Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 02.06.2016, Az. I ZR 268/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10634

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) UNLAUTERER WETTBEWERB GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ LEBENSMITTEL ALKOHOL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die einheitliche GMO: Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel mit einer den Produktspezifikationen entsprechenden Zutat - Champagner-Sorbet


Leitsatz

Champagner Sorbet

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. De­zember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.  Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Nr. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2.  Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Nr. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

3.  Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4.  Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.]. Nr. L 299 vom 16. November 2007, [X.]) in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 ([X.]. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, [X.]) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen ([X.]) Nr. 922/72, ([X.]) Nr. 234/79, ([X.]) Nr. 1037/2001 und ([X.]) Nr. 1234/2007 ([X.]. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen?

3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

Gründe

1

A. Der Kläger ist ein Verband der [X.] [X.], dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des [X.]r befassten Winzer und [X.]r-Firmen angeschlossen sind.

2

Die Streithelferin der [X.] stellt [X.]e her, darunter ein "[X.]r Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in [X.] bewarb. Ausweislich der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der [X.] vertriebene "[X.]r Sorbet" aus folgenden Zutaten zusammen:

Wasser, Zucker, [X.]r (12%), [X.], [X.], Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: [X.], Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.

3

Der Kläger sieht in dem Vertrieb des [X.] unter der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]".

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

Abbildung

Abbildung

5

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage entgegengetreten.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 388 = [X.], 218). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Streithelferin der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.]. Nr. L 299 vom 16. November 2007, [X.]) in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 ([X.]. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, [X.]) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007) und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen ([X.]) Nr. 922/72, ([X.]) Nr. 234/79, ([X.]) Nr. 1037/2001 und ([X.]) Nr. 1234/2007 ([X.]. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, [X.]; nachfolgend: Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013) ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

8

I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:

9

Die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung "[X.]" eine nach dieser Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellungen verbunden seien, und die Beklagte habe diese Gütevorstellungen für den Vertrieb ihres als "[X.]r Sorbet" bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 setze jedoch eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

Die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" sei ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine in der [X.] und Küchenliteratur feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit [X.]rzusatz, die in einer Reihe stehe mit anderen bekannten Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "[X.]rème brûlée" [X.] "[X.]". Die Beklagte verwende daher für das von ihr angebotene [X.] diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein berechtigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein könnten, bestünden nicht. [X.]r sei mit einem Anteil von 12% eine mengenmäßig wesentliche Zutat der als "[X.]r Sorbet" bezeichneten Speise.

Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" lägen auch die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 [X.] eines aus dem deutsch-[X.] Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs [X.] einer Rufausbeutung gemäß § 127 Abs. 2 und 3 [X.] und §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.] aF [X.] § 5 Abs. 2 UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatbestand einer Irreführung nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 [X.] § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt.

II. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Antwort auf die eingangs gestellten Fragen ab.

1. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe "[X.]" nach Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 gestützt, der nach Art. 232 Abs. 1 dieser Verordnung seit dem 1. Januar 2014 gilt.

a) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s ist die Bezeichnung "[X.]" für Wein aus [X.] als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 118b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 in das von der [X.] geführte Register eingetragen ([X.] Datenbank E-Bacchus Dateinummer PDO-FR-A1359).

b) Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung [X.] als geschützte geografische Angabe in das von der [X.] geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu den in der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, [X.]) und den in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012, [X.]) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen [X.] nach nationalem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 486 Rn. 18 - Gorgonzola/[X.]ambozola; Urteil vom 8. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 143 Rn. 114 bis 129 - [X.]; Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.]/13, [X.], 674 Rn. 26 und 28 = [X.], 1044 - Salame Felino; [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.], [X.], 394 Rn. 20 = [X.], 550 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 126 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 [X.] Rn. 8; Grube in [X.]/Grube, [X.], 2. Aufl., Art. 26 Rn. 85 und 100; [X.], Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 195). Für das nach dem Vorbild der Verordnung Nr. 1151/2012 ausgebildete [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 und die in der [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 enthaltenen Schutztatbestände gilt nichts Abweichendes (EuG, Urteil vom 18. November 2015 - [X.]/14, [X.]. 2016, 144 Rn. 38 und 41 f. - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 126 Rn. 48).

Hiernach ist im Blick auf vom Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 erfasste geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben ein Rückgriff auf den im nationalen Recht für qualifizierte und mit einem besonderen Ruf ausgestattete geografische Angaben in § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 [X.] niedergelegten Schutztatbestand ebenso ausgeschlossen wie ein Rückgriff auf § 4 Nr. 9 UWG ([X.], [X.], 394 Rn. 20 - [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 126 [X.] Rn. 9 und 11; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 126 Rn. 46 f.; Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.]. 2014, 765, 775). Gleiches gilt in Bezug auf nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 geschützte Angaben auch für die in § 5 UWG niedergelegten [X.], weil die in Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/207 und Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 geregelten [X.] und b einen besonderen Irreführungsschutz vorsehen, der im Anwendungsbereich der Verordnungen dem nationalen Irreführungsschutz vorgeht ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 126 Rn. 49; Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 97; [X.]/[X.], [X.]. 2014, 765, 773, 775; Obergfell, [X.] 2010, 469, 473; [X.], Festschrift [X.], 2010, 269, 276; [X.], [X.] 2014, 273, 283; differenzierend Loschelder, [X.] 2015, 225, 228 f.).

Im Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Verordnungen scheidet ferner ein Rückgriff auf das [X.] über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 aus ([X.], [X.], 143 Rn. 114 bis 129 - [X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 126 [X.] Rn. 9).

Für den Erfolg der Revision ist hiernach entscheidend, ob die Voraussetzungen des Art. 118m Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 vorliegen.

2. Der Kläger hat sich zur Begründung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs auf eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" Ende des Jahres 2012 für ein von der [X.] angebotenes [X.] gestützt. Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] nach dem zur [X.] geltenden Recht gegen Vorschriften zum Schutz geschützter Ursprungsangaben und geografischer Angaben verstieß. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.] zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht eine Verletzung von Vorschriften zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen [X.] geografischer Angaben begründen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, [X.], 474 Rn. 13 = [X.], 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN). Sachliche Änderungen sind mit der Aufnahme der zuvor in Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 niedergelegten [X.]. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 nicht verbunden. Die Vorschrift des Art. 118m Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 ist von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen in Art. 103 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 inhaltsgleich übernommen worden.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 geregelten Tatbestände einen Unterlassungsanspruch begründen kann, zu dessen Geltendmachung der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 135 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

4. Der [X.] neigt zu der Annahme, dass die vom Kläger beanstandete Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] als kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 fällt. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] jedoch nicht abschließend geklärt (Vorlagefrage 1).

a) Gemäß Art. 118m Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von der [X.] geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend den betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde (vgl. zu Art. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 [X.], Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.]-4/10 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 926 Rn. 48 f. - [X.]). Die Beklagte verwendet die vom Kläger beanstandete Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" allerdings nicht zur Vermarktung eines Weines, sondern zur Vermarktung einer Tiefkühlspeise, bei deren Herstellung [X.]r verarbeitet worden ist, und damit für ein Produkt, das nicht den Spezifikationen entspricht, die bei der Herstellung von unter der Ursprungsbezeichnung "[X.]" vermarkteten Weinen zu beachten sind.

b) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfasst gemäß Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 jede direkte [X.] indirekte kommerzielle Verwendung des geschützten Namens.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] in der Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein von der [X.] beworbenes und vertriebenes [X.] eine in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 fallende kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" gesehen. Diese von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht angegriffene Beurteilung begegnet hinsichtlich der Annahme einer kommerziellen Verwendung der angegriffenen Produktbezeichnung keinen Bedenken. Von einer kommerziellen Verwendung ist auszugehen, wenn die beanstandete Bezeichnung in irgendeiner Weise, etwa durch ihre Verwendung für ein Erzeugnis, geschäftlich genutzt wird ([X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, [X.], Ergänzungslieferung 153, Juli 2013, § 22b [X.] Rn. 26; [X.], Weingesetz, 3. Aufl., § 22b Rn. 4; zu Art. 13 Verordnung ([X.]) 510/2006 und Art. 13 Verordnung 1151/2012 [X.][X.], [X.], 3. Aufl., § 135 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 17; [X.] aaO Rn. 131). Die Benutzung einer Herkunftsbezeichnung als Produktbezeichnung ist eine kommerzielle Verwendung.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Verwendung der Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" stelle eine von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 erfasste Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" für das von der [X.] vertriebene [X.] dar. Der [X.] hält diese Sichtweise für zutreffend.

aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ([X.]. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, [X.]6), der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in Art. 118m Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, eine in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nicht nur anzunehmen, wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst [X.] als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusammengesetzten Bezeichnung ist (vgl. [X.], [X.], 926 Rn. 55 - [X.]). So hat der Gerichtshof der [X.] für die Bezeichnungen "[X.]OGNA[X.] L & P HIENOA KONJAKKIA Lignell & [X.] Product of France 40 % Vol 500 ml" und "KAHVI-KONJAKKI [X.] - Likör - Liqueur 21 % Vol Lignell & [X.] 500 ml" den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 als eröffnet angesehen ([X.], [X.], 926 Rn. 55 - [X.]).

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nach Ansicht des [X.]s die Verwendung der Wortkombination "[X.]r Sorbet" als Produktbezeichnung vom Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 erfasst.

bb) Dieses Verständnis des in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 niedergelegten [X.] ist allerdings nicht zweifelsfrei.

Nach einer im [X.] Schrifttum vertretenen Auffassung sind vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 93 vom 31. März 2006, [X.]2) und der an seine Stelle getretenen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen der Verletzer den eingetragenen Namen identisch, also ohne Abweichungen verwendet. Dagegen soll die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnungen fallen ([X.][X.] aaO § 135 Rn. 4; Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 64; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 10; [X.], Die Verletzung [X.]-rechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, [X.]01; [X.] aaO Rn. 131).

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften auf identische Verwendungsformen hätte allerdings zur Folge, dass eine tatbestandsmäßige Ausnutzung des Ansehens ausschließlich im Falle der identischen Verwendung der geschützten Bezeichnung in Betracht käme. Die hiermit verbundene Gefahr von Schutzlücken und Wertungswi[X.]prüchen spricht dafür, auch nicht identische Verwendungsformen dem Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 zu unterstellen (vgl. [X.] aaO [X.]01).

5. Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" auf das von der [X.] vertriebene, mit "[X.]r Sorbet" bezeichnete Produkt zu übertragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bisher nicht geklärte Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung ein Ausnutzen ihres Ansehens im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen (Vorlagefrage 2).

a) Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" auf das beanstandete Erzeugnis zu transferieren.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "[X.]" ein besonderes Ansehen genießt, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1969 - [X.], GRUR 1969, 611, 614 = [X.], 64 - [X.]r-Weizenbier; Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99, [X.], 426, 427 = [X.], 542 - [X.]r bekommen, Sekt bezahlen; [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.], 957, 958 = [X.], 1530 - [X.]r-Bratbirne).

bb) Der [X.] teilt auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch die Verwendung der Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" profitiert. Der durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 gewährleistete Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben erstreckt sich auf alle Fallgestaltungen, in denen die durch die geschützte Bezeichnung vermittelten Güte- und [X.] auf ein anderes Erzeugnis übertragen werden ([X.][X.] aaO § 135 Rn. 5 und § 127 Rn. 17; [X.] aaO [X.]48; [X.] aaO Rn. 147; zu § 127 [X.] [X.]/[X.]/[X.] aaO § 127 [X.] Rn. 36). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" in der Etikettierung anderer Produkte [X.] in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1987, [X.], 453, 455 = [X.], 25 - Ein [X.]r unter den Mineralwässern; [X.], [X.], 426, 427 - [X.]r bekommen, Sekt bezahlen; [X.], 957, 958 - [X.]r-Bratbirne). Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.

b) [X.] ist die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung kein Ausnutzen ihres Ansehens darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen. Die Aufnahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktbezeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "[X.]r Sorbet" in der [X.] und [X.] eine feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit [X.]rzusatz sei. Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei zudem mit einem mengenmäßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% am Produkt der [X.] enthalten. Von diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Bezeichnungsgewohnheiten ist im Revisionsverfahren vor dem [X.] auszugehen.

bb) Nach Ansicht des [X.]s scheidet die Annahme einer tatbestandsmäßigen Ausnutzung des Ansehens aus, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung besteht. Dies folgt aus einer Übertragung der Maßstäbe, die der Gerichtshof der [X.] bei der Auslegung des Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 anwendet.

Der Gerichtshof der [X.] hat zu Art. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstaben a bis d dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfassen, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen [X.] stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen [X.] bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen [X.] dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren ([X.], [X.], 926 Rn. 46 - [X.] interprofessionnel du [X.]ognac). Der Gerichtshof der [X.] hat ferner entschieden, dass eine "Anspielung" im Sinne des Art. 16 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 selbst dann vorliegen kann, wenn keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankomme, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen würden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht werde, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - [X.]/15, [X.], 388 Rn. 45 - [X.] Oy).

Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens des Ansehens der geschützten Bezeichnung ist in Art. 16 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 und den vorliegend betroffenen Vorschriften des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 gleichlautend formuliert. Die zu Art. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ergangene Auslegung des Gerichtshofs der [X.] trifft gleichermaßen für die vorliegend in Rede stehenden Vorschriften zu. Es spricht daher viel dafür, auch bei diesen Vorschriften zu prüfen, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung es ermöglicht, von ihrem Ansehen in unberechtigter Weise zu profitieren. Hieraus folgt, dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung der Annahme der tatbestandsmäßigen Ausnutzung entgegensteht.

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt ein berechtigtes Interesse allerdings nicht bereits daraus, dass die Aufnahme einer geschützten Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung eines Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 des [X.] und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ([X.]. L 304 vom 22. November 2011, [X.]8) geboten wäre.

Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung [X.], falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt [X.] diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Bei diesen Angaben über die Bezeichnung des Lebensmittels handelt es sich um Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011. In der Bezeichnung des Lebensmittels dürfen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 auch geschützte Ursprungsbezeichnungen verwendet werden, wenn die Ursprungsangabe der verkehrsüblichen Bezeichnung entspricht (Grube in [X.]/Grube aaO Art. 17 Rn. 1 und Rn. 128).

Aus dem Umstand, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Herkunft des Produkts, sondern auch als Verkehrsbezeichnung für ein Produkt verwendet werden darf, das den für die Ursprungsbezeichnung vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme einer Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung des Lebensmittels auch dann zulässig und geboten wäre, wenn das so bezeichnete Produkt den Spezifikationen der Ursprungsbezeichnung - wie im Streitfall - nicht entspricht (vgl. Grube in [X.]/Grube aaO Art. 17 Rn. 52 f.). Vielmehr setzen sich nach Auffassung des [X.]s die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013, die einen Son[X.]chutz regeln, gegenüber der Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 durch (vgl. hierzu Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 101 ff.). Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 dem Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit eröffnet, anstelle der verkehrsüblichen Bezeichnung eine beschreibende Bezeichnung zu wählen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die Verwendung einer Bezeichnung, die eine geschützte Ursprungsangabe für ein nicht den hierfür geltenden Spezifikationen entsprechendes Produkt enthält, mit den Vorschriften der Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 nicht in Einklang steht.

dd) Anhaltspunkte, die für die Bestimmung des berechtigten Interesses an der Verwendung der geschützten Bezeichnung bedeutsam sind, ergeben sich nach Auffassung des [X.]s aus einer Zusammenschau der in den Verordnungen ([X.]) Nr. 110/2008 und ([X.]) Nr. 1151/2012 sowie den vorliegend anwendbaren Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ist die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff [X.] die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels grundsätzlich erlaubt, wenn der Alkohol, den das Lebensmittel enthält, ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, [X.], 1242 Rn. 20 = [X.], 1453 - [X.] & [X.]; [X.], [X.] 2015, 30, 32).

(2) Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012.

(a) Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst a und b der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 erstreckt sich zwar der Schutz eingetragener Namen auch auf eine Verwendung der unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnisse als Zutaten für andere Erzeugnisse (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.] 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 42; Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.]/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl., § 135 [X.] Rn. 8). Bei der Verwendung als Zutaten soll allerdings nach Erwägungsgrund 32 Satz 2 dieser Verordnung die Mitteilung der [X.] mit dem Titel "Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten" berücksichtigt werden. Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben im Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 nicht vollständig ausgeschlossen ist, auch wenn sie den Bezeichnungsschutz auf den Fall erstreckt, dass die Erzeugnisse, die diese Namen tragen dürfen, als Zutaten verwendet werden (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.] 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11). Die vorgenannten Leitlinien der [X.] ([X.]. Nr. [X.] 341 vom 16. Dezember 2010, [X.]) sollen unbeschadet des mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 angestrebten hohen Schutzniveaus für geografische Herkunftsangaben dem Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Aufnahme geografischer Angaben in die Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten mit geografischen Angaben enthalten, Rechnung tragen (vgl. Ziffer 1.2 der Leitlinien).

Da der Unionsgesetzgeber, wie sich dem Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 und dem Erwägungsgrund 92 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 entnehmen lässt, im Bereich der Qualitätsregelungen für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen und für den Weinsektor ein angeglichenes Schutzniveau erstrebt, liegt es nahe, den in den vorgenannten Leitlinien der [X.] zum Ausdruck kommenden Regelungsansatz auch auf die hier in Rede stehenden Vorschriften zu übertragen, die keine ausdrückliche Aussage zur Frage der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse treffen, die Zutaten mit geschützten Bezeichnungen enthalten.

(b) Nach Ziffer 2.1.1 der vorgenannten Leitlinien der [X.] könnte ein als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) [X.] geschützte geografische Angabe (g. g. A.) eingetragener Name berechtigterweise in der Zutatenliste eines Lebensmittels aufgeführt werden. Gemäß Ziffer 2.1.2 der Leitlinien vertritt die [X.] weiterhin die Ansicht, dass ein als g. U. [X.] g. g. A. eingetragener Name auch in der [X.] in der Nähe der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels erwähnt werden könnte, dem Erzeugnisse zugesetzt wurden, welche den eingetragenen Namen führen, sowie bei der Kennzeichnung und Aufmachung von diesem Lebensmittel und der Werbung hierfür, sofern die weiteren in der Leitlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.

Nach Ziffer 2.1.2 der Leitlinien kommt es nach Auffassung der [X.] nicht entscheidend auf einen bestimmten mengenmäßigen Anteil der Zutat an. Vielmehr hat die [X.] in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle davon abgesehen, einen einheitlich geltenden Mindestanteil vorzuschlagen, und stattdessen darauf verwiesen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsangabe in der Bezeichnung eines weiterverarbeitenden Lebensmittels dann gerechtfertigt sein soll, wenn die mit der Angabe bezeichnete Zutat in ausreichender Menge verwendet wird, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

(c) Wesentliche Eigenschaft eines Sorbets, das - den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs entsprechend - nach einer bestimmten Zutat benannt ist, ist regelmäßig der Geschmack, den die Zutat dem Sorbet verleiht und die so benannte Süßspeise von mit anderen geschmacksgebenden Zutaten (etwa Fruchtpüree) hergestellten Sorbets unterscheidet (vgl. Grube in [X.]/Grube aaO Art. 17 Rn. 82; Leitsätze für Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse des [X.] unter [X.] und [X.] [abgedruckt bei [X.], Textsammlung Lebensmittelrecht, Nr. 6770]). Mit Rücksicht darauf, dass sich die Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs bei Speiseeis [X.] Sorbet gerade aus der geschmacksgebenden Zutat herleiten, stimmt der [X.] der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, nach der die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung eines Lebensmittels als "[X.]r Sorbet" keinen Hinweis auf eine geschmacksbestimmende Eigenschaft des Lebensmittels sehen.

ee) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der angegriffenen Bezeichnung angenommen, weil der Begriff "[X.]r Sorbet" ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine in der [X.] und [X.] feststehende Bezeichnung einer halbgefrorenen Süßspeise mit [X.]rzusatz sei, die in einer Reihe mit den Bezeichnungen anderer bekannter Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "[X.]réme brûlée" [X.] "[X.]" stehe. Die Beklagte verwende mithin für ihr [X.] diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine solche Speise bekannt sei. Diese Annahme begegnet nach Ansicht des [X.]s Bedenken, weil sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf Bezeichnungsgewohnheiten im kommerziellen Bereich beziehen und sich aus einer im nichtkommerziellen Bereich üblichen Verwendung eines als Ursprungsbezeichnung geschützten Begriffs kein berechtigtes Interesse an seiner kommerziellen Nutzung ergeben dürfte.

ff) Die Vorlagefragen 1 und 2 sind entscheidungserheblich. Sollten die Vorlagefragen zu 1 und 2 zu bejahen sein, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der dem von der [X.] angebotenen Tiefkühlerzeugnis "[X.]r Sorbet" beigegebene [X.]r-Anteil von 12% geschmacksbestimmend ist, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" im kommerziellen Bereich eine feststehende Bezeichnung ist. Sollten die Vorlagefragen 1 und 2 verneint werden, liegt kein Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 vor.

6. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers könnte sich ferner aus Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 ergeben. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht geklärte Frage des berechtigten Interesses an der Nutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung bei der Weiterverarbeitung von Erzeugnissen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden dürfen (Vorlagefrage 3).

a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung [X.] Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses [X.] der Dienstleistung angegeben ist [X.] wenn der geschützte Name in Übersetzung [X.] zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "[X.]", "Nachahmung", "Aroma" [X.] ähnlichem verwendet wird.

Eine Aneignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegt vor, wenn die geschützte Bezeichnung nahezu identisch verwendet wird. Eine Nachahmung umfasst jede Bezeichnung, die dem geschützten Herkunftszeichen ähnlich ist und ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt wie die geschützte Angabe (vgl. [X.], [X.], 859, 861; Grube in [X.] aaO Art. 26 Rn. 68; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 19; [X.] [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Mai 2016, § 135 [X.] Rn. 16 f.; [X.] aaO Rn. 159; [X.] aaO [X.]57).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 und den zuvor geltenden Vorschriften sowie zu Art. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 erfasst der Begriff der Anspielung im Sinne dieser Vorschriften eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen ([X.], [X.], 486 Rn. 25 f. - Gorgonzola/[X.]ambozola; [X.], Urteil vom 26. Februar 2008 - [X.]-132/05, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 524 Rn. 44 f. - Parmesan/Parmigiano Reggiano; [X.], [X.], 926 Rn. 56 - [X.] interprofessionnel du [X.]ognac; [X.], [X.], 388 Rn. 21 und 45 - [X.] Oy; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Februar 2008 - [X.], [X.], 413 Rn. 18 = [X.], 669 - [X.]). Danach sind die eingetragenen Angaben über den Bereich der [X.] hinaus gegen ihre Verwendung im Wege einer Anspielung geschützt ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 135 [X.] Rn. 44; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 26; [X.][X.] aaO § 135 Rn. 9; vgl. auch Grube in [X.]/Grube aaO Art. 26 Rn. 70). Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilenden Vorschriften übertragen werden. Darüber hinaus umfasst der Schutz nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 die Verwendung des geschützten Namens in einer Übersetzung.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien gegeben. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der Übereinstimmungen zwischen der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "[X.]" und des in der angegriffenen Produktbezeichnung verwendeten Begriffs "[X.]r" in Kombination mit dem beschreibenden Zusatz "Sorbet" keine Bedenken. Durch die Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] wird der Verbraucher zumindest veranlasst, einen Bezug zu der geschützten Bezeichnung "[X.]" herzustellen.

c) Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 setzen nach ihrem Wortlaut weiter voraus, dass die beanstandete Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung widerrechtlich ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Verwender nicht zur Benutzung der geschützten Bezeichnung berechtigt ist ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 130 [X.] Rn. 42; [X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.] 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 18; [X.]. aaO [X.] Ergänzungslieferung 153 Juli 2013, § 22b [X.] Rn. 36; vgl. auch [X.] aaO § 22b Rn. 13).

Mit dieser Einschränkung wird jedoch zugleich der allgemeine Wille des [X.] zum Ausdruck gebracht, nicht jede Verwirklichung der Tatbestände des Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 als verbotene Benutzungshandlung zu qualifizieren. [X.], an denen ein berechtigtes Interesse besteht, unterfallen den Verbotstatbeständen daher nach Auffassung des [X.]s nicht. In diesem Zusammenhang stellt sich mithin die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung [X.] Anspielung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt (Vorlagefrage 3).

7. Der Kläger hat sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ferner gegen eine irreführende Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" durch die Beklagte gewandt. Bei der Anwendung des Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 stellt sich die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht geklärte Frage, ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind (Vorlagefrage 4).

a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 gewähren geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben Schutz gegen alle sonstigen falschen [X.] irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur [X.] wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung [X.] der äußeren Verpackung, in der Werbung [X.] in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" nicht geeignet sei, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck hinsichtlich der Herkunft des Tiefkühlerzeugnisses zu wecken, da diese Bezeichnung nicht dahin aufgefasst werden könne, dass das Sorbet selbst und nicht nur die Zutat [X.]r in der [X.] hergestellt werde. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften des mit der geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichneten Erzeugnisses begründet sein kann. Der Kläger hat nicht nur auf eine Irreführung über die Herkunft verwiesen, sondern auch geltend gemacht, der Verkehr fasse die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] dahin auf, dass [X.]r den charakteristischen und geschmacksgebenden Bestandteil des Produkts ausmache. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Dieser [X.] bezieht sich nicht auf die Herkunft, sondern auf eine wesentliche Eigenschaft des mit "[X.]r Sorbet" bezeichneten Produkts.

c) Es stellt sich mithin die Frage, ob das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 niedergelegte [X.] als allgemeines [X.] aufzufassen ist, [X.] ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind.

Das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 niedergelegte [X.] bezweckt den Schutz der unter die Verordnungen fallenden Herkunftsbezeichnungen gegen falsche [X.] irreführende Angaben. Dies spricht dafür, dass Bezugspunkt dieses [X.]s der mit der geschützten Angabe zum Ausdruck gebrachte Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses ist. Die Vorschriften zielen daher nach Auffassung des [X.]s auf solche Angaben, aus denen der Verbraucher irrtümlich den Schluss ziehen kann, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich eines eingetragenen Namens fällt ([X.] aaO [X.]61), und die daher einen unzutreffenden Eindruck über die Herkunft des Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 130 [X.] Rn. 45; in diese Richtung wohl auch: [X.] in [X.]/[X.] aaO § 126 Rn. 49 und § 135 Rn. 27; [X.][X.] aaO § 135 Rn. 10; [X.] [X.]/[X.] aaO § 135 [X.] Rn. 19, die vor allem mittelbare Herkunftsangaben vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sehen).

Der Kläger macht nicht geltend, der mit der Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" angesprochene Verkehr werde annehmen, dass das so bezeichnete [X.] alle charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses aufweise, das den Spezifikationen entspreche, für die die Ursprungsbezeichnung "[X.]" Geltung beansprucht, so dass es bei diesem Verständnis der Vorschrift an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Irreführung und den durch die geografische Angabe vermittelten Herkunftsvorstellungen fehlte.

Demgegenüber wird allerdings vertreten, Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 enthielten ein allgemeines [X.], das dem in Art. 7 der Verordnung ([X.]) 1169/2011 niedergelegten [X.] entspricht ([X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.] Ergänzungslieferung 153 Juli 2013, § 22b [X.] Rn. 38; [X.]. aaO [X.] 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 26; [X.] aaO § 22b Rn. 14 f.). Nach diesem Verständnis könnte auch die vom Kläger zur Begründung des Unterlassungsanspruchs behauptete Irreführung unter den Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 fallen.

Büscher                    Schaffert                     Löffler

              Schwonke                     Fed[X.]en

Meta

I ZR 268/14

02.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 16. Oktober 2014, Az: 29 U 1698/14, Urteil

Art 118m Abs 2 Buchst a Nr 2 EGV 1234/2007, Art 118m Abs 2 Buchst b EGV 1234/2007, Art 118m Abs 2 Buchst c EGV 1234/2007, Art 103 Abs 2 Buchst a Nr 2 EUV 1308/2013, Art 103 Abs 2 Buchst b EUV 1308/2013, Art 103 Abs 2 Buchst c EUV 1308/2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 02.06.2016, Az. I ZR 268/14 (REWIS RS 2016, 10634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10634

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 268/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch Rufausnutzung: Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Speiseeis …


I ZR 268/14 (Bundesgerichtshof)


W 3 K 13.534 (VG Würzburg)

Wein, Ursprungsbezeichnung


3 B 36/20 (Bundesverwaltungsgericht)

"Rebflächen" im Sinne der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Rheinhessen"


3 B 37/20 (Bundesverwaltungsgericht)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.