Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 265/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8177

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716UIIIZR265.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 265/15

Verkündet am:

14. Juli
2016

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 839 Abs. 1 [X.], [X.]; [X.] Art. 32, 34

a)
[X.]ie Bestimmungen des Art. 32 des [X.] über die Zustellung von [X.] schützen auch das [X.] des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.

b)
Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiser-leichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen ([X.], Urteile vom 8.
[X.]ezember 1977 -
III ZR 46/75, [X.], 282; vom 22. Mai 1986 -
III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989 -
III ZR -

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-

206/88, [X.] Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 254/03, [X.], 1079).

c)
Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. [X.]abei genügt nach §
287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlich-keit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.

[X.], Urteil vom 14. Juli
2016 -
III ZR 265/15 -
OLG [X.]

[X.]

-

3

-

[X.]er III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. Mai
2016
durch den Vorsitzenden Richter [X.]r. Herrmann,
die
Richter Tombrink, [X.]r. Remmert,
Reiter
und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

[X.]ie Revision des [X.]n gegen
das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2015 wird zurückgewiesen.

[X.]ie Kosten des Revisionsrechtszugs
hat
der
[X.]
zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[X.]ie
Klägerin begehrt
von dem beklagten
Land
Schadensersatz aus Amtshaftung.

Sie
nahm als Vermieterin in einem vor dem Amtsgericht
K.

geführten
Rechtsstreit eine Angehörige der U.S.-Streitkräfte als Mieterin auf [X.] in Anspruch. [X.]ie Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über die U.S.-Verbindungsstelle
in R.

zuzustellen sei. [X.]ie Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrift
der Mieterin. [X.]ie Verbindungsstelle
wur-de über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des Amtsgerichts K.

vom 30.
März 2012 wurde die Mieterin und 1
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außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von -
jeweils nebst Zinsen -

e-terin auferlegt.
[X.]as Mietverhältnis
wurde noch während des Rechtsstreits be-endet. [X.]ie Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus.
Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt.

[X.]ie Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Auseinan[X.]etzung mit dem beklagten Land entstande-ner Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim Amtsgericht
K.

mit der Zustellung der Klageschrift befasste [X.] habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des [X.] ([X.]) die Zustellung der [X.] nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der [X.] die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge dieser Amtspflichtver-letzung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die U.S.-[X.]ienststellen auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre
Forderung zu begleichen. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstre-ckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Mög-lichkeit mehr, zur [X.]urchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. [X.]ie Verbindungsstelle unterstütze
sie in
ihrem entspre-chenden Bemühen nicht, weil die Klage nicht über die
Stelle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei.

[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat das beklagte Land auf die Berufung der
Klägerin
antragsgemäß verurteilt.
Hier-gegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des
[X.].

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Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.]n
hat keinen Erfolg.

I.

[X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.]n des Amts-gerichts K.

hätten
pflichtwidrig gehandelt, weil sie es
entgegen Art.
32 Abs.
2 [X.] unterlassen hätten, die Zustellung der Klage der [X.] anzuzeigen. [X.]ie Klägerin
habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Personenkreis gehört. [X.]er [X.] St[X.]t habe
durch die Vorschriften des [X.]
auch, so-weit [X.] Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbrin-gung der [X.] leisteten, den Schutz von deren
Eigentums-
und [X.]n
organisiert und die [X.]n Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. [X.]ies folge
nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 Satz
1 [X.], dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 [X.], dem Rege-lungszusammenhang mit Art.
3 Abs. 1 [X.]
und
der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende [X.], sondern auch daraus, dass die [X.]n Behörden und Gerichte im Bereich der Kooperation mit ausländischen [X.] zur [X.]urchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet seien.

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Soweit die [X.] gemäß
Art.
34 Abs.
1 [X.] bei der [X.]urch-setzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu ge-währen hätten, hingen dies und die
Einwirkungsmöglichkeiten der [X.] davon ab, ob letztere
rechtzeitig die notwendigen Informationen erhielten und ihren Streitkraftangehörigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könnten. [X.]ie Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der Kla-gezustellung
sei
die Grundlage für die Mitwirkung der [X.] an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Wegen der st[X.]tlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die [X.] für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhänge, eine [X.]rittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] im Interesse des Schutzes der [X.]interessen [X.]r Gläubiger gegeben.

[X.]er Klägerin sei
infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. [X.]as Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht rea-lisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung [X.]. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sei,
weil der Aufenthalt des [X.] kaum zu ermitteln sei,
und der selbst dann, wenn dies möglich sei, auf außerst[X.]tli-chem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei
in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der [X.] mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. [X.]iese Verschlechte-rung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm ein
ersatz-fähiger Schaden. Entscheidend sei, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe 7
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eingreifen können
und bei einer rechtzeitigen Verständigung der [X.] bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die [X.] zur Befriedigung der titulierten [X.] geführt hätte.
In Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzei-ge der [X.] verbundenen [X.] sei die [X.]arlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forde-rung Erfolg gehabt hätte, nicht
dem Geschädigten aufzuerlegen.

[X.]er Klägerin könne
auch kein Mitverschulden angelastet werden.

II.

[X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin dienenden Amtspflicht durch die Bediensteten des Amtsgerichts
K.

bejaht.

a) [X.]ie Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin
begründet, dass die un-mittelbar an die Mieterin der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Verbindungsstelle nicht an-gezeigt
worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche
auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S.
2 ff).
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b) [X.]ie Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein [X.] dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Klägers.

[X.]) Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 34 Satz
1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem [X.]ritten gegenüber beste-henden Amtspflicht voraus.
[X.]ie genannten Regelungen
beruhen
auf der Vor-stellung eines [X.]rei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein [X.]ienst-herr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem [X.]ienstherrn, sondern einem [X.]ritten gegen-über obliegen, begründet
eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen [X.] im Interesse des St[X.]tes und der Allgemeinheit. [X.]ient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. [X.]ie [X.]rittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -be-grenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des St[X.]tes eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der [X.]ritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.

Ob der Geschädigte dabei geschützter [X.]ritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht -
wenngleich
nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch -
den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht be-14
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gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Be-stimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] [X.]ritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.]ritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso we-nig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des
Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. [X.]a im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen
als geschützter [X.]ritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 -
III ZR 151/12, [X.]Z 195, 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 -
III ZR 8/09, [X.]Z 182, 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 -
III
ZR 48/01, [X.]Z 162, 49, 55 f; vom 1.
Februar 2001 -
III ZR 193/99, [X.]Z 146, 365, 368; vom 18. Februar 1999
-
III ZR 272/96, [X.]Z 140, 380, 382 und vom 6. Mai 1993 -
III ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 320 f; zusammenfassend BeckOGK/[X.]örr, [X.], § 839 Rn. 278 ff mwN [Stand: 10.
März 2016]).

[X.]) [X.]en Bestimmungen des [X.] und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den [X.] bei der Zustellung einer Klageschrift an ein [X.] nach 17
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dem [X.]
obliegen, auch das mit der Klage verfolgte [X.] des jeweiligen Klägers geschützt wird, eine [X.]ritt-gerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu beja-hen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbediensteten gegenüber dem [X.] im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 -
III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 177). [X.]ies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Zu-stellung an das [X.] gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei de-ren Vornahme schriftlich anzuzeigen.

(1) Allerdings dienen die in Art. 32 [X.] enthaltenen Sonderregelun-gen für die Zustellung
von Schriftstücken in [X.] Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und
von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der [X.] gegenüber den vorgenannten Personen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestell-ten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleuni-gen. Zugleich wird das Interesse der [X.] befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörigen informiert zu werden (Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zu dem [X.] zur Ände-rung des [X.] zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Über-einkünften, BT-[X.]rucks. 12/6477 S. 63 f; vgl. auch
Schwenk, [X.], 1000, 1004;
Burkhart/[X.], NJW 1995, 424, 425).

(2) [X.]ie Bestimmungen des Art. 32 [X.] schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll.

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(a) [X.]as Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 [X.] bestimmte Verpflichtung der [X.]n Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] erstreckt sich diese
Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des Vermögens von [X.]eutschen. [X.]abei handelt es sich -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusam-menhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art. 32 [X.] geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] niedergelegte Schutz des Vermögens von [X.]eutschen seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der [X.]urchset-zung zivilrechtlicher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3.
August 1959 zu diesem Abkommen, BT-[X.]rucks. 3/2146 [X.]24 f). [X.]iese be-zwecken einen Ausgleich der -
vorstehend unter (1) näher beschriebenen -
Inte-ressen des Entsendest[X.]tes und der [X.]
auf der einen Seite so-wie
der Bundesrepublik [X.]eutschland und der Gläubiger auf der anderen Seite (Schwenk
[X.]O). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des [X.] (Schwenk [X.]O). [X.]ie [X.]irektzustellung kann gewählt werden, wenn die [X.]n Stellen meinen, dass die Einschaltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zustel-lung durch den [X.]n Zusteller vorteilhaft erscheint (BT-[X.]rucks. 12/6477
S.
63). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen [X.] zugestellt werden soll.

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(b) [X.]ass die Einhaltung der bei [X.] nach Art. 32 [X.] bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei [X.]irektzustel-lung gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] dem Schutz der Interessen des Klägers
dient, wird zudem -
und vor allem -
aus dem Regelungszusammenhang
von Art.
3, 32 und 34 [X.] deutlich.

([X.]) Vorschriften
zur [X.]urchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkre-tisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] bestimmten Schutzes des [X.] [X.]eutscher
finden sich nicht nur in Art. 32 [X.] betreffend die Zu-stellung von [X.], sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung
gemäß
Art. 34 [X.]. Nach Art. 34 Abs. 1 [X.] gewähren die [X.] bei der [X.]urchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrecht-lichen Verfahren [X.]r Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. [X.]as Berufungsgericht weist zu Recht
darauf hin, dass neben Art. 32 [X.] auch Art. 34 [X.] in einem Regelungszusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 [X.] niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsver-pflichtung der Vertragspartner des [X.] steht. [X.]abei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 [X.] bestimm-ten, bei der [X.] von den [X.]n Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der [X.] zur Gewährung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] nicht darauf beschränkt, dass beide [X.] unabhängig voneinander Ausfluss der Unterstüt-zungspflicht nach
Art. 3 Abs.
1, 2 [X.] sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. [X.]ie Hilfe der [X.] bei der Vollstreckung gegen [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] ist vor dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von [X.] in Art.
32 [X.] eröffneten Möglichkeit der [X.] zu sehen, ihre [X.] in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unter-21
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stützen. Wird die Klageschrift über
eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine [X.]irektzustellung unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die [X.] in die Lage versetzt, ihren [X.]n
juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das [X.] in einem unter Beachtung von Art. 32 [X.] eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der [X.] grundsätzlich hat zuteilwerden können, durch ein voll-streckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die [X.]
im Voll-streckungsverfahren [X.]
nach Art. 34 [X.].

[X.]ie Einhaltung der bei der [X.] zu beobachtenden Pflichten nach Art. 32 [X.] und die [X.] nach Art. 34 [X.] stehen mithin
in einem engen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang. [X.]abei kann offen bleiben, ob die Pflicht der [X.] zur Gewährung von [X.] nach Art. 34 [X.] rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in [X.] zuvor seitens der [X.]n Gerichte und Behörden die Vorschriften über die [X.] nach Art. 32 [X.] beachtet
wurden, wie der [X.] in Abrede stellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist -
entgegen der [X.] des [X.]n -
nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer Klagezustel-lung einerseits und [X.] andererseits letztere -
insbesondere
soweit sie von [X.] [X.] begehrt wird -
tatsächlich ge-fährdet
ist, wenn
die Zustellung der Klageschrift nicht im Einklang mit Art. 32 [X.] erfolgt
(vgl. [X.], NJW 1969, 729, 730; Schwenk, NJW 1976, 1562, 1563; [X.]., [X.], 1000, 1001 f; zur Gefährdung der [X.] nach Art. 34 [X.] bei Verletzung der [X.] gemäß Art. 32 [X.] vgl. des Weiteren [X.], NJW-RR 1990, 1344;
LG [X.], [X.]GVZ 2008, 160, 162; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2).
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([X.]) [X.]as Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass Gläubiger oftmals auf die [X.] der [X.] ange-wiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen [X.] erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht der [X.]n
Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) [X.]eutschlands ist daher für [X.] Gläubiger ohne die Hilfe der [X.] nur schwer und möglichweise gar nicht feststellbar.

Zusätzlich können die [X.] im Rahmen
ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. [X.]ie Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, die [X.] verträten die Auffassung, dass es zu den [X.]ienstpflichten ihrer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen.
Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S.
3; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations ([X.]) §
112.4 (a): "Members of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner.
A Service member´s failure to pay a just financial obligation "
[abrufbar unter http://www.ecfr.gov/cgi-bin/E[X.]?page=browse]). In ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des [X.] gerichte-ten Schreiben vom 3. [X.]ezember 2012 hat die Klägerin
die Einflussnahme der [X.] [X.]ienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im [X.] beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sach-
und Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige [X.]ienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu [X.] Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere [X.]ienstvorgesetzte kontaktiert. [X.]er Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der 24
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Nichtausgleich berechtigter Forderungen mit seinen [X.]ienstpflichten als Mitglied der U.S.-Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr geeignet sei, deren Ansehen
zu beeinträchtigen.

(cc) [X.]ie Gewährung der [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] kann somit für den Gläubiger zur [X.]urchsetzung seines titulierten
Anspruchs
von erheblicher, vielfach
sogar entscheidender Bedeutung
sein. Sie
kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermitt-lung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch -
nach militär-dienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner -
zu einer freiwilligen Zahlung
des Letzteren. [X.]ie für den Gläubiger bedeutsame [X.]
steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der [X.]n Gerichte und Behörden einerseits und der [X.] andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten,
die den [X.]n Gerichten nach Art. 32 [X.] bei der Zustellung von [X.] obliegen. [X.]ie
Ver-letzung dieser Pflichten kann die Verweigerung der [X.] durch die [X.] zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aussicht des Gläubigers
haben, ein gegen ein [X.] gerichtetes voll-streckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und [X.] dienen bereits die bei der [X.] bestehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer [X.] ge-genüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesses
des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz des
Interesses
der Klägerin an einer [X.]urchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem [X.].

c) [X.]ie Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden
und nicht ergän-26
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zungsbedürftigen Ausführungen des Berufungsgerichts an (unter [X.] der Ent-scheidungsgründe).

2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin in-folge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

a) Es
hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die [X.]inge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 -
III ZR 111/99, [X.]Z 147, 381, 392 und
vom 7. [X.]ezember 2000 -
III ZR 84/00, [X.]Z 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/[X.]örr [X.]O Rn. 478 mwN). [X.]iese Vermögenslage ist nach der soge-nannten [X.]ifferenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffe-nen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur [X.]ifferenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen [X.]: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 -
III ZR 247/03, [X.]Report
2004, 1159 Rn. 30
mwN; zur [X.]ifferenzhypothese im Schadensrecht: [X.]/Grüne-berg, [X.], 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).

b) [X.]as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] angezeigt worden, mit der Unterstützung der [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] hätte rechnen können (vgl. oben zu 1
b [X.] (2) (b) ([X.])). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der [X.] folgenden [X.]arlegungs-
und Beweislast ist des Weiteren davon auszuge-hen, dass die [X.] der [X.] dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre.

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[X.]) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die [X.]arlegungs-
und Be-weislast dafür, welchen Verlauf die [X.]inge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 -
III
ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6; BeckOGK/[X.]örr [X.]O Rn. 478
jew. mwN).

Ist die Beweislage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amts-pflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend ver-schlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zur
Umkehr der Beweislast zugutekommen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 254/03, [X.], 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 -
III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 -
III ZR 34/82, NJW 1983, 224 und vom 18. [X.]ezember 1977 -
III ZR 46/75, [X.], 281, 284;
Be-schluss vom 29. Juni 1989 -
III ZR 206/88, [X.]
Nr. 6107; BeckOGK/[X.]örr [X.]O Rn. 479). [X.]ie Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwid-rige Verhalten gebracht worden ist, ist in solchen Fällen durch eine sachgerech-te Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urteil vom 8. [X.]ezember 1977 [X.]O). [X.]as gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen [X.] die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, son-dern durchaus "offen"
war (Senat, Urteil vom 8. [X.]ezember 1977 [X.]O).

[X.]) So liegt der Fall hier. [X.]ie Klägerin ist beweisrechtlich in der -
durch die Amtspflichtverletzung verursachten -
schwierigen
Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von
[X.] durch die
[X.] [X.] gemäß Art.
34 Abs. 1 [X.] beweisen zu müssen.

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-

(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leisten die
U.S.-[X.] [X.]ienststellen keinerlei Unterstützung bei der Vollstreckung
des von der Klägerin erstrittenen Urteils des Amtsgerichts K.

gegenüber der [X.] und geben
auch deren
Aufenthaltsort
während des Rechtsstreits mit dieser
nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt, weil die Klage zuvor
nicht über die [X.] Verbindungsstelle zugestellt
und die unverzügliche An-zeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin unterlassen worden war.

[X.]ie Verfahrensrüge der Revision
(§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. [X.]), das Berufungsgericht habe trotz des Be-streitens des beklagten [X.] unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militär-behördlicher Verweigerung von [X.] für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Kläge-rin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. April 2014 -
V [X.], [X.], 468 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).

[X.]ie Klägerin hat -
teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den [X.]irektor des Amtsgerichts K.

gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 -
unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S.-Streitkräfte in R.

als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unver-zügliche Anzeige über die Zustellung der Klageschrift an die Privatanschrift ih-rer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S.-[X.] Behörden keinerlei Unterstützung bei der [X.]urchführung von Vollstreckungs-34
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maßnahmen erfolge. [X.]ie U.S.-Streitkräfte seien auch nicht bereit, Auskunft hin-sichtlich des neuen Wohn-
beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf [X.] sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S.-Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3; Schriftsätze vom 27. November 2013, [X.]; vom 11. März 2014, [X.] und vom 11. Juni 2015, [X.]). Angesichts dieser substantiierten [X.]arlegung der Verweigerung der [X.] durch die Militärdienststellen
-
die der in der Literatur referierten Praxis [X.]r [X.] entspricht (siehe oben zu 1 b [X.] (2) (b) ([X.])) -
durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vor-trag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch [X.] die unterlassene Zustellung der Klageschrift
über die Verbindungsstelle er-folgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der [X.] durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entge-genzutreten.

(2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage,
vorzutragen
und zu beweisen, welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme
von Vollstre-ckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 [X.] erbracht hätte, das heißt welchen [X.] die [X.]inge bei [X.] Verhalten der Bediensteten des Amts-gerichts K.

genommen hätten.
Eine -
von der Revision geforderte -
Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungshandlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. [X.]enn maßgeblich ist nicht ein allgemeiner
Erfahrungswert, sondern der
konkrete [X.] bei Gewährung von [X.] der Militärbehörde im Vollstre-ckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere
Mieterin.
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-

[X.]ie Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen [X.] ist durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. [X.]enn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten [X.] an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verweige-rung der [X.] durch die [X.] Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und [X.] kann. Nach den vorstehend (unter [X.]) dargelegten Grundsätzen kom-men der Klägerin daher Beweiserleichterungen zugute.

[X.]ie Klägerin
kann den hypothetischen [X.] allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen. [X.]er erheblichen Beweisnot, in die sie
durch die Amtspflichtver-letzung geraten ist, ist
daher
angesichts der besonderen Umstände des vorlie-genden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten des
[X.]n
Rech-nung zu tragen. [X.]iesem
obliegt der Beweis, dass die Zwangsvollstreckung ge-gen die Mieterin der Klägerin auch bei [X.] Verhalten der Be-diensteten des Amtsgerichts K.

und einer seitens der Militärbehörde ge-währten [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] zu keinem [X.] geführt hätte. [X.]a auch dem
[X.]n der Beweis des (fehlenden) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zuguns-ten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. [X.]er
[X.] trägt insofern das Risiko der durch die Amts-pflichtverletzung verursachten [X.] des hypothetischen [X.]s.

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-

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cc) [X.]ie vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Kläge-rin gilt
auch für die Höhe eines hypothetischen, bei Gewährung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] zu erzielenden
[X.]s.
[X.]as Risiko der [X.] des Schadensumfangs ist -
worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -
ebenfalls durch die [X.] gelegt worden. Infolge der durch sie verursachten
Verweigerung der [X.] durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen [X.] sie der Höhe nach bei [X.] Verhalten und der dann gewährten [X.] nach Art. 34
Abs. 1 [X.] hätte erzielen können.

[X.]em Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei Ge-währung von [X.] ihre
Forderung im Wege der [X.] nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgeführt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen
Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000

gewesen. [X.]urch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befrie-digen können. [X.]arüber hinaus hätte
sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S.-Streitkräfte auf ihre frühere
Mieterin nachhaltig im Rahmen der dienst-rechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu begleichen. [X.] Überlegungen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schriftsätze
vom 27. November 2013, [X.] f
und vom 11. März 2014, [X.]).

[X.]er Vortrag der Klägerin offenbart damit ihre [X.]arlegungs-
und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen [X.]s. Sie
hat ein-zelne, möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung 40
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-

nicht ausreichende Vermögenswerte
der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der -
durch die Amtspflichtverletzung verursachten -
Verweigerung der [X.] ist sie nicht zu hinreichendem
Vortrag in der Lage, inwieweit eine solche [X.] -
sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die
truppenan-gehörige Schuldnerin
(siehe oben zu 1 b [X.] (2) (b) ([X.])), sei es durch Ermitt-lung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfänd-barer Vermögenswerte -
zu einem vollständigen [X.] geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögenswerte
befunden
hätten. [X.]enn die Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K.

keine Veranlassung, eigene Feststel-lungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und
sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung frei-willig begleicht.

[X.]as aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der [X.] der Höhe eines hypothetischen [X.]s bei Gewährung von [X.] durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsät-zen das beklagte Land zu tragen. [X.]ementsprechend ist davon auszugehen, dass bei [X.] Verhalten und anschließender Gewährung von [X.] ein [X.] in voller Höhe der titulierten Forde-rung erzielt worden wäre.

c) [X.]ie durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist -
wie das Berufungsgericht festgestellt hat -
dadurch gekennzeich-net, dass der titulierte Anspruch der Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durch-43
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-

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setzbar ist, weil der Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin
kaum zu ermitteln sein dürfte.
[X.]iese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden [X.]urchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Klägerin. Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die [X.] im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei [X.] Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Bera-tern
[X.], Urteile vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, [X.], 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 -
IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Ok-tober 2008 -
IX ZR 135/07, [X.], 685 Rn, 12; vgl. auch [X.]/Ellen-berger, [X.], 75.
Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amts-pflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind [X.] bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorgenannten Sinne und damit ein Schaden eingetreten. [X.]abei genügt nach §
287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichkei-ten der Zwangsvollstreckung geben wird.

Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. [X.]ie Revision greift diese Feststellungen nicht -
jedenfalls nicht mit Erfolg
-
an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen Anschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin [X.], geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem -
von ihr ange-nommenen -
Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3).

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-

24

-

3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 [X.]) verneint. Umstände, die ein Mitverschulden
begründen könnten, hat der inso-fern darlegungs-
und beweispflichtige [X.] nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig
unter-lassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einzu-holen. Sie
hat vorgetragen, die U.S.-Streitkräfte seien nicht bereit, Auskunft hin-sichtlich des neuen Wohn-
beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren
Mieterin zu erteilen. [X.]ie Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K.

unterliegen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandantin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 [X.]. [X.]er Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeiti-gem
Auszug aus der Wohnung war, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat, ebenfalls zweifelhaft.

Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt die Unterlas-sung der Wahrnehmung
dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K.

ebenfalls nicht zu einem Mitverschul-den der Klägerin. [X.]er für ein Mitverschulden der Klägerin darlegungspflichtige [X.] hat nicht
vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendma-chung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer [X.] -
etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß §
562b Abs. 1 [X.] -
gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin
unter dem Aspekt der Schadensvermeidung beziehungsweise -minderung keine hinreichende Veran-lassung, ihr Vermieterpfandrecht
geltend zu machen.
[X.]ies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des [X.] in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärbe-46
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25

-

hörde keine [X.] gemäß Art. 34 Abs. 1 [X.] gewährt werden würde.

Herrmann
Tombrink
Remmert

Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2013 -
3 O 442/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.07.2015 -
6 U 2/14 -

Meta

III ZR 265/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. III ZR 265/15 (REWIS RS 2016, 8177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 265/15

III ZR 151/12

V ZR 275/11

IX ZR 197/14

IX ZR 65/12

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