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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 69/07 vom 17. März 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2008 durch den [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we-der grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte den später hinzugekommenen [X.]n nicht, obwohl er Grün-dungskommanditist war, rechtsfehlerhaft. Der Fehler ist aber nicht ent-scheidungserheblich, weil die Klägerin im Innenverhältnis der Gründer aus den insoweit zutreffenden, wenn auch sehr knappen und an der Oberfläche verharrenden Erwägungen des Berufungsgerichts allein haf-tet und ihr somit gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche, auch nicht durch die Abtretung von Forderungen der [X.], zustehen. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 168.385,00 • Goette Strohn [X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] - 21 U 5125/06 -
Meta
17.03.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2008, Az. II ZR 69/07 (REWIS RS 2008, 4927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4927
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