Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. II ZR 73/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1755

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[X.] ZR 73/09 vom 3. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2010 wird dahin berichtigt, dass es im ersten Absatz richtig heißen muss: "Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 26. Januar 2009 (richtig: 4. Februar 2009 gemäß [X.] vom 22. Juni 2009) wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz- 3 - (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. –". Strohn

[X.] Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2008 - 35 O 25/07 - KG, Entscheidung vom 04.02.2009 - 26 U 35/08 -

Meta

II ZR 73/09

03.11.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2010, Az. II ZR 73/09 (REWIS RS 2010, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1755

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