Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZR 130/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4866

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 130/02vom16. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswe-gen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, [X.] der [X.] ein Vorabentscheidungsersuchen anden [X.] zu richten.Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revisionvor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlagenach Art. 234 [X.] zu klären ist. Im Streitfall hätte der [X.] keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchenan den [X.] zu richten.Die Grundsätze, nach denen die [X.] zu beurteilenist, hat der Gerichtshof bereits in der —[X.] vom29. September 1998 ([X.]. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = [X.], 922 = [X.], 1165) aufgestellt. Deren Anwendung [X.] ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-ten. Auch die Entscheidung der 3. [X.] des [X.] für den Binnenmarkt (Marken, Muster und- 3 -Modelle) vom 17. Juli 2002 ([X.], [X.] 2002, [X.]/[X.]) nötigt den Senat nicht zu einem [X.]. Denn auch die [X.] [X.] einer Œ allerdings geringen Œ [X.] zwischen Mi-neralwasser und Sekt aus ([X.]. 35) und steht insofern nicht im [X.] zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom16. November 2000 ([X.], [X.], 507 = WRP 2001,694 Œ EVIAN/[X.]), wonach zwischen Mineralwasser [X.] keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigenunterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einemmaßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der [X.] —EVIANfi nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraftzukommt (vgl. [X.]. 54 des Beschlusses der [X.]).Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskrafthätte eine Verwechslungsgefahr Œ wie sich bereits aus dem [X.] ergibt Œ verneint werden müssen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.- 4 -Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.022.583,76 [X.]. [X.]

Meta

I ZR 130/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZR 130/02 (REWIS RS 2003, 4866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4866

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.