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PDF anzeigen[X.] ZR 130/02vom16. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Januar 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] Ham-burg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswe-gen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, [X.] der [X.] ein Vorabentscheidungsersuchen anden [X.] zu richten.Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revisionvor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlagenach Art. 234 [X.] zu klären ist. Im Streitfall hätte der [X.] keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchenan den [X.] zu richten.Die Grundsätze, nach denen die [X.] zu beurteilenist, hat der Gerichtshof bereits in der —[X.] vom29. September 1998 ([X.]. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = [X.], 922 = [X.], 1165) aufgestellt. Deren Anwendung [X.] ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-ten. Auch die Entscheidung der 3. [X.] des [X.] für den Binnenmarkt (Marken, Muster und- 3 -Modelle) vom 17. Juli 2002 ([X.], [X.] 2002, [X.]/[X.]) nötigt den Senat nicht zu einem [X.]. Denn auch die [X.] [X.] einer Œ allerdings geringen Œ [X.] zwischen Mi-neralwasser und Sekt aus ([X.]. 35) und steht insofern nicht im [X.] zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom16. November 2000 ([X.], [X.], 507 = WRP 2001,694 Œ EVIAN/[X.]), wonach zwischen Mineralwasser [X.] keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigenunterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einemmaßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der [X.] —EVIANfi nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraftzukommt (vgl. [X.]. 54 des Beschlusses der [X.]).Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskrafthätte eine Verwechslungsgefahr Œ wie sich bereits aus dem [X.] ergibt Œ verneint werden müssen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.- 4 -Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.022.583,76 [X.]. [X.]
Meta
16.01.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZR 130/02 (REWIS RS 2003, 4866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4866
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