Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. IV ZR 67/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 443

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 67/04
vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]

am 1. Dezember 2004

beschlossen:
1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechts-anwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu [X.].
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Die von der Beschwerde auf-geworfenen [X.] und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rü-gen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet. Streitwert: 138.496 •

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 67/04

01.12.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. IV ZR 67/04 (REWIS RS 2004, 443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 443

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