Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 136/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2531

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[X.] ZR 136/09 vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Zurückweisung der Sache an das [X.] ist zwar zu Unrecht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützt worden. Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da das [X.] ein unzulässiges Teilurteil erlassen hatte, so dass die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden konn-te. Das Teilurteil war im Hinblick auf die auch nach dem [X.] noch nicht beschiedenen [X.] unzulässig, weil dadurch die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2380, 2381; Urteil vom 22. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 116, Rn. 10 f.). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob hinsichtlich der [X.] zu 2 Verjährung eingetreten ist und wie sich der [X.] der Klägerin mit der C.

GmbH auswirkt (siehe [X.], Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.]Z 58, 216, 220; Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1000,1001). - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 20.531.097,30 • (6.000.000 • für die Klage und 14.531.097,30 • für die Widerklage) Strohn [X.] Reichart

Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -

Meta

II ZR 136/09

11.10.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. II ZR 136/09 (REWIS RS 2010, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2531

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