Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 81/08 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 8166

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Gegenstand

(Sozialgeld - Kinderbekleidung - wachstums- und verschleißbedingter Bedarf - kein Sonderbedarf iS des § 23 Abs 3 SGB 2 - keine atypische Bedarfslage iS der Härtefallregelung des BVerfG)


Leitsatz

Der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren als einmalige Leistung einen Zuschuss für Kosten der Kinderbekleidung.

2

Der am 2.2002 geborene Kläger und die am 3.2003 geborene Klägerin leben gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrem am 6.2006 geborenen [X.] in einem Haushalt. Sie bezogen ebenso wie ihre Eltern seit Februar 2005 (ihr Bruder seit seiner Geburt) Leistungen nach dem [X.] ([X.]). Zuletzt bewilligte ihnen die Beklagte für den [X.] bis 31.1.2007 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1423 Euro (Bescheid vom 13.7.2006). Der Leistungsbewilligung legte die Beklagte dabei jeweils einen Bedarf der Kläger zu 1 und 2 in Höhe von 304,60 Euro zu Grunde (207 Euro Regelleistung und 97,60 Euro für die anteiligen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung).

3

Mit Schreiben vom [X.] beantragte die Mutter bei der Beklagten eine Beihilfe für Bekleidung als Erstausstattung für die Kläger. Die Kläger benötigten Kleidung in den Konfektionsgrößen 116 und 110, besäßen jedoch lediglich Garderobe in den Größen 104 und 98, die sie nicht weiter tragen könnten. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2006).

4

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht ([X.]) [X.] haben die Kläger die Gewährung eines einmaligen verlorenen Zuschusses in Höhe von insgesamt 448 Euro zur Beschaffung von Kinderkleidung begehrt. Der Kläger habe bereits eine Winterjacke für 25 Euro und zwei Paar Strumpfhosen für 15 Euro erhalten. Auch für die Klägerin würden für den Winter 2006/2007 eine Winterjacke (im Wert von 25 Euro) und zwei Paar Strumpfhosen (im Wert von 15 Euro) benötigt sowie für jedes Kind zwei Hosen (im Wert von 80 Euro), drei Pullover (im Wert von 90 Euro), drei T-Shirts (im Wert von 48 Euro), ein Satz Unterwäsche (im Wert von 50 Euro), ein Paar Schuhe (im Wert von 50 Euro), ein Paar Pantoffeln (im Wert von 20 Euro) sowie Mütze und Handschuhe (im Wert von 30 Euro).

5

Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom [X.]). Der allgemeine Bedarf, nämlich die Beschaffung von Kleidung, sei auch von Kindern aus deren Regelleistung zu bestreiten, wie die Aufzählung in § 20 Abs 1 [X.] deutlich mache. Auf § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 [X.] könne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Begriff der Erstausstattung sei abzugrenzen von den Fällen des Erhaltungs- bzw [X.], die vorlägen, wenn es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handele. Die Erstausstattung mit Bekleidung umfasse neben den im Gesetz genannten Ereignissen der Schwangerschaft und Geburt auch einen Bedarf bei Gesamtverlust (zB durch Wohnungsbrand) oder auf Grund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drucks 15/1514 [X.]). Zu den außergewöhnlichen Umständen zählten zB eine Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme oder eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit. Dass Kinder im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen seien, stelle einen normalen, vom Gesetzgeber im Rahmen der Bemessung der Regelleistung berücksichtigten Umstand dar, der die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund wachstumsbedingter Notwendigkeit der Beschaffung neuer Kleidung ausschließe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 [X.] oder des abschließenden Katalogs an einmaligen Leistungen in § 23 Abs 3 [X.] habe das Gericht nicht.Die Berufung zum [X.] ([X.]) [X.] hat das [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 17.9.2008) und zur Begründung im Wesentlichen nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) auf die Urteilsgründe des [X.] Bezug genommen.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung nach einem Wachstumsschritt sei nicht von der Regelleistung nach § 28 Abs 1 [X.] iVm § 20 [X.] mit umfasst. In der pauschalen Regelleistung sei ein Anteil von 10 Prozent für die Anschaffung von Kleidung und Schuhen vorgesehen. Die Regelleistung entspreche der Höhe nach den Regelsätzen nach dem [X.] ([X.]B XII) und sei damit auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe festgesetzt worden. Mit der Datenerhebung sei jedoch ausschließlich der Bedarf eines alleinstehenden Erwachsenen ermittelt worden. Wegen des Bedarfs für Kinder unter 14 Jahren sei lediglich ein Abschlag von 40 Prozent erfolgt, ohne deren konkrete Situation in Blick zu nehmen. Insoweit sei die Regelleistung für Kinder verfassungswidrig. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Erstausstattung mit Bekleidung, bei dem es nicht darauf ankomme, ob er erstmals gewährt werden müsse. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um einen Erhaltungsbedarf, der vorliegende Sachverhalt erfordere die Neuanschaffung der Kleidungsstücke. Ähnlich wie bei einer Gewichtszunahme bei Erwachsenen, die in der Gesetzesbegründung zu § 31 [X.]B XII als Beispiel für eine Erstausstattung genannt werde, gehe es nach jedem Wachstumsschritt um einen erstmaligen Bedarf in der neuen Konfektionsgröße, auf die bei der Bemessung der Regelsätze keine Rücksicht genommen worden sei. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 [X.] sei von den Klägern nicht beantragt worden, weil die Aufrechnung mit der Darlehensrückforderung - wie im Falle von wiederkehrenden Fahrkosten - zu "einer belastenden Hypothek für die Zukunft" werde.

7

Die Kläger beantragen,

das Urteil des [X.]s [X.] vom 17.9.2008 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern zusätzliche Leistungen nach dem [X.] in Form eines verlorenen Zuschusses für die Anschaffung von Kinderbekleidung in Höhe von insgesamt 448 Euro zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu.

1. Streitgegenstand sind ausschließlich die begehrten Leistungen für Kosten der Kinderbekleidung, die für den Winter 2006/2007 notwendig geworden ist. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 [X.], auf den die Kläger ihr Begehren ausschließlich stützen, handelt es sich um einen [X.] desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2006, mit dem der Träger der Grundsicherung eine von der Bewilligung der übrigen Leistungen für den [X.] bis 31.1.2007 gesonderte Entscheidung getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers der Grundsicherung ist zwar nicht zwingend. Über den Anspruch auf Erstausstattung, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen [X.] umfasst ist (vgl Urteil des Senats vom [X.] - B 14 [X.]/09 R), kann aber isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] vgl [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.], jeweils Rd[X.]2 und [X.] vom [X.] - B 4 AS 77/08 R, juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten [X.], 68 = [X.]-4300 § 23 [X.], jeweils Rd[X.]3). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistungen für den [X.], für den auch die [X.] geltend gemacht werden, haben die Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 13.7.2006, den das [X.] insoweit in seinem Urteil in Bezug genommen hat, ist bestandskräftig geworden.

Die Eltern der Kläger sind damit durch die angefochtenen Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G) und haben die von ihnen ursprünglich geführten Revisionen auf entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen. § 23 Abs 3 [X.]B II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur für den Fall, dass einer Personenmehrheit weitergehende Ansprüche zustehen können als dem einzelnen Hilfebedürftigen (vgl [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.], jeweils Rd[X.]1). Das ist bei der personenbezogenen Ausstattung mit Bekleidung nicht der Fall.

2. Zutreffend haben [X.] und [X.] entschieden, dass die Voraussetzungen für einen von den Klägern als einmalige Leistung geltend gemachten Anspruch auf Erstausstattung wegen Bekleidung nicht vorliegen. Einen solchen Anspruch können sie weder aus § 23 Abs 3 [X.] (dazu unter a) noch aus Verfassungsrecht herleiten (dazu unter b).

Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] sind die Kläger leistungsberechtigt nach § 7 Abs 2 [X.]B II. Danach erhalten Leistungen auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Eltern der Kläger sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Ihrem gemeinsamen Haushalt gehören ihre Kinder, die Kläger zu 1 und 2 sowie der am 6.2006 geborene [X.], an (Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]B II), woraus sich deren Berechtigung auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialgeld nach §§ 7 Abs 2, 28 Abs 1 [X.]B II) ableitet.

a) Gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] sind Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung nicht von der Regelleistung umfasst und werden gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 [X.]B II gesondert erbracht. Mit § 23 Abs 3 Satz 1 [X.]B II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] in der ab dem 1.8.2006 zur Anwendung kommenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom [X.]; [X.] 1706) sieht einen Anspruch auf "Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt" vor.

Schon der Vergleich mit § 20 Abs 1 [X.]B II zeigt, dass § 23 Abs 3 [X.]B II bedarfsbezogen zu verstehen ist (vgl bereits [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.], jeweils Rd[X.]9 und Urteil vom 20.8.2009 - B 14 [X.]/08 R, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, juris Rd[X.]4). Entscheidend ist bezogen auf die Erstausstattung mit Bekleidung, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Zwar entsteht mit jedem Wachstumsschritt bei Kindern ein Bedarf für ein bestimmtes Kleidungsstück in einer bestimmten Größe "erstmalig". Gleichwohl gehört gerade bei Kindern die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zu dem regelmäßigen Bedarf. Die Ausstattung eines Kindes mit Bekleidung ist laufend, wenn auch in engeren zeitlichen Abständen als bei Erwachsenen zu ergänzen, je nachdem welches Kleidungsstück zu welchem Zeitpunkt von ihm nicht mehr getragen werden kann. Der wachstums- und verschleißbedingte besondere Aufwand, der hier im Unterschied zu Erwachsenen entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken ([X.] in Gagel, [X.]B III mit [X.]B II, Stand Juni 2009, § 23 [X.]B II RdNr 75; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 20 RdNr 54; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand März 2008, § 20 RdNr 36; [X.] in [X.], GK-[X.]B II, Stand November 2009, § 23 RdNr 40; [X.], LPK-[X.]B II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 35; differenzierend nach der allgemein üblichen [X.] Lang/[X.] in Eicher/Spellbrink, aaO, § 23 Rd[X.]06; differenzierend im Hinblick auf ein "außergewöhnliches" Größenwachstum Behrend in JurisPK-[X.]B II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 82; ähnlich auch Kohte in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Aufl 2009, § 23 [X.]B II Rd[X.]5).

b) Die Kläger können den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Verfassungsrecht herleiten. Das [X.] ([X.]) hat in seiner Entscheidung vom [X.] (1 BvL 1/09, 1 [X.] und 1 [X.], [X.], 505 = DVBl 2010, 314) zwar ua § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 1. Alt [X.]B II iVm § 20 Abs 1 [X.]B II für verfassungswidrig erklärt. Die Regelleistung für Kinder habe der Gesetzgeber von der Höhe der Regelleistung für Erwachsene abgeleitet, ohne zuvor den kindspezifischen Bedarf zu ermitteln. § 28 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, wonach das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Das [X.] hat aber dabei im Grundsatz die systematische Herleitung der Regelleistung nach einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Grundlage des Statistikmodells nicht beanstandet und es ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Gesetzgeber die Leistung im Grundsatz als monatlichen Festbetrag gewährt und sich von dem unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes geltenden System der Bedarfsdeckung durch ein Zusammenspiel von laufenden und einer Vielzahl von einmaligen Leistungen gelöst hat ([X.], aaO, Rd[X.]05). Es hat auch bezogen auf die Regelleistung für Kinder nicht feststellen können, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungen evident unzureichend sind (aaO, Rd[X.]55). Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, bis zum 31.12.2010 alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] weiter anwendbar. Über den Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] hinaus sind die Leistungen für Kinder damit gegenwärtig nicht um einen einmaligen (etwa jährlich zu zahlenden) Betrag für den (regelmäßigen) [X.] zu erhöhen (in diesem Sinne aber [X.], [X.] 2008, 168, 171).

Auch soweit das [X.] entschieden hat, dass der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zwar durch einen monatlichen Festbetrag decken kann, es aber mit Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar ist, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus ein Anspruch für die Kläger nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob Leistungen zur Deckung eines solchen Bedarfs auch für Leistungszeiträume vor der Entscheidung des [X.] in Betracht kommen (so [X.] vom [X.] - B 4 AS 29/09 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, juris RdNr 34). Voraussetzung wäre jedenfalls, dass es sich um einen erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf handelt. Eine solche Sondersituation, die gerade bei den Klägern (etwa aufgrund eines außergewöhnlichen Wachstumsschubes) im Unterschied zu anderen gleichaltrigen Kindern eingetreten ist, haben weder die Kläger geltend gemacht noch hat das [X.] dies festgestellt. Bei kurzfristig entstehenden Bedarfsspitzen, die aus der laufenden Regelleistung nicht zu decken sind, kommt schließlich vorrangig die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 [X.]B II in Betracht, das die Kläger aber ausdrücklich nicht geltend machen. Anders als die Kläger meinen, hat das [X.] die im Gesetz vorgesehene Tilgung eines solchen Darlehens durch Einbehaltung von 10 Prozent der Regelleistungen in § 23 Abs 1 Satz 3 [X.]B II nicht beanstandet (aaO, Rz 150).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 81/08 R

23.03.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 22. Juni 2007, Az: S 5 AS 153/06, Urteil

§ 20 Abs 1 SGB 2, § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 81/08 R (REWIS RS 2010, 8166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8166

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1 BvL 1/09

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