(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
(2) 1Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 31 Abs. 2 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 27b Abs. 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
23.01.2020 | Synopse |
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