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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/07 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 10. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die [X.] tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 76.693,77 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2005 - 8 O 631/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 168/05 -
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10.10.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. IV ZR 31/07 (REWIS RS 2007, 1562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1562
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