Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. II ZR 22/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4555

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[X.] vom 26. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707; HGB § 119 a) Der [X.]erbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im [X.]svertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem [X.]er grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung [X.].[X.]. v. 5. März 2007 - [X.], [X.], 766). b) Der [X.]er kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des [X.] als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten [X.] der [X.] auch dann geltend machen, wenn nach dem [X.]svertrag [X.] binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. [X.], Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 26. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: [X.] Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dage-gen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventu-alklagehäufung im Hinblick auf § 533 ZPO sachlich nicht befasst hat. 1 Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision unbeschränkt zugelas-sen und sodann am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, worin es die Zulassungsbedürftigkeit der Revision sieht. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision eine zulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Nachschusszahlung. Nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] muss die Beschränkung der Revision eindeutig und zulässig sein. 2 a) Für die Eindeutigkeit genügt dabei, dass sich die Beschränkung - auch bei, wie hier, uneingeschränkter Zulassung im Tenor - aus den [X.] - 3 - gründen ergibt (st.Rspr. [X.] 48, 134, 136; 153, 358, 360 ff.; [X.]. bei [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 26). Dies ist hier nach den [X.] unter II, 5. des angefochtenen [X.]eils der Fall. Nur bei der Prüfung die-ses Anspruchs der Klägerin stellt sich nämlich das Problem der [X.] Treuepflicht, nicht hingegen bei dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch der Bank, der auf einem völlig anderen Lebenssachver-halt beruht, nämlich auf der gesetzlich geregelten, persönlichen (hier quotalen) Haftung des OHG-[X.]ers für Verbindlichkeiten der OHG (§ 128 HGB). b) Die Teilzulassung ist nicht nur eindeutig, sondern auch zulässig. Hat - wie hier - das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale An-sprüche (Streitgegenstände) entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Teilzulassung zu sehen ([X.] 111, 158, 166 f.; [X.], [X.]. v. 25. April 1995 - [X.], NJW 1995, 1955, 1956 m.[X.].). Zwar hat hier das [X.] verfehlt die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt (st.Rspr. s. nur [X.], [X.]. v. 20. Mai 2005 - [X.], [X.], 1240, 1241 m.[X.].), das steht der Zulässigkeit der Teilzulassung jedoch nicht entge-gen. Wird die Zulassung - wie hier - auf eine Rechtsfrage beschränkt, die nur bei einem von mehreren prozessualen Ansprüchen entscheidungserheblich ist, liegt darin eine wirksame Beschränkung auf den prozessualen Anspruch, bei dem die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist ([X.] 48 aaO; 153 aaO S. 362 m.[X.].), allerdings mit der Folge, dass der Anspruch als solcher der vollumfänglichen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. 4 I[X.] Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 - 4 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm [X.] Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der [X.] der [X.]er sind in der Rechtsprechung des [X.]ats, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt und vom [X.]at in einer Viel-zahl von Entscheidungen angewandt worden. Ob der [X.]er, gemessen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist hingegen jeweils eine Frage des Einzelfalles. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, mehrere Gesell-schafter der Klägerin sich gegen die Nachschussverpflichtung wehren. Aus denselben Gründen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. 6 Geklärt ist in der Rechtsprechung des [X.]ats, worauf er gerade in den letzten Entscheidungen zur Zulässigkeit von [X.] ausdrücklich erneut abgestellt hat ([X.].[X.]. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1457; v. 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 562, 564 und [X.], [X.], 754, 756; v. 19. März 2007 - [X.] z.[X.].), dass ein [X.]er bei mangelnder gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet ist, wenn dies im [X.]sinteresse geboten und ihm un-ter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. [X.] sind an die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitrags-erhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Ge-sellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann ([X.]at aaO jew. m.[X.].). Gerade weil bei der Prüfung der gesell-schafterlichen [X.] entscheidend auf die "eigenen schutzwür-digen Belange" des [X.]ers abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verallgemeinerungsfähig. Selbst bei mehreren [X.]ern ei-7 - 5 - nes identischen Fonds kann diese z.B. wegen der Unterschiedlichkeit der [X.] schützenswerten persönlichen Belange verschieden ausfallen. 8 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 9 a) Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Ansicht des [X.]s, dass die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine hinrei-chende Grundlage für das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines Nach-schusses bieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gesell-schaftsvertragliche Vereinbarung das Ausmaß und den Umfang einer mögli-chen zusätzlichen Belastung erkennen lassen muss und dass dafür die Angabe einer Obergrenze für Beitragserhöhungen erforderlich ist, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats zur Wirksamkeit von gesellschafts-vertraglichen Regelungen über die zulässige Begründung von Nachschuss-pflichten der [X.]er und lässt, wie auch die Revision einräumt, keinen Rechtsfehler erkennen. b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-gen, dass die Tatsache, dass die Beklagten, die dem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die Begründung der [X.] nicht zuge-stimmt haben, nicht innerhalb der in § 14 Abs. 4 des [X.]svertrages (künftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegan-gen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegenüber mangels Ertei-lung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksam-keit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der [X.]at hat nach Erlass des Berufungsurteils mit [X.]eil vom 5. März 2007 ([X.], [X.]. 15 ff., z.[X.].) entschieden, dass der [X.]er die jedenfalls relative Unwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klage der [X.] auf Zah-lung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein. 10 - 6 - Dies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von § 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein [X.] geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfech-tungs- oder [X.] darstellen. Bei der nach § 707 BGB erforderli-chen, hier fehlenden Zustimmung der Beklagten handelt es sich aber nicht um solche Gründe. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine [X.] eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustim-mung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss ihm gegenüber unwirksam ([X.].[X.]. v. 5. März 2007, [X.]. 15), was der betroffene [X.]er im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder, wie hier, als Einwendung gegenüber der Zahlungsklage der [X.] geltend machen kann. c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht nicht zur Leistung des Nachschusses verpflichtet. Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der seinem tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraum unterliegenden und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung [X.] verkannt, die tatsächlichen Wer-tungsgrundlagen nicht ausgeschöpft oder Denk- oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat. 11 Die Revision irrt, wenn sie die Beklagten deshalb für zustimmungspflich-tig hält, weil die [X.]er bei einem Scheitern der Sanierung und der Auf-lösung der [X.] ebenfalls mit Zahlungspflichten nach § 735 BGB und - gegenüber den [X.]sgläubigern - nach § 128 HGB belastet wären. Denn die Auflösung der [X.] führt nur zu anteiligen Zahlungspflichten 12 - 7 - hinsichtlich der zum [X.] bestehenden Verbindlichkeiten; nach deren Ausgleichung können keine weiteren finanziellen Belastungen mehr ein-treten, wie sie unter Umständen durch jährlich immer wieder auftretende Unter-deckungen entstehen würden, wenn die [X.] fortgesetzt wird. Diese Gefahr weiterer, unabsehbarer finanzieller Belastungen begründet hier die Un-zumutbarkeit für die Beklagten, sich auf Nachschusszahlungen einlassen zu müssen. Goette Kurzwelly [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. [X.]: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 O 176/05 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 -

Meta

II ZR 22/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. II ZR 22/06 (REWIS RS 2007, 4555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4555

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