Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. I ZR 214/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2809

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. März 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: jaRechtsbetreuende [X.] Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 1a)Zum Begriff der fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 [X.].b)Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, son-dern geht von der Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts [X.])Das Kommunalrecht bestimmt, auf welchem rechtlichen Weg [X.] zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der [X.]durch den [X.] bedienen können und inwieweit ein [X.] die [X.] besitzt, kommunalen Ansuchen auf [X.] [X.])[X.] i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] kann die Prozeßvertretungeinschließen.[X.], [X.]. v. 16. März 2000 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2000 durch die [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 1997 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der beklagte [X.] [X.] und seine kreisangehörigen [X.] unterhalten eine Einrichtung, die im Bedarfsfall zur Besorgung ge-meindlicher Rechtsangelegenheiten tätig werden soll und von den [X.] die Kreisumlage mitfinanziert wird. In Ausübung dieser Funktion nahm derLeiter des [X.] des [X.], [X.], in verschie-denen zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich [X.] der kreisangehörigen [X.] [X.] wahr. Die [X.] betrafen [X.] für Arbeiten an einer gemeindeeige-nen Sporthalle sowie an einem Haus, das von einer Gemeinde zur Unterbrin-gung von Asylanten angemietet worden war. In einem anderen Fall war [X.] von einem Bürger darauf verklagt worden, in der gemeindeeige-- 4 -nen Kulturhalle zu bestimmten Zeiten Diskoabende zu unterlassen. In einerweiteren [X.] vertrat der [X.] durch [X.]die Interessen der S.bad [X.], deren Geschäftsanteile von der [X.] gehalten werden.Der Kläger, ein Verein [X.]r Rechtsanwälte, hat in den ge-nannten Tätigkeiten des [X.] einen Verstoß gegen das [X.] gesehen und nach § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB Unterlassungbegehrt. Er hat dazu vorgetragen, der [X.] besorge fremde Rechtsangele-genheiten, da die zivilrechtliche Rechtsberatung nicht gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1[X.] im Rahmen der Zuständigkeit des [X.] ausgeübt werde. Auch seider [X.] von dem jeweiligen Prozeßausgang in wirtschaftlicher Hinsichtweder unmittelbar noch mittelbar betroffen.Der Kläger hat im [X.] beantragt,dem [X.] zu untersagen, ihm zugehörigen [X.] [X.] Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäfts-anteile von diesen [X.] gehalten werden, dadurch Rechts-betreuung zu leisten, daß er durch sein Rechtsamt, insbesonderedurch seinen Leiter, derzeit [X.], in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtliche Korre-spondenz führt und in [X.] deren Prozeßver-tretung übernimmt.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, er seiaufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfunktion berechtigt, die Inter-essen finanzschwacher [X.] auf allen Rechtsgebieten wahrzunehmen- 5 -und zu vertreten. Die [X.] [X.] seien aufgrund ihrer Finanzschwä-che nicht in der Lage, sich selbst um ihre Rechtsangelegenheiten zu kümmern.Eine besondere Zuständigkeit zur rechtlichen Beratung und Vertretung kreis-angehöriger [X.] ergebe sich ferner aus der sozialhilferechtlichen [X.] an die [X.]. Deshalb falle ins Gewicht, daßes sich in dem Rechtsstreit [X.] gegen die Gemeinde [X.] um [X.] Zusammenhang mit der Wahrnehmung sozialhilferechtlicher Aufgaben ge-handelt habe.Das [X.] hat den [X.] unter Androhung gesetzlicher Ord-nungsmittel antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage [X.].Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche[X.]eil wiederherzustellen, jedoch nach Maßgabe seines Berufungsantrags dem[X.] "[X.]" statt der erstinstanzlich genannten "Rechtsbera-tung" zu untersagen. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.1. Die Revision bemängelt ohne Erfolg, daß der erkennende Senat des[X.] nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig gewe-sen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Gegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) wird durch Irrtümer über die ge-- 6 -setzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit des Gerichts im [X.] verstoßen; anders läge es nur bei willkürlicher Zuständigkeitsleugnungoder Zuständigkeitsanmaßung (vgl. [X.] 29, 45, 48; 95, 322, 333; [X.]Z 6,178, 182; [X.]St 11, 106, 110; [X.], [X.]. [X.], [X.], 1688; [X.]Z 85, 116, 118 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gege-ben; denn eine vorrangige Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats des [X.] drängte sich trotz der Zuständigkeitsrüge der Berufungserwide-rung nicht auf. Der Kläger verfolgte zwar auch einen wettbewerbsrechtlichenUnterlassungsanspruch und entsprechende Streitigkeiten waren nach den [X.] des [X.] dem 1. Zivilsenat zugewiesen.Sein Begehren hat der Kläger daneben jedoch auf allgemeine Vorschriften(§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem [X.]) gestützt und das[X.] hatte den [X.] unter beiden rechtlichen Gesichtspunk-ten zuerkannt. Es war schon deshalb zumindest nicht willkürlich, wenn der [X.] befaßte 4. Zivilsenat von einer [X.] bei dem [X.] hat. Bei dieser Sachlage wurde der 4. Zivilsenat jedenfalls gemäßNr. [X.] 1 a des Geschäftsverteilungsplanes für 1997 zuständig, auf die er- nach Verstreichen der Abgabefrist und erneuter Zuständigkeitsrüge - [X.] auch hingewiesen hat. Diese Bestimmung lautete:[X.] ein Senat, an den eine Sache innerhalb oder außerhalb des laufenden [X.] oder außerhalb des Turnussystems ... gelangt ist, die [X.] anderen Senats ... für gegeben, so gibt er die Sache durch [X.]uß un-verzüglich, spätestens drei Monate nach Eingang der ersten Rechtsmittelbe-gründung, an den anderen Senat ab. Die [X.] wahrt die Frist.Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, gilt der Senat als [X.] des [X.] bei Anwendung der Nr. [X.] 1 a des[X.] von 1997 ist nicht gegeben.Eine Bestimmung des [X.], die den anfänglich [X.] kommenden Kompetenzmangel beseitigt, wenn ein Spruchkörper seinegeschäftsplanmäßige Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und deshalb von einer[X.] abgesehen hat, ist auch verfassungsrechtlich unbedenk-lich. Nur wenn sich der [X.] - anders als hier - mit der Nichtabgabe einerSache eine eigene Zuständigkeit willkürlich anmaßt, kann der [X.] den Zuständigkeitsmangel nicht heilen (vgl. [X.] 95, 322,333).2. Vergebens rügt die Revision im gleichen Zusammenhang, die [X.] sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das [X.] Ausführungen zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des angerufe-nen Senats enthalte (§ 551 Nr. 7 ZPO). Es ist schon fraglich, ob der [X.] aus der Berufungserwiderung in der mündlichen [X.] vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Jedenfalls bleibt derRüge, es liege ein [X.] vor, dann der Erfolg versagt, wenn sichdie Entscheidung im Ergebnis - wie hier - als zutreffend erweist ([X.]Z 39, 333,339; [X.], [X.]. v. 26.1.1983 - [X.], NJW 1983, 2318, 2320; [X.]. v.18.1.1990 - [X.], [X.], 1126, 1129).3. Die Rüge der Revision, die Berufung des [X.] sei teilweise nichtordnungsgemäß begründet, weil sie nicht auch auf den Verbotsausspruch des[X.]s eingegangen sei, zugunsten von gemeindeeigenen Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung Rechtsberatung zu betreiben (§ 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO), greift nicht durch. Nach der Begründung der landgerichtlichen [X.] 8 -dung beruhte dieses Verbot wie die anderen [X.] auf der Erwä-gung, daß sich eine Gemeinde in [X.] [X.] anwaltschaftlicher Hilfe bedienen müsse. Eine gesonderte Begründungdafür, daß die Rechtsberatung für gemeindeeigene Gesellschaften zulässigsei, enthielt das landgerichtliche [X.]eil nicht. Durch seine Berufungsangriffegegen die alle [X.] gemeinsam tragenden Erwägungen deslandgerichtlichen [X.]eils hat der [X.] deshalb die Berufung gegen daslandgerichtliche [X.]eil insgesamt ausreichend begründet.4. Im Hinblick darauf, daß die Berufung des [X.] - wie [X.] - in vollem Umfang ordnungsgemäß begründet war, kann die [X.] auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen, daß das [X.] dieser Frage keine Ausführungen enthält, weil dieses [X.]eil auf dem gerüg-ten [X.] jedenfalls nicht beruht.I[X.] Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1[X.] mit der Begründung verneint, die Tätigkeit des [X.] unterfallenicht dem [X.], da sie gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] [X.] der Zuständigkeit des [X.] ausgeübt werde. Es hat hierzu [X.]:Die Schaffung einer beim [X.] angesiedelten zentralen Verwal-tungseinrichtung zur kompetenten Erledigung kommunaler Rechtsangelegen-heiten entspreche dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz, dessen zweck-mäßige Umsetzung dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungs-recht der [X.] unterliege. Auch sei der [X.] in Ausübung seines- 9 -eigenen Selbstverwaltungsrechts berechtigt gewesen, die kreisangehörigen[X.] durch administrative Hilfen zu unterstützen. Insbesondere sei derbeklagte [X.] im Rahmen seiner sogenannten Ergänzungs- und Aus-gleichsaufgaben zu derartigen administrativen oder finanziellen Hilfen befugt.Ebenso wie jede einzelne Gemeinde eine Stelle zur kompetenten Erledigungihrer eigenen Rechtsangelegenheiten schaffen könne, dürfe es ihr nicht ver-wehrt werden, sich zu diesem Zweck mit anderen [X.] zusammenzu-schließen und eine gemeinsam nutzbare Einrichtung zu schaffen. Diese eigen-verantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfasse auch die [X.] ihrer im Bereich der Daseinsvorsorgetätigen [X.] wie der S.bad [X.].2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Ansprüche [X.] aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB hier nicht bestehen, weil die be-anstandete [X.] des beklagten [X.] nicht gegen das[X.] verstößt. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarfdie geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - von [X.] abgesehen - der behördlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis besitztder beklagte [X.] zwar nicht. Er war hierauf für die Fälle der Rechtsbe-treuung, die ihm der Kläger vorwirft, jedoch auch nicht angewiesen.Der sehr allgemein gehaltene Klageantrag, der insbesondere auch dieaußergerichtliche Korrespondenz in sämtlichen zivilrechtlichen [X.] umfaßt, wäre im übrigen schon dann nicht begründet, wenn nur in eineroder mehreren der vom Antrag erfaßten Fallgestaltungen die erlaubnisfreie[X.] des [X.] gegenüber ihm zugehörigen [X.] undihren Gesellschaften zulässig ist. Da das klageabweisende Berufungsurteil in-des der rechtlichen Nachprüfung insgesamt standhält, erübrigt sich ein Einge-- 10 -hen auf die Frage, ob dem Kläger andernfalls hätte Gelegenheit gegeben wer-den müssen, seinen Antrag neu zu fassen oder sein Vorbringen zu ergänzen.a) Das Berufungsgericht hat die Erlaubnisfreiheit der [X.] nach Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] bejaht, ohne zu prüfen, inwieweitder [X.] überhaupt fremde Rechtsangelegenheiten betreut hat. [X.] es schon hieran, so daß das gesetzliche [X.] unbe-schadet seiner besonderen Einschränkungen nicht eingreift. Der [X.] hatnämlich bei der [X.] zugehöriger [X.], die sich auf fiskali-sche Hilfsgeschäfte in Angelegenheiten der Sozialhilfe bezog, vorwiegend ei-gene Rechtsangelegenheiten besorgt.Um derartige Fälle handelte es sich auch bei den Vertragsstreitigkeitender Gemeinde [X.] aus der [X.]ietung und Herrichtung eines Asylantenwohn-heims. Die Gemeinde war insoweit nach § 4 des [X.]n GesetzesNr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes ([X.] 2170-1) als wei-sungsabhängige Beauftragte des [X.] tätig; der [X.] hatte nach § 6Abs. 2 des Gesetzes Nr. 776 der Gemeinde die aufgewendeten Kosten (außerVerwaltungskosten) zu erstatten. Die Auslegung dieser Vorschriften ist nach§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, da sich ihr [X.] nicht über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. [X.] Berufungsgericht das Gesetz Nr. 776 insoweit jedoch nicht erwähnt hat,ohne damit ersichtlich von seiner Nichtanwendbarkeit ausgegangen zu sein,sind auch jene Vorschriften der revisionsgerichtlichen Würdigung des [X.] zugrunde zu legen ([X.], [X.]. v. 11.7.1996 - III ZR 133/95, NJW1996, 3151). Führte die Gemeinde somit bei [X.] in [X.] der Sozialhilfe überwiegend ein Geschäft des [X.], so muß umge-kehrt dem [X.] die [X.] der Gemeinde auf diesem Feld als- 11 -Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten zugerechnet werden (vgl. auch[X.]Z 38, 71, 80 f., 84 f. zur Rechtsbesorgung des [X.] fürden Versicherten).b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die streitbe-fangene Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten durch den [X.] zu-gunsten kreisangehöriger [X.] und eines kommunalen [X.]. 1 § 3 Nr. 1 [X.] erlaubnisfrei gewesen ist.aa) Die Vorschrift des Art. 1 § 3 [X.] fordert - entgegen der [X.] Revision - nicht, daß die Zuständigkeit zur [X.] in bestimmterWeise, etwa durch formelles Gesetz, begründet worden ist. Nach Art. 1 § 3Nr. 1 [X.] werden die Rechtsberatung und [X.], die von [X.] des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübtwerden, durch das [X.] nicht berührt. [X.] es sich bei der oft als Ausnahmetatbestand bezeichneten Vorschrift(vgl. [X.], [X.]. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, [X.], 53, 54 = [X.] 1991,102 - Kreishandwerkerschaft I; vgl. auch [X.], [X.]. v. 7.5.1974 - [X.], 1374, 1375 zu Art. 1 § 3 Nr. 2 [X.]; [X.]. v. 6.5.1993- V ZB 9/92, [X.], 254 m. [X.]. [X.] zu Art. 1 § 3 Nr. 6 [X.]) umdie Klarstellung von [X.], hier auch zugunsten des Landes-rechts. In Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] ist nur insofern ein Ausnahmetatbestand ge-regelt, als Zuständigkeiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts zurRechtsberatung und [X.] Dritter nicht die Regel sind.Schon nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweckgeht Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] von der Zuständigkeitsordnung aus, wie sie dasöffentliche Recht begründet; er setzt keine eigenen [X.] kann sich die Zuständigkeit zur [X.], wennnichts anderes bestimmt ist, auch aus Verwaltungsvorschriften, Vereinbarun-gen oder allgemeinen Grundsätzen ergeben (wie hier: [X.]/[X.]/[X.],Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 1. März 1999, § 3 [X.] Rdn. 4; wohlauch [X.]/Busch/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 1 § 3Rdn. 359; ebenso für den Fall der [X.]/Caliebe, [X.],2. Aufl., § 2 Rdn. 7; ähnlich [X.]/Prütting/Weth, [X.], Art. 1 § 3 [X.],Rdn. 10).Unter [X.] bleibt es danach dem Kommunal-recht überlassen, inwieweit und auf welchem rechtlichen Wege die [X.]die Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten durch die [X.]ver-waltung, durch eine Samtgemeinde, ein Amt oder eine kommunale Arbeitsge-meinschaft wahrnehmen lassen können und in welchen Grenzen und unterwelchen Voraussetzungen hiernach eine Zuständigkeit jener Körperschaftenzur [X.] von Mitgliedsgemeinden, hier des [X.] für seinekreisangehörigen [X.], begründet werden kann.bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbesorgung des[X.] für kreisangehörige [X.] in den streitgegenständlichen Fällenmit dem [X.]n Landesrecht im Einklang stand, weil sich die [X.] im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts zur Besorgung ihrer Rechtsan-gelegenheiten der Hilfe des beklagten [X.] bedienen durften und [X.] die geleistete [X.] auf Anfordern zuständig war. Diese Rechts-auffassung des [X.] ist auf die Revision nach § 549 Abs. 1,§ 562 ZPO nur eingeschränkt [X.] 13 -(1) Das von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der[X.] umfaßt auch ihre privatrechtliche Vermögenssorge. [X.] erlaubt es, im Rahmen der Gesetze die bedarfsweise Mitwirkung des[X.] bei der Wahrnehmung solcher Rechtsangelegenheiten zu organi-sieren. Nach dem Grundsatz der [X.] im eigenen [X.] können die [X.] die [X.] des [X.] da-bei ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung in Anspruch [X.]) Der beklagte [X.] war seinerseits dafür zuständig, in den vor-getragenen Einzelfällen den [X.] [X.] zu gewähren. [X.] Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht die Schaffung [X.] innerhalb des [X.] und ihre fallweise [X.] hier dem Zweck, die Verwaltungseffizienz in Erfüllung des [X.] wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung zu verbessern. Der beklagte[X.] hat sich damit im Rahmen seiner global zuständigkeitsbegründendenkommunalen Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion bewegt, wenn er leistungs-schwächeren [X.] [X.] geleistet hat (vgl. [X.] 23, 353,368; 58, 177, 196; BVerwG DVBl 1996, 1062, 1063 f.; [X.]/[X.]/[X.],[X.], 5. Aufl., § 85 Rdn. 25). Das gilt auch, soweit er [X.] von Kommunen zur Besorgung von [X.] Vermögensverwaltung, fiskalischer Hilfsgeschäfte und privatrechtlichbetriebener Daseinsvorsorge durch subsidiäre [X.] [X.] ([X.], Kommunalrecht - Auf der Grundlage des [X.], 2. Aufl., Rdn. 309 a.E.). Die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der[X.]e findet gerade auch bei der rechtsbetreuenden [X.] aufdem Gebiet des Privatrechts ihren Platz, welches den nicht volljuristisch vorge-bildeten Mitarbeitern kleiner Gemeindeverwaltungen nur schwer zugänglich ist.Rechtsbetreuende [X.] des [X.] für kreisangehörige [X.] 14 -meinden wahrt jedenfalls in diesen Grenzen den aus dem Subsidiaritätsgedan-ken entwickelten, in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten [X.]svorrang der [X.].(3) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch [X.], als sich die [X.] des [X.] für die Gemeinde T. aufRechtsangelegenheiten ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen [X.] "S.bad [X.]" erstreckte. Denn diese Rechtsangelegenheitengalten nach den Umständen als solche der Gemeinde selbst.Die nach Art. 1 § 3 [X.] vom [X.] nicht berührtenBereiche müssen in der Frage, welchen Beteiligten die geleistete Rechtsbera-tung, [X.] und Rechtsbesorgung zuzurechnen ist, funktional ab-gegrenzt werden, weil eine rein organisationsbezogene [X.] [X.] nicht gerecht würde (vgl. auch [X.]Z 125, 1, 4 - [X.] - zur genossenschaftlichen Rechtsberatung nach Art. 1 § 3Nr. 7 [X.]). Deshalb ist es einer Gemeinde bei reinen Organisationsprivati-sierungen nicht verwehrt, die funktional überwiegend gemeindeeigenenRechtsangelegenheiten einer von ihr voll beherrschten juristischen Person pri-vaten Rechts auch im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] als eigene Rechtsangele-genheiten zu besorgen (im Ergebnis wie hier: [X.], Grenzen zulässigerRechtsberatung durch die öffentliche Hand und den privaten [X.], [X.] f., 166 f.; a.A. AG Hagen [X.] 1962, 154 f. mit zust. [X.].[X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., [X.]; [X.]/[X.]/[X.]aaO, § 3 [X.] Rdn. 4). Damit rechtfertigt die vom Berufungsgericht auch [X.] herangezogene Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion für leistungs-schwächere Gemeindeverwaltungen die rechtsbetreuende [X.]- 15 -des [X.] für die hinter dem privatrechtlichen Unternehmen [X.] und diese selbst.(4) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob der beklagte[X.] aufgrund der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion zuständig war,seinen zugehörigen [X.] rechtsbetreuende [X.] zu gewäh-ren, ersichtlich davon ausgegangen, daß § 143 [X.] nicht entgegensteht. [X.], ob § 143 Abs. 3 und 4 [X.] die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktionder [X.]n [X.]e gegenüber den [X.] abschließend kon-kretisiert, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Senat,weil sie die Auslegung des Landesrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat§ 143 [X.] mehr beiläufig als Beleg dafür erwähnt, daß die [X.]e nach[X.]m Kommunalrecht in Ausübung ihres eigenen Selbstverwaltungs-rechts gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen können,ohne im weiteren den in § 143 Abs. 3 und 4 [X.] genannten [X.] nachzugehen. Das Berufungsgericht hat demnach die [X.] § 143 Abs. 3 und 4 [X.] so ausgelegt, daß sie nur die befreiende Über-nahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die [X.]eim Auge haben und damit kooperative Tätigkeiten des [X.] im Rahmender Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion nicht ausschließen.cc) Der beklagte [X.] überschreitet den Bereich der nach Art. 1 § 3Nr. 1 [X.] zulässigen [X.] auch insoweit nicht, als er für dierechtsuchenden [X.] nach außen tätig wird und sich nicht darauf be-schränkt, die [X.] lediglich verwaltungsintern zu unterstützen (so aberVGH Kassel [X.] 1969, 408, 409). Sowohl der Wortsinn der Vorschrift alsauch die Gesetzessystematik des [X.]es stehen einem soengen Verständnis des Begriffs der [X.] entgegen. [X.] 16 -der Vergleich mit den [X.], die den berufsständischen Verei-nigungen in § 7 [X.] eingeräumt sind, zeigt, daß zur erlaubnisfreien Betreu-ung eines Ratsuchenden durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öf-fentlichen Rechts auch das Tätigwerden nach außen gehören kann ([X.][X.], 53, 55 - Kreishandwerkerschaft I). Dies schließt eine etwaigeProzeßvertretung ein (a.A. BayObLG [X.] 1985, 277, 278). Der Entschei-dung des Gerichts, dem Vertreter der [X.] denmündlichen Vortrag für die vertretene Gemeinde nach § 157 ZPO zu gestattenoder zu versagen, wird dadurch nicht vorgegriffen.c) Da das [X.] des Art. 1 § 1 [X.] den [X.]im Streitfall schon deshalb nicht trifft, weil er teils eigene Rechtsangelegenhei-ten besorgt, teils innerhalb seiner Zuständigkeit rechtsbetreuende Verwal-tungshilfe geleistet hat, ist der Unterlassungsantrag zu Recht abgewiesen [X.]. Es bedarf deshalb - trotz der weiten Fassung des Klageantrags - keinergesonderten Prüfung mehr, inwieweit Art. 1 § 1 [X.] für die Rechtsbesor-gung zugunsten einer Gemeinde bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über-haupt gilt (vgl. dazu bei Einschaltung eines privaten Dritten in die Erfüllung [X.] Aufgaben einer Gemeinde [X.], [X.]. v. 18.5.1995 - [X.]/94,NJW 1995, 3122, 3123 im Anschluß an [X.], NJW-RR 1988, 678;offengelassen in [X.], [X.]. v. 14.5.1998 - I ZR 116/96, [X.], 259, 260 =[X.] 1999, 98 - Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche).- 17 -II[X.] Die Revision des [X.] war danach auf seine Kosten zurückzuwei-sen (§ 97 Abs. 1 ZPO).v. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher Raebel

Meta

I ZR 214/97

16.03.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. I ZR 214/97 (REWIS RS 2000, 2809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2809

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