Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 265/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8180

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Gegenstand

Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle des Entsendestaats nach dem NATO-Truppentstatut-Zusatzabkommen; Beweiserleichterungen bei Verschlechterung der Beweislage ím Hinblick auf die Entstehung des Schadens; Schadenseintritt durch Verhinderung einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung


Leitsatz

1. Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.

2. Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977, III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22. Mai 1986, III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989, III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004, III ZR 254/03, VersR 2005, 1079).

3. Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung.

2

Sie nahm als Vermieterin in einem vor dem [X.]geführten Rechtsstreit eine Angehörige der U.S.-Streitkräfte als Mieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über die U.S.-Verbindungsstelle in [X.]     zuzustellen sei. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrift der Mieterin. Die Verbindungsstelle wurde über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des [X.]    vom 30. März 2012 wurde die Mieterin verurteilt, an die Klägerin 26.916,77 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (3.383,29 €) wurden der Mieterin auferlegt. Das Mietverhältnis wurde noch während des Rechtsstreits beendet. Die Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus. Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt.

3

Die Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Auseinandersetzung mit dem beklagten Land entstandener Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim [X.] mit der Zustellung der Klageschrift befasste [X.] habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des [X.] ([X.]) die Zustellung der Klageschrift nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der Verbindungsstelle die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge dieser Amtspflichtverletzung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die [X.] auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre Forderung zu begleichen. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstreckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Möglichkeit mehr, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. Die Verbindungsstelle unterstütze sie in ihrem entsprechenden Bemühen nicht, weil die Klage nicht über die Stelle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das beklagte Land auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Justizbediensteten des [X.]    hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie es entgegen Art. 32 Abs. 2 [X.] unterlassen hätten, die Zustellung der Klage der Verbindungsstelle anzuzeigen. Die Klägerin habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Personenkreis gehört. Der [X.] habe durch die Vorschriften des [X.] auch, soweit [X.] Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbringung der [X.] leisteten, den Schutz von deren Eigentums- und [X.]n organisiert und die [X.]n Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folge nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 [X.], dem [X.] mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende [X.], sondern auch daraus, dass die [X.]n Behörden und Gerichte im Bereich der Kooperation mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet seien.

7

Soweit die Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 [X.] bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu gewähren hätten, hingen dies und die Einwirkungsmöglichkeiten der Militärbehörden davon ab, ob letztere rechtzeitig die notwendigen Informationen erhielten und ihren Streitkraftangehörigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könnten. Die Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der [X.] sei die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehörden an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Wegen der st[X.]tlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die [X.] für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhänge, eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] im Interesse des Schutzes der [X.]n [X.]r Gläubiger gegeben.

8

Der Klägerin sei infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Das Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht realisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung [X.]. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sei, weil der Aufenthalt des [X.] kaum zu ermitteln sei, und der selbst dann, wenn dies möglich sei, auf außerst[X.]tlichem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der Verbindungsstelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Diese Verschlechterung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm ein ersatzfähiger Schaden. Entscheidend sei, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe eingreifen können und bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindungsstelle bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt worden sei.

9

Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die Militärbehörden zur Befriedigung der titulierten Forderung geführt hätte. In Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzeige der [X.] verbundenen [X.] sei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forderung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen.

Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden angelastet werden.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin dienenden Amtspflicht durch die Bediensteten des [X.]   bejaht.

a) Die Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin begründet, dass die unmittelbar an die Mieterin der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Verbindungsstelle nicht angezeigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, [X.] ff).

b) Die Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein [X.] dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen [X.].

[X.]) [X.] nach § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 34 Satz 1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem [X.] gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die genannten Regelungen beruhen auf der Vorstellung eines [X.], an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem [X.] gegenüber obliegen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des St[X.]tes und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des St[X.]tes eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der [X.] im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat.

Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.] bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 - [X.], [X.], 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 - [X.], [X.], 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 49, 55 f; vom 1. Februar 2001 - [X.], [X.], 365, 368; vom 18. Februar 1999 - [X.], [X.], 380, 382 und vom 6. Mai 1993 - [X.], [X.], 317, 320 f; zusammenfassend BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 278 ff mwN [Stand: 10. März 2016]).

[X.]) Den Bestimmungen des [X.] und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den Justizbediensteten bei der Zustellung einer Klageschrift an ein [X.] nach dem [X.] obliegen, auch das mit der Klage verfolgte [X.] des jeweiligen [X.] geschützt wird, eine Drittgerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu bejahen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbediensteten gegenüber dem Antragsteller im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.], NJW 1990, 176, 177). Dies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Zustellung an das [X.] gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei deren Vornahme schriftlich anzuzeigen.

(1) Allerdings dienen die in Art. 32 [X.] enthaltenen Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in [X.] Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der Militärbehörden gegenüber den vorgenannten Personen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestellten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleunigen. Zugleich wird das Interesse der Militärbehörden befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörigen informiert zu werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem [X.] zur Änderung des [X.] zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften, BT-Drucks. 12/6477 [X.] f; vgl. auch [X.], [X.], 1000, 1004; [X.]/[X.], NJW 1995, 424, 425).

(2) Die Bestimmungen des Art. 32 [X.] schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll.

(a) Das Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 [X.] bestimmte Verpflichtung der [X.]n Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] erstreckt sich diese Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des [X.]. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusammenhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art. 32 [X.] geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] niedergelegte Schutz des [X.] seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen, BT-Drucks. 3/2146 [X.]24 f). Diese bezwecken einen Ausgleich der - vorstehend unter (1) näher beschriebenen - Interessen des [X.] und der [X.] auf der einen Seite sowie der [X.] und der Gläubiger auf der anderen Seite ([X.] [X.]O). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des Zustellungsempfängers festzustellen ([X.] [X.]O). Die [X.] kann gewählt werden, wenn die [X.]n Stellen meinen, dass die Einschaltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zustellung durch den [X.]n Zusteller vorteilhaft erscheint (BT-Drucks. 12/6477 [X.]). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.

(b) Dass die Einhaltung der bei [X.] nach Art. 32 [X.] bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei [X.] gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] dem Schutz der Interessen des [X.] dient, wird zudem - und vor allem - aus dem [X.] von Art. 3, 32 und 34 [X.] deutlich.

([X.]) Vorschriften zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [X.] bestimmten Schutzes des Vermögens [X.] finden sich nicht nur in Art. 32 [X.] betreffend die Zustellung von [X.], sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung gemäß Art. 34 [X.]. Nach Art. 34 Abs. 1 [X.] gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in [X.] Verfahren [X.]r Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass neben Art. 32 [X.] auch Art. 34 [X.] in einem [X.] mit der in Art. 3 Abs. 1 [X.] niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsverpflichtung der Vertragspartner des [X.] steht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 [X.] bestimmten, bei der [X.] von den [X.]n Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] nicht darauf beschränkt, dass beide [X.] unabhängig voneinander Ausfluss der Unterstützungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, 2 [X.] sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. Die Hilfe der Militärbehörden bei der Vollstreckung gegen [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] ist vor dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von [X.] in Art. 32 [X.] eröffneten Möglichkeit der Militärbehörden zu sehen, ihre [X.] in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unterstützen. Wird die Klageschrift über eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine [X.] unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die Militärbehörden in die Lage versetzt, ihren [X.]n juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das [X.] in einem unter Beachtung von Art. 32 [X.] eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der Militärbehörden grundsätzlich hat zuteil werden können, durch ein vollstreckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die Militärbehörden im Vollstreckungsverfahren [X.] nach Art. 34 [X.].

Die Einhaltung der bei der [X.] zu beobachtenden Pflichten nach Art. 32 [X.] und die [X.] nach Art. 34 [X.] stehen mithin in einem engen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von [X.] nach Art. 34 [X.] rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in denen zuvor seitens der [X.]n Gerichte und Behörden die Vorschriften über die [X.] nach Art. 32 [X.] beachtet wurden, wie der [X.] in Abrede stellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist - entgegen der Auffassung des [X.]n - nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer [X.] einerseits und [X.] andererseits letztere - insbesondere soweit sie von [X.] Militärbehörden begehrt wird - tatsächlich gefährdet ist, wenn die Zustellung der Klageschrift nicht im Einklang mit Art. 32 [X.] erfolgt (vgl. [X.], NJW 1969, 729, 730; [X.], NJW 1976, 1562, 1563; [X.]., [X.], 1000, 1001 f; zur Gefährdung der [X.] nach Art. 34 [X.] bei Verletzung der [X.] gemäß Art. 32 [X.] vgl. des Weiteren [X.], NJW-RR 1990, 1344; [X.], [X.] 2008, 160, 162; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2).

([X.]) Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass Gläubiger oftmals auf die [X.] der Militärbehörden angewiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen [X.] erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht der [X.]n Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) [X.] ist daher für [X.] Gläubiger ohne die Hilfe der Militärbehörden nur schwer und möglichweise gar nicht feststellbar.

Zusätzlich können die Militärbehörden im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, die [X.] Streitkräfte verträten die Auffassung, dass es zu den Dienstpflichten ihrer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen. Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S. 3; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations ([X.]) § 112.4 (a): "Members of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner. A Service member´s failure to pay a just financial obligation may result in disciplinary action ..." [abrufbar unter http://www.ecfr.gov/cgi-bin/E[X.]?page=browse]). In ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des [X.] gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat die Klägerin die Einflussnahme der [X.] Dienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im Einzelnen beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige Dienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu einer Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere Dienstvorgesetzte kontaktiert. Der Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der [X.] berechtigter Forderungen mit seinen Dienstpflichten als Mitglied der U.S.-Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr geeignet sei, deren Ansehen zu beeinträchtigen.

([X.]) Die Gewährung der [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] kann somit für den Gläubiger zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs von erheblicher, vielfach sogar entscheidender Bedeutung sein. Sie kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermittlung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch - nach militärdienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner - zu einer freiwilligen Zahlung des Letzteren. Die für den Gläubiger bedeutsame [X.] steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der [X.]n Gerichte und Behörden einerseits und der Militärbehörden andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten, die den [X.]n Gerichten nach Art. 32 [X.] bei der Zustellung von [X.] obliegen. Die Verletzung dieser Pflichten kann die Verweigerung der [X.] durch die Militärbehörden zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aussicht des Gläubigers haben, ein gegen ein [X.] gerichtetes vollstreckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und [X.] dienen bereits die bei der [X.] bestehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer [X.] gegenüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesses des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz des Interesses der Klägerin an einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem [X.].

c) Die Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Berufungsgerichts an (unter [X.] der Entscheidungsgründe).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - [X.], [X.], 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 122, 128 mwN; BeckOGK/[X.] [X.]O Rn. 478 mwN). Diese Vermögenslage ist nach der sogenannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffenen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.] 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 [X.] angezeigt worden, mit der Unterstützung der Militärbehörden nach Art. 34 Abs. 1 [X.] hätte rechnen können (vgl. oben zu 1 b [X.] (2) (b) ([X.])). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der hieraus folgenden Darlegungs- und Beweislast ist des Weiteren davon auszugehen, dass die [X.] der Militärbehörden dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre.

[X.]) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], NVwZ-RR 2005, 5, 6; BeckOGK/[X.] [X.]O Rn. 478 jew. mwN).

Ist die Beweislage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend verschlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugutekommen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 - [X.], NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 - [X.], NJW 1983, 224 und vom 18. Dezember 1977 - [X.], [X.], 281, 284; Beschluss vom 29. Juni 1989 - [X.], [X.] Nr. 6107; BeckOGK/[X.] [X.]O Rn. 479). Die Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwidrige Verhalten gebracht worden ist, ist in solchen Fällen durch eine sachgerechte Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 [X.]O). Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen Verhaltens die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, sondern durchaus "offen" war (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 [X.]O).

[X.]) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist beweisrechtlich in der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - schwierigen Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von [X.] durch die [X.] Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 [X.] beweisen zu müssen.

(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leisten die U.S.-[X.] Dienststellen keinerlei Unterstützung bei der Vollstreckung des von der Klägerin erstrittenen Urteils des [X.]   gegenüber der Mieterin und geben auch deren Aufenthaltsort während des Rechtsstreits mit dieser nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt, weil die Klage zuvor nicht über die [X.] Verbindungsstelle zugestellt und die unverzügliche Anzeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin unterlassen worden war.

Die Verfahrensrüge der Revision (§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. [X.]), das Berufungsgericht habe trotz des Bestreitens des beklagten [X.] unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militärbehördlicher Verweigerung von [X.] für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Klägerin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. April 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN).

Die Klägerin hat - teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den Direktor des [X.]    gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 - unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S.-Streitkräfte in [X.]       als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unverzügliche Anzeige über die Zustellung der Klageschrift an die Privatanschrift ihrer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S.-[X.] Behörden keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolge. Die U.S.-Streitkräfte seien auch nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf [X.] sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S.-Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3; Schriftsätze vom 27. November 2013, [X.]; vom 11. März 2014, [X.] und vom 11. Juni 2015, [X.]). Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Verweigerung der [X.] durch die [X.] - die der in der Literatur referierten Praxis [X.]r Militärbehörden entspricht (siehe oben zu 1 b [X.] (2) (b) ([X.])) - durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vortrag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch ohne die unterlassene Zustellung der Klageschrift über die Verbindungsstelle erfolgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der [X.] durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entgegenzutreten.

(2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage, vorzutragen und zu beweisen, welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] erbracht hätte, das heißt welchen Verlauf die Dinge bei [X.] Verhalten der Bediensteten des [X.]   genommen hätten. Eine - von der Revision geforderte - Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungshandlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. Denn maßgeblich ist nicht ein allgemeiner Erfahrungswert, sondern der konkrete [X.] bei Gewährung von [X.] der Militärbehörde im Vollstreckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere Mieterin.

Die Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen [X.] ist durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. Denn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten [X.] an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verweigerung der [X.] durch die [X.] Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und beweisen kann. Nach den vorstehend (unter [X.]) dargelegten Grundsätzen kommen der Klägerin daher Beweiserleichterungen zugute.

Die Klägerin kann den hypothetischen [X.] allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen. Der erheblichen Beweisnot, in die sie durch die Amtspflichtverletzung geraten ist, ist daher angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten des [X.]n Rechnung zu tragen. Diesem obliegt der Beweis, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Mieterin der Klägerin auch bei [X.] Verhalten der Bediensteten des [X.]    und einer seitens der Militärbehörde gewährten [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] zu keinem [X.] geführt hätte. Da auch dem [X.]n der Beweis des (fehlenden) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. Der [X.] trägt insofern das Risiko der durch die Amtspflichtverletzung verursachten [X.] des hypothetischen [X.]s.

[X.]) Die vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin gilt auch für die Höhe eines hypothetischen, bei Gewährung von [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] zu erzielenden [X.]s. Das Risiko der [X.] des Schadensumfangs ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls durch die Amtspflichtverletzung gelegt worden. Infolge der durch sie verursachten Verweigerung der [X.] durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen [X.] sie der Höhe nach bei [X.] Verhalten und der dann gewährten [X.] nach Art. 34 Abs. 1 [X.] hätte erzielen können.

Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei Gewährung von [X.] ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgeführt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000 € gewesen. Durch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befriedigen können. Darüber hinaus hätte sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S.-Streitkräfte auf ihre frühere Mieterin nachhaltig im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu begleichen. Jegliche Überlegungen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schriftsätze vom 27. November 2013, [X.] f und vom 11. März 2014, [X.]).

Der Vortrag der Klägerin offenbart damit ihre Darlegungs- und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen [X.]s. Sie hat einzelne, möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung nicht ausreichende Vermögenswerte der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - Verweigerung der [X.] ist sie nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage, inwieweit eine solche [X.] - sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die truppenangehörige Schuldnerin (siehe oben zu 1 b [X.] (2) (b) ([X.])), sei es durch Ermittlung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfändbarer Vermögenswerte - zu einem vollständigen [X.] geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögenswerte befunden hätten. Denn die Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht [X.]keine Veranlassung, eigene Feststellungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung freiwillig begleicht.

Das aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der [X.] der Höhe eines hypothetischen [X.]s bei Gewährung von [X.] durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsätzen das beklagte Land zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei [X.] Verhalten und anschließender Gewährung von [X.] ein [X.] in voller Höhe der titulierten Forderung erzielt worden wäre.

c) Die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - dadurch gekennzeichnet, dass der titulierte Anspruch der Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durchsetzbar ist, weil der Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin kaum zu ermitteln sein dürfte. Diese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Klägerin. Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflichtverletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei [X.] Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Beratern [X.], Urteile vom 16. Juli 2015 - [X.], [X.], 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - [X.], [X.], 685 Rn, 12; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind keine in Zukunft bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorgenannten Sinne und damit ein Schaden eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung geben wird.

Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Revision greift diese Feststellungen nicht - jedenfalls nicht mit Erfolg - an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen Anschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin anführt, geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem - von ihr angenommenen - Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 [X.]) verneint. Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige [X.] nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einzuholen. Sie hat vorgetragen, die U.S.-Streitkräfte seien nicht bereit, Auskunft hinsichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren Mieterin zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht [X.] unterliegen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandantin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 [X.]. Der Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeitigem Auszug aus der Wohnung war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls zweifelhaft.

Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt die Unterlassung der Wahrnehmung dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht [X.] ebenfalls nicht zu einem Mitverschulden der Klägerin. Der für ein Mitverschulden der Klägerin darlegungspflichtige [X.] hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendmachung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer Mieterin - etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 562b Abs. 1 [X.] - gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin unter dem Aspekt der Schadensvermeidung beziehungsweise -minderung keine hinreichende Veranlassung, ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des Obsiegens in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärbehörde keine [X.] gemäß Art. 34 Abs. 1 [X.] gewährt werden würde.

[X.]

                     Reiter                               [X.]

Meta

III ZR 265/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 23. Juli 2015, Az: 6 U 2/14, Urteil

§ 839 Abs 1 BGB, Art 32 NATOTrStatZAbk, Art 34 NATOTrStatZAbk, § 287 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 265/15 (REWIS RS 2016, 8180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8180

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