendung der Bezeichnungen als Herkunftsangabe, vielmehr trachteten sie danach, den von der Klägerin aufgebauten guten Ruf der Marke auszunutzen und sich den Sog der werbewirksamen Marke verkaufsfördernd zunutze zu machen.

(2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht diesen Ausführungen nicht den unzutreffenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die unveränderte Benutzung einer als [X.] geschützten geografischen Herkunftsangabe stelle bereits für sich genommen regelmäßig einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung eine Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände vorgenommen.

dd) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des § 100 Abs. 1 [X.] die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] verkannt, indem es im Rahmen der durchgeführten Gesamtabwägung auch die aus Sicht der Verbraucher mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen verbundenen Qualitätserwartungen in den Blick genommen habe. Die nationalen Regelungen zum Markenschutz seien dahingehend auszulegen, dass eine Marke, die einer qualifizierten geografischen Herkunftsangabe entspreche, keine Qualitäts-, sondern lediglich eine Herkunftsgarantie biete.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. [X.], [X.], 143 Rn. 111 bis 114 - [X.] [[X.]]; [X.], Urteil vom 22. Dezember 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 240 Rn. 59 - Bavaria [[X.] Bier II]; [X.], [X.], 674 Rn. 28 - Assica und [X.] Foods Italia [Salame felino]; ebenso [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.], [X.], 394 Rn. 20 = [X.], 550 - [X.] Bier II). Sie stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. [X.], [X.], 143 Rn. 111 - [X.] [[X.]]; [X.], Urteil vom 14. September 2017 - [X.], [X.], 89 Rn. 82 - [X.]/[X.]IPO [[X.]/[X.]/Port]).

Stände es den Mitgliedstaaten frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die den nach der Grundverordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der Grundverordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestände die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach der Grundverordnung gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer [X.] zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. [X.], [X.], 143 Rn. 112 - [X.] [[X.]]; [X.], 89 Rn. 83 - [X.]/[X.]IPO [[X.]/[X.]/Port]).

Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. [X.], [X.], 674 Rn. 34 - Assica und [X.] Foods Italia [Salame felino]; [X.], Urteil vom 31. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 302 Rn. 18 - [X.] Salz).

(2) Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, steht diese in Bezug auf nationale Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Qualitätserwartungen der Verbraucher im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen (zustimmend auch [X.] in [X.]/[X.]/Thiering aaO § 99 Rn. 6; [X.], [X.] 2020, 857, 861 f.).

Im Gegensatz zu dem allein auf einem nationalen Rechtsakt oder einem bilateralen Übereinkommen beruhenden Schutz geografischer Herkunftsangaben setzt der mittels einer geografischen [X.] gewährte Schutz Vorgaben des [X.]srechts um und ist Bestandteil eines vollharmonisierten Systems. Das Verhältnis zwischen geografischen [X.]n einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits ist durch Art. 14 der Grundverordnung abschließend geregelt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering aaO § 99 Rn. 6 und § 100 Rn. 12; [X.], [X.] 2014, 273, 281; [X.]/[X.] aaO § 100 [X.] Rn. 12). Die der Umsetzung der [X.] dienenden nationalen Bestimmungen zum Umfang des [X.]nschutzes und zu dessen Beschränkung (§ 100 Abs. 1 [X.]) sind hiervon nicht ausgenommen. Die Grundverordnung kann einem nationalen, auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Schutz von [X.]n daher allein in dem durch Art. 14 der Grundverordnung vorgegebenen Umfang entgegenstehen.

(3) Das Berufungsgericht ist demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der durch die streitgegenständlichen [X.]n gewährte Schutz grundsätzlich alle in § 97 [X.] genannten rechtlich geschützten Funktionen (Gewährleistung der betrieblichen oder geografischen Herkunft, der Art, Qualität oder sonstigen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen) umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass die Hauptfunktion einer [X.] darin liegt, die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu oben unter Rn. 28 sowie die dortigen Nachweise). Auf diese Hauptfunktion ist der durch eine [X.] gewährte Schutz nicht beschränkt. Vielmehr kann eine [X.] etwa auch implizit auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren hinweisen (vgl. [X.], [X.], 199 Rn. 74 - [X.]/[X.]IPO [[X.]/[X.]]). Soweit die [X.]nsatzung - wie im Streitfall - Bedingungen für die Benutzung der [X.] aufstellt (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 5 [X.] und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und es so ihren Inhabern erlaubt, bestimmte Produktionsmethoden, Qualitätsanforderungen oder [X.] festzuschreiben, ermöglicht sie es den Unternehmen außerdem, einen besonderen Ruf für die mit der [X.] gekennzeichneten Produkte aufzubauen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 97 [X.] Rn. 2; differenzierend [X.], [X.] 2014, 273, 281). Damit erlangt auch die Qualitätsfunktion der Marke Bedeutung (vgl. [X.] aaO § 97 Rn. 4), weshalb das Berufungsgericht sie zu Recht in seine Erwägungen mit einbezogen hat.

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere trifft Art. 14 der Grundverordnung eine hinreichend klare Regelung in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem durch die Grundverordnung gewährten Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und dem ([X.] andererseits (vgl. dazu insbesondere Rn. 32 bis 35). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] in Bezug auf nationale Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu insbesondere Rn. 45 bis 49).

IV. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

        

Pohl     

        

Schmaltz

        

Odörfer      

        

Wille      

   

Meta

I ZR 163/19

29.07.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2019, Az: 2 U 73/18, Urteil

§ 97 Abs 2 MarkenG, § 100 Abs 1 S 1 MarkenG, EUV 1151/2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 163/19 (REWIS RS 2021, 3634)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1395 MDR 2022, 112-113 REWIS RS 2021, 3634


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 U 73/18

Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 73/18, 25.07.2019.


Az. I ZR 163/19

Bundesgerichtshof, I ZR 163/19, 29.07.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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