Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. I ZR 160/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4958

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL I Z[X.] 160/06 Verkündet am: 19. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem [X.]echtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Februar 2009 durch [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der [X.]evision jeweils zur Hälfte.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand: Die [X.] ist die unter anderem für die Stadt [X.] zu- ständige K.

Kl. . Sie hat den Mitgliedern der in ihr zu- sammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im We-ge eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der [X.] zu erteilen. 1 - 3 - Die Kläger, zwei in E. ansässige [X.]echtsanwälte, haben in [X.] Verhalten der [X.]n einen Verstoß gegen das [X.] und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] berechtige die [X.] nicht zur Vertretung der ihr als Mitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht. 2 Die Kläger haben zuletzt beantragt, 3 es der [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 4 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.] 2006, 167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblie-ben. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.]evision haben die Kläger ihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die [X.] hat beantragt, das [X.]echtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach [X.] sie seit 28. Juli 2008 im [X.] für den Bereich der [X.] als [X.]echtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger ha-ben hierauf mit [X.] vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] hat der Erledigungserklärung mit der Begründung wider-sprochen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Die Erledigung der Hauptsache kann von der [X.] im [X.]evisi-onsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die [X.]egistrierung der [X.] im [X.] - das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der [X.] behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-stellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die [X.]evision zurückzuweisen (st. [X.]spr.; vgl. [X.], Urt. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 349 = [X.], 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I Z[X.] 21/02, [X.], 701, 702 = [X.], 1029 - [X.]; Urt. v. 14.7.2008 - II Z[X.] 132/07, NJW-[X.][X.] 2008, 1512 [X.]. 7). 7 I[X.] Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]evision der Kläger zurückzuweisen. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht mit [X.]echt angenommen hat, bereits vor der [X.]egistrierung der [X.]n im [X.] unbegründet war. 8 1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhal-ten der [X.]n als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt: 9 Die [X.] betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusam-mengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtli-chen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im [X.] - 5 - men ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das [X.]. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.[X.]) sei nicht gegeben. Sofern die-se Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und [X.] kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozess-bevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 a) Körperschaften des öffentlichen [X.]echts wie die beklagte Kreishand-werkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3 [X.] zur [X.]echtsberatung und [X.]echtsbetreuung im [X.]ahmen ihrer [X.] befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern ging von der durch das öffentliche [X.]echt begründeten Zuständigkeitsordnung aus ([X.]Z 144, 68, 73 - [X.]echtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall er-gibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die [X.] sich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im [X.]ahmen ihrer Zuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und [X.] Interessen der [X.] der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die [X.] von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusam-mengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich ([X.], Urt. v. 12.7.1990 - I Z[X.] 62/89, [X.], 53, 54 = [X.], 102 - [X.]). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 [X.] erlaubnisfreie [X.]echts-betreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen [X.]echts 12 - 6 - schloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] erlaubte Tä-tigkeit eines Inkassobüros (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - AnwSt ([X.]) 5/05, DSt[X.] 2008, 2510 [X.]. 10 = [X.], 880) - eine etwaige Prozessvertretung ein ([X.]Z 144, 68, 77 - [X.]echtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der [X.]n angeschlossenen Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der [X.]evision nicht notwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung geregelt sein. b) Das Berufungsgericht ist mit [X.]echt davon ausgegangen, dass (schon) nach § 79 ZPO a.[X.] eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische Personen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 B[X.]AO, § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] folgt. Die am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.[X.] hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern ledig-lich eine Klarstellung gebracht (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79 [X.]dn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.[X.] dem Vertreter der [X.]n den mündlichen Vortrag für das vertretene [X.] im jewei-ligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu [X.]Z 144, 68, 77 - [X.]echtsbetreuende Verwaltungshilfe). 13 - 7 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 14 [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 - [X.], Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -

Meta

I ZR 160/06

19.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. I ZR 160/06 (REWIS RS 2009, 4958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4958

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20 U 214/05

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