Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 172/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1746

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. Juli 2001Fitterer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja------------------------------------[X.] Art. 1 § 1; [X.]G[X.] § 1353 Abs. 1 Satz 2Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1[X.] jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre [X.]esorgung auf der Pflicht zur ehelichen[X.]eistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]).[X.], Urteil vom 26. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]s [X.] vom 27. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau [X.] war mit ihremVater [X.] und ihrem [X.]ruder [X.] der beklagten Kommandit-gesellschaft, einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz.Die Kommanditbeteiligung des [X.]ruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekün-digt, der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefraudes [X.] übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertre-tungsberechtigten Geschäftsführerin der [X.] 3 -Seit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlrei-chen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre [X.]eteiligungen und [X.] weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem um-fangreichen, mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des [X.] ei-nerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor [X.] (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. [X.] dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesell-schaftsrechtlicher Streitpunkte.Am 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und [X.], vertreten durch die Ehefrau des [X.], als Auftraggeberin eineVereinbarung, in der es heißt:"1.Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber [X.] der anstehenden Prozessea)mit Herrn [X.],b)mit [X.] koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten [X.], um für den Auftraggeber möglichst [X.] Angelegenheit erfolgreich abzuschließen. 2.Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn [X.] abge-schlossen werden. 3.Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das ent-sprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält [X.] ein Pauschal-Honorar in Höhe vonDM 300.000,00zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...- 4 -Sollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung [X.] verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in [X.] 200.000,00zzgl. gesetzl. [X.] und zahlbar. ..."Unter stetiger Mitwirkung des [X.] gelang es dessen Ehefrau undihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu [X.], die am 12. November 1998 unter [X.]eitritt der [X.]eklagten in dem beimLandgericht [X.] anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.Mit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte [X.] von 348.000 DM. Die [X.]eklagte hat sich auf das Verbot unerlaub-ter Rechtsberatung nach dem [X.] berufen und ihre Erklä-rungen wegen einer behaupteten Drohung des [X.], andernfalls den un-mittelbar bevorstehenden Verkauf eines der [X.]eklagten gehörenden [X.] zum Preis von 14.950.000 DM scheiternzu lassen, angefochten. Landgericht und [X.] haben die [X.]. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er seinenVergütungsanspruch [X.] 5 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgericht.I.Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts ist der zwischen den Parteien [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] nich-tig (Art. 1 § 1 [X.]; § 134 [X.]G[X.]). Der Kläger habe mit dem [X.] fremder Rechtsangelegenheiten übernommen.Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der [X.]eklagten bzw. der Ehe-frau des [X.] als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgebli-chen Einfluß auf eine günstige [X.]eurteilung oder Gestaltung strittiger [X.] zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des [X.] als Immo-bilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen undsteuerlichen [X.]eratern der [X.]eklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie [X.] behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverant-wortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, [X.]elegegesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen [X.] initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltungnachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittel-baren wirtschaftlichen Eigeninteresse des [X.] gelegen und seien [X.] ihn "fremd" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener- 6 [X.] sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher [X.]indungenzu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen ge-macht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwadie Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenenFirmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generellWert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu [X.]. Wegen dieser "getrennten Kassen" seien dem Kläger finanzielle [X.] Ehefrau und der [X.]eklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen.Er habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe -zur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen,was nicht dem [X.]ild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleutenentspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der [X.] erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des [X.],die Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltssowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen"auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert" zu haben. Der Kläger habe [X.] hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags alsbeanstandungsfrei und als "selbstverständlich" verteidigt.Auf ungerechtfertigte [X.]ereicherung lasse sich die Klageforderung eben-sowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des[X.] zum Wert des Erlangten.- 7 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.1.Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht allerdings angenommen, daß [X.] mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsan-gelegenheiten seiner Ehefrau und der [X.]eklagten besorgt hat (Art. 1 § 1[X.]).a) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder [X.], d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung [X.], oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung beste-hender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind ([X.], 71, 75; 48, 12, 18 f.; [X.] vom 18. Mai 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 3122; [X.], Urteil vom28. September 2000 - [X.] - [X.], 2443, 2444, für [X.]Z 145,265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem [X.] vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Ge-genseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 [X.]G[X.])waren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aberauf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa [X.] 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau nochRechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von [X.]edeutung, wenn ersich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen[X.]eschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden [X.]e-hauptungen des [X.] hat das [X.]erufungsgericht jedoch auf der [X.] eigenen [X.] sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-- 8 -fehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichtetenVerfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).b) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des[X.] eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde [X.], sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zuwiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil sei-ner [X.]eschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen([X.], Urteile vom 5. Juni 1985 - [X.] - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. [X.] - [X.]/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Wil-len kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen ([X.], Urteile vom5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daßder [X.]erater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßigverteidigt ([X.], Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das [X.] insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des[X.], Honorarabsprachen solcher Art "auch in vergangenen Fällen prakti-ziert" zu haben, sowie dem Umfang seiner [X.]emühungen dessen Absicht ent-nimmt, bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so [X.] als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend,und von der Revision darum hinzunehmen.2.Erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 [X.] ist indessen nur die [X.]esorgungfremder Rechtsangelegenheiten. Das [X.]erufungsgericht hat dieses weitere Er-fordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt undgefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches- 9 -Eigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mitihren Verwandten gehabt habe. Diese [X.]etrachtungsweise ist zu eng und mißtden rechtlich verfestigten engen persönlichen [X.]eziehungen zwischen [X.], wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaftzum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]), nicht das ihnen zukom-mende Gewicht [X.]) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten fürden anderen im Sinne des Art. 1 § 1 [X.] "fremd" sind, ist [X.] abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des[X.] in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf [X.] der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der le-diglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in [X.] keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch we-gen unbefugten Auftretens des [X.] als "Rechtsanwalt" umgekehrt ent-schieden ([X.]eschluß vom 1. Juli 1963 - [X.] [[X.]] 4/63 - Anw[X.]l. 1964, 52 f.). [X.] Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die [X.]. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den [X.] einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das famili-enrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.[X.]. aus der [X.] und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder auseiner wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen ([X.]ayObLG NJW 1969,1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer [X.]eziehungen ein eigenes [X.] Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLGKarlsruhe Anw[X.]l. 1979, 487; [X.] NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 [X.]; [X.] NJW 1992, 2438; [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. 1 § 1 Rn. 85; [X.], [X.]RAO, Art. 1 § 1 [X.] Rn. 11;- 10 -Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich [X.] inErbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 [X.] Rn. 55), teilswendet man § 6 Nr. 2 St[X.]erG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigenim Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2AO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen ([X.] NStZ 1989, 79, 80mit ablehnender Anmerkung [X.] NStZ 1989, 275; Rennen/[X.], aaO;einschränkend [X.] aaO Rn. 11). Demgegenüber hält [X.] (MDR1976, 1 ff.) das [X.] in derartigen Fällen - auch aus verfas-sungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während [X.] ([X.], [X.] ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehöri-gen keine [X.]esonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeitinsgesamt eine engere Auffassung vertritt ([X.]) Der erkennende Senat schließt sich der vom [X.] und der ihr zustimmenden Literatur [X.] den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen [X.] eheliche [X.]eistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]; vgl. hierzu etwa So-ergel/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nichtohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Um-ständen haben nicht nur die persönlichen [X.]eziehungen zwischen den [X.] einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch [X.] unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zueinem [X.], wäre der eherechtlich geforderte [X.]eistand auf deranderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. DerZweck des [X.]es verlangt, von Ausnahmefällen wie demvom [X.] entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht.Das [X.] soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer- 11 -Rechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit [X.] [X.]ehörden erleichtern und den [X.] vor dem Wettbewerb nicht ingleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbe-gründung RSt[X.]l. 1935, 1528; [X.], Einl. [X.] Rn. 3 ff.m.w.[X.]). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbrau-cherschutz) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieserHinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.[X.]. bei [X.] - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den [X.] vor dem anderen schützen wollte, zumal die [X.]esorgung [X.] eines Gatten durch den anderen alltäglich ist undgrundsätzlich nicht beanstandet [X.]) Unter diesem [X.]lickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß dierechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des [X.] mit ihrem Vaterund ihrem [X.]ruder nach eigener Darstellung der [X.]eklagten für die Ehefrau des[X.] existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nachseinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisseder innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater [X.] für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche [X.]eilegung der [X.] geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte ersich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] einer [X.]itte um [X.]eistand insgesamt nichtverschließen (vgl. dazu auch [X.]FHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; [X.]FHE 97,54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/[X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.],[X.]G[X.], 13. [X.]earb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines [X.] erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsummeabhängig gemacht hat, worauf das [X.]erufungsgericht hinweist, mag - läßt manden vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand- 12 -außer acht - nicht dem [X.]ild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung ent-sprechen, ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten [X.] Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, [X.] persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß [X.]. Eine [X.]eschränkung auf unentgeltliche Tätigkeitenvon Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 St[X.]erG für die Hilfeleistung in Steuersachenist dem [X.] nicht zu entnehmen und erscheint auch durchdessen Zweck nicht geboten (anders FG [X.]remen EFG 1994, 306, 307 f.). [X.] noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den [X.](so FG [X.]remen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende [X.]e-deutung mehr zukommen ([X.]VerfGE 97, 12, 31; [X.]Z 102, 128, 133).Demzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das [X.] gestützte Klageabweisung durch das [X.]erufungsgericht nicht bestehenbleiben.[X.] ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten [X.] abschließend zu entscheiden. Die [X.]eklagte hat sich in den [X.] auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des[X.] (§ 123 [X.]G[X.]) berufen. Hierzu hat das [X.]erufungsgericht - von seinemStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist [X.] an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.- 13 -Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtungnicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der [X.]erufungser-widerung vorgetragen - gegen deren Willen zur [X.]esorgung ihrer [X.] aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.]nicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine [X.]eistandspflichtdes [X.] nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nicht gegeben.[X.]ei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein [X.]ereicherungsanspruchgegen die [X.]eklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818Abs. 2 [X.]G[X.]) zu prüfen, dessen Umfang der [X.]undesgerichtshof ggf. nach [X.] eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom25. Juni 1962 - [X.] - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in [X.]Z 37,258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zu-gelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem [X.]ereicherungsgläubigerunwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die [X.]eklagte hier in Ab-rede gestellt hat.[X.] [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 172/00

26.07.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 172/00 (REWIS RS 2001, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1746

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