Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZR 354/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2792

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 354/03 Verkündet am: 4. Juli 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 707

Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das [X.] eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen [X.].
[X.], Urteil vom 4. Juli 2005 - [X.] [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. September 2003 aufgeho-ben. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 20 des [X.]s [X.] vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die [X.] im Verhältnis 1/3 Beklagter zu 1 und 2/3 Beklagter zu 2 zu tragen haben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] als [X.]er der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind. Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks [X.] in [X.], zu dessen In-standsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur an-schließenden Vermietung gegründete [X.] bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten [X.]svertrag heißt es in § 4 u.a.: "[X.] Das [X.]skapital (Bareinlage) wird mit insgesamt 4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des [X.]szwecks erforderlichen [X.]einlagen." In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt: "Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für die Durchführung des [X.]szwecks erforderlichen Geld-mittel ausmachen werden, nimmt die [X.] durch sämt-liche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der [X.]einlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitio-nen mit dem [X.]szweck entsprechend durchführen zu können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM (ohne Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und - 4 - Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die [X.] mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschlie-ßen." Nach § 12 Nr. I b des [X.]svertrages ([X.]) beschließt die [X.]versammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß § 14 Nr. I [X.] besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und [X.]. Zum Wirt[X.] heißt es in § 14 Nr. 3 [X.]: "Der Wirt[X.] ist der Haushaltsplan der [X.]. Er enthält die voraussichtlichen Ein-nahmen und Ausgaben der [X.]. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschußbeiträge der [X.]er sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt." Am 7. September 1992 erklärten die [X.] ihren Beitritt zur Klägerin. Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklä-rung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt. Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom 14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame nota-rielle Beitritts- und Vollmachtserklärung. Die [X.]erversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996 bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen [X.] Beschlüsse über [X.] und Sonderzahlungen - 5 - der [X.]er. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die [X.] überwiegend nicht nach. Das [X.] hat die auf Zahlung der ausstehenden [X.] und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Der Beitritt der [X.] zu der Klägerin sei wirksam. Die [X.] seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der [X.]erversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage im [X.]svertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach der gesamten Konzeption der [X.], wie sie im [X.]svertrag deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der [X.] nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag be-schränkt. Die [X.] hätten sich nach dem [X.]svertrag vielmehr verpflichtet, das zur Erreichung des [X.]szwecks jeweils Erforderliche nachzuschießen. Die Beschlüsse über die [X.] seien entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 [X.] gefaßt worden. Den For-- 6 - derungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein Zurückbehaltungsrecht der [X.] entgegen. I[X.] [X.] hält in wesentlichen Punkten der re-visionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der [X.] zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision nichts erinnert. 2. Von [X.] beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-richts, die [X.] seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen ver-pflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im [X.]svertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung [X.] Eingriff in die Mitgliedschaft der [X.] nicht. a) Eine Verpflichtung der [X.]er, [X.] zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem [X.]svertrag, vielmehr erfordert jede Nachschußverpflichtung einen [X.]erbeschluß. [X.]) Nach § 707 BGB besteht eine [X.] der [X.]er über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB ist jedoch dispositiv ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im [X.]svertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Ent-wicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.[X.] anzunehmen, wenn sich die [X.]er keine der Höhe nach festgeleg-- 7 - ten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend ver-pflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der [X.] das zur Erreichung des [X.]szwecks Erforderliche beizutragen ([X.].Urt. v. 2. Juli 1979 - [X.], [X.], 1282, 1283; v. 7. November 1960 - [X.], [X.], 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines [X.]er-beschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer ([X.]/[X.] [X.]O Rdn. 3). [X.]) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des [X.] nicht gegeben. Das kann der [X.]at selbst feststellen, weil der [X.]svertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsge-sellschaft handelt, objektiv auszulegen ist ([X.].Urt. v. 6. November 1981 - [X.], [X.], 54, 55; v. 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem [X.]svertrag selbst, daß [X.] einen entsprechenden [X.]erbeschluß erfordern. (1) Im [X.]svertrag sind die Einlagen der [X.]er [X.] festgelegt. In § 4 Nr. I [X.] wird nicht nur das [X.]skapital auf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag den zur Durchführung des [X.]szwecks erforderlichen [X.]er-einlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage vor. (2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b [X.], daß die [X.] einen [X.]erbeschluß voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 [X.] ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge werden zwar gemäß § 14 Nr. I [X.] durch den [X.] in den [X.] - [X.] eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12 Nr. I b i.V.m. § 14 [X.] durch den Beschluß der [X.]erversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. b) Die [X.]erbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b [X.] vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der [X.]at hierfür aufgestellt hat. [X.]) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden [X.]ers beschlossen werden, die, wie dies bei [X.] häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt (vgl. nur [X.]at, [X.] 132, 263, 268). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das [X.] eingrenzen (st.Rspr.: [X.]at, [X.] 66, 82, 85; siehe schon [X.], 261, 265 f.). Dies gilt auch bei [X.] ([X.]/[X.] [X.]O § 709 Rdn. 94). [X.]) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 [X.] diesen [X.] genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I [X.] scheinbar abschließend die erforderliche [X.]ereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind [X.] der [X.]er aber auch in anderen Vorschrif-ten des [X.]svertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und [X.]) ausdrück-lich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt. - 9 - cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Ober-grenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner Stelle des [X.]svertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 [X.] Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten. Aus dem [X.]svertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die [X.] auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der [X.] und deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint - zur Auslegung des [X.]svertrages herangezogen werden. Denn der [X.]svertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, [X.]) - objektiv auszu-legen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der [X.] auf ihn verweisen würde (vgl. dazu [X.], DStR 1996, 879, 880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den Prospekt. Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt sind, sondern gemäß § 5 durch [X.] erhöht werden können. Die Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den [X.] eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist. Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch [X.] abänderbar, gibt es keine absolute, den [X.] schützende [X.]. - 10 - II[X.] Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im [X.] die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-stimmung der [X.]er zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. Ein [X.]er ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitglied-schaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im [X.]sinteresse gebo-ten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind ([X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 19. November 1984 - [X.], GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflich-tung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein [X.]er grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann ([X.]/[X.] [X.]O § 705 Rdn. 233). Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen ge-schlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der [X.] durch [X.] der [X.]er auszugleichen sind. Zum einen ist diese Fondsstruktur schon nicht dem [X.]svertrag selbst, sondern nur den Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur Auslegung des [X.]svertrages nicht herangezogen werden kann. Zum anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die gesamte ursprüngliche [X.]ereinlage der [X.] aus. Dieser Nach-- 11 - zahlungspflicht konnten sich die [X.]er zudem nicht durch vorzeitige Kündigung der [X.] entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17 Nr. I [X.] erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war. Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbe-gründetheit der Klage konnte der [X.]at selbst feststellen und auf die Revision der [X.] unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Ent-scheidung abändern und die Klage abweisen. [X.] [X.] [X.]
Gehrlein Caliebe

Meta

II ZR 354/03

04.07.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2005, Az. II ZR 354/03 (REWIS RS 2005, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2792

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