Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. II ZR 136/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1485

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[X.] ZR 136/09 vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2010 durch [X.] Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: In dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 wird der 4. Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch in Bezug auf den "hive out" in Betracht kommt. Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen zu den Voraussetzungen eines existenzver-nichtenden Eingriffs und einer Gehilfenhaftung zu treffen. [X.] ist zu prüfen, wie sich der Vergleich der Klägerin mit der [X.]- 3 -

GmbH auswirkt (siehe [X.], Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.]Z 58, 216, 220; Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1000,1001). Strohn [X.] Reichart Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - 22 O 23606/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 7 U 3724/08 -

Meta

II ZR 136/09

10.11.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. II ZR 136/09 (REWIS RS 2010, 1485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1485

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