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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 25/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 4. November 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.250.000,- • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 54 O 469/07 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08 -
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04.11.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. IV ZR 25/09 (REWIS RS 2009, 786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 786
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