Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. IV ZR 180/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2706

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 180/03 vom 23. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 23. Juni 2004 durch [X.] am [X.] Terno und [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
1. Nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2003 ist er des Rechtsmittels verlustig gegangen.

2. Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. [X.] hat der Beklagte zu 3) zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) die bei Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) bereits entstandenen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen. Soweit Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren erst nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) entstanden sind, hat sie der Beklagte zu 3) allein zu tragen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO).

Streitwert: 160.923,45 •
Terno [X.] [X.]

Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 180/03

23.06.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. IV ZR 180/03 (REWIS RS 2004, 2706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2706

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