Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZR 282/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4944

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707; HGB § 119; ZPO § 256 a) Der [X.]erbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im [X.]svertrag keine Grundlage hat, ist dem [X.] [X.]er gegenüber [X.]. b) Der dissentierende [X.]er kann die Unwirksamkeit im Wege der [X.], nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem [X.] - als auch gegenüber der [X.] geltend machen. [X.], Urteil vom 5. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. September 2005 aufgehoben und das Urteil der [X.] des [X.]s [X.] vom 4. Dezember 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in der [X.]erversammlung vom 18. Juli 2003 gefasste [X.]erbeschluss mit dem In-halt: "Die [X.]er beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des [X.]ers [X.], die Einzahlung des im Geschäfts-jahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 • zum 15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: [X.] 1.870.234,31 • T. GmbH 297.298,19 • [X.] Verwaltungsgesellschaft mbH 104.969,13 • [X.]

GmbH 14.407,53 •" unwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden den [X.] auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist gemeinsam mit den [X.] zu 2 bis 4 Kommanditistin der [X.] zu 1; Komplementärin ist die - nicht als [X.] am Rechtsstreit beteiligte - R.

GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil an der [X.] zu 1 hält. 2 Die [X.]en streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der [X.]erversammlung der [X.] zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die Stimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten ent-sprechend ihrem Anteil am [X.]skapital den im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. • zum 15. August 2003 einzah-len. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 •. Nach dem [X.]svertrag können die als Festkonten geführten [X.] der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Be-schluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender [X.]er kann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Er-höhung beteiligen (§ 4 des [X.]svertrages, künftig: [X.]). In § 15 [X.] ("Protokollierung der Beschlüsse") heißt es in Absatz 2: 3 "– Die Anfechtung von [X.]erbeschlüssen muss innerhalb eines Monats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend ge-macht werden." § 16 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass durch Verluste der [X.] keine Nachschussverpflichtung der [X.]er entsteht. Die [X.]erver-sammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des [X.], mit einfacher Mehrheit (§ 23 [X.]). 4 - 4 - Die Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 [X.] genannten Frist [X.] Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die [X.] sowie ihre [X.] erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der hinsichtlich der Komplementärin vom [X.] abgetrennte Rechtsstreit ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der [X.] worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach Erteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des [X.] [X.] zurückgenommen hat. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden [X.]at zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der [X.]erbeschluss vom 18. Juli 2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die Nachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger ge-sellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen - mit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die Klägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die ein-monatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.] versäumt, weil sie nicht binnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei notwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass [X.] 8 - 5 - binnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das personengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht durch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei. 9 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10 I[X.] Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm [X.] beurteilte Unwirksamkeit des [X.]erbeschlusses von § 15 Abs. 2 [X.] nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren Mitgesellschaftern als auch gegenüber der [X.] geltend machen (2). 1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]ats (s. zuletzt [X.].Urt. v. 14. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 562 f. und - [X.], [X.], 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die Nachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 [X.] mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist. 11 Für den in § 4 [X.] genannten Fall haben die Verfasser des [X.] richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wie-demann, [X.] Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zu-sätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 Abs. 3 GmbHG und § 180 [X.] niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem tragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher von dem betroffenen [X.]er abgelehnten Erhöhung Rechnung. 12 Der [X.]svertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, [X.] auf anderem Weg als dem in § 4 [X.] vorgesehenen über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten. 13 - 6 - Vielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 [X.] ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 [X.] vorgesehene Möglichkeit, den [X.]svertrag durch einfachen Mehrheits-beschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich nicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nach-träglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesell-schaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Um-fang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das [X.] eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 20 m.w.Nachw.). b) Die Klägerin war auch, anders als die [X.] meinen, nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Exis-tenzgefährdung der [X.] zu 1 bei Nichtleistung von [X.] - zur Zustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbe-achtlich, der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu [X.] in [X.][X.]/[X.], HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Ge-sellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein [X.]er grund-sätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. zuletzt [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 23 f. m.w.Nachw.). Hier scheidet eine [X.] der Klägerin bereits deshalb aus, weil § 4 [X.] den [X.]ern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzge-fährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet. 14 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung der Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht dazu, dass die Klägerin den ihr ge-genüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende 15 - 7 - Zustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 [X.] erfasst. Dort sind allein [X.] geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder [X.]. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten [X.]) erforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber nicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag missverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für ei-ne Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den [X.] u.a. [X.]/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKomm[X.]/[X.] Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKomm[X.]/[X.] aaO § 241 Rdn. 17 f.; [X.], [X.] 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.). 2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Fest-stellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 [X.] MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsge-richt meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrecht-lichen [X.]rechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen noch um die Frage, ob [X.] nur einheitlich gegenüber sämtlichen [X.]ern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein darum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres er-gibt, festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zu-stimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht. 16 - 8 - Einen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem [X.] -, sondern gerade auch gegenüber der [X.] selbst. In beiden Fällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren Interessenlage [X.].Urt. v. 23. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2267 ff., [X.]. 8). Würde die [X.] aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses ge-gen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstver-ständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der daraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur [X.] verpflichtet ist (ebenso zu § 180 [X.] MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der [X.]er, der den Be-schluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam hält, soll abwarten müssen, bis er von der [X.] auf Zahlung in Anspruch 17 - 9 - genommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist. [X.] Kurzwelly [X.] [X.] Reichart
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 - KG [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -

Meta

II ZR 282/05

05.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZR 282/05 (REWIS RS 2007, 4944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4944

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