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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 67/04
vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
am 1. Dezember 2004
beschlossen:
1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechts-anwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu [X.].
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Die von der Beschwerde auf-geworfenen [X.] und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rü-gen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet. Streitwert: 138.496 •
Terno [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
01.12.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. IV ZR 67/04 (REWIS RS 2004, 443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 443
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